
Mutterschutz
Für Schwangere bestehen besondere Schutzmaßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. So sollten Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, bei denen eine Berufskrankheit entstehen kann. Außerdem dürfen sie keinen Substanzen ausgesetzt werden, die Krankheitserreger übertragen können oder die krebserregend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) sind. Schwangere dürfen darüberhinaus nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beauftragt werden. Gefährdungsbeurteilung Link Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Link zum Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz beinhaltet eine Reihe weiterer Vorschriften und Hinweise zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ziel ist es, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der Beschäftigung zu schützen. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu treffen, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz eine konkrete Gefährdung ausschließen.
Wird eine Frau schwanger, so ist nach Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchuRiV) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeuteilung kann ermittelt werden ob Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind nötig sind. So ist zum Beispiel der Umgang mit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS 905 für Schwangere nicht erlaubt.
Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder den Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellt (sh. Prozessbeschreibung Mutterschutz).