
Nach § 94 SGB IX ist in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte beziehungsweise gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen: eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter, in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Die Schwerbehindertenvertretung muss also nicht selbst schwerbehindert sein.