
Strahlenschutz
Weiterführende Informationen:
-Strahlenschutzverordnung (StrlschV) Freigabe Radioaktiver Abfälle: - Röntgenverordnung (RöV) Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten: Hier finden Sie eine Übersicht der Strahlenschutzbeauftragten nach StrlSchV der Universität Osnabrück; Stand 01/2012.
Gesetzliche Grundlage für die Regelung zur Freigabe von radioaktiven Stoffen, Gegenständen ect., welche aktiviert oder kontaminiert sind, ist §2 Abs. 1 AtG. Dort wird definiert, dass nur solche Strahlenexpositionen von Stoffen außer Acht gelassen werden dürfen, soweit es sich um einen bei einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit anfallenden Stoff handelt, der festgelegte Freigabewerte unterschreitet und freigegeben worden ist. Die Freigabe dieser Stoffe ist in §29 StrlSchV geregelt. Das Freigabeverfahren ist ein rechtsgestaltender Akt und muss von der Gewerbeaufsicht genehmigt werden. In der "Richtlinie für die Freigabe von radioaktiven Abfällen mit einer HWZ < 100 Tage" ist für die Universität OS das Freigabeverfahren festgelegt und bindend. Die Richtlinie ist Bestandteil einer Umgangsgenehmigung.
Strahlenschutzbeauftragte werden vom Strahlenschutzverantwortlichen der Universität (Präsident ) über das "Büro des Präsidenten für Strahlenschutz und Gentechnik", organisatorisch der Stabsstelle Arbeitsschutz- und Gefahrstoffmanagement angegliedert, bestellt.
Notwendige Unterlagen:
-Erstbescheinigung Grundkurs Fachkunde im Strahlenschutz
-ggf. Bescheinigung Aktualisierung Fachkunde im Strahlenschutz
-Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung im Strahlenschutz
nach Pkt. 3.2 Fachkunderichtlinlie im StrlSch vom 16.04.2004
-Diplom.-Urkunde
-ggf. Promotionsurkunde
Alle Unterlagen bitte über die Hauspost an: Stabsstelle Arbeitsschutz- und Gefahrstoffmanagement-z.Hd. Frau Zucht-
Anschließend muss die Fachkunde im Strahlenschutz offiziell vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück bestätigt. werden.
Der notwendige Schriftwechsel wird durch die Stabsstelle Arbeitsschutz und Gefahrstoffmanagement durchgeführt.