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Zentrales Berichtswesen
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Kapazitätsermittlung

Universitäten und Hochschulen sind verpflichtet und werden jährlich durch entsprechenden Erlass aufgefordert - stichtagsbezogen ihre Aufnahmekapazitäten für Studienanfängerinnen und –anfänger bezogen auf das kommende Studienjahr zu ermitteln und dem zuständigen Ministerium mit Vorschlägen für die Festsetzung von Zulassungszahlen (N.C.) bis zum 1.  März eines jeden Jahres (Universitäten) zur Abstimmung vorzulegen.

Unter Berücksichtigung welcher Faktoren Aufnahmekapazitäten studiengangsbezogen zu ermitteln sind, regelt im Einzelnen die Kapazitätsverordnung (KapVO).

Zusammenfassend ergeben sich Aufnahmekapazitäten im Grunde aus dem Einklang zwischen

        • Lehrangebot            =     Stellenpotenzial/Lehrdeputat entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des relevanten haupt- und nebenberuflichen Personals  

  
einerseits und dem 

        • Ausbildungsaufwand      =  
Aufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in einem Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit (Curricularnormwert)

Der Abstimmungsprozess mit dem zuständigen Ministerium mündet im Erlass der jährlichen Zulassungszahlenverordnung durch die die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge verbindlich festgelegt und publiziert werden.

 

letzte Änderung: 30-Apr-2012
geändert durch: bibruegg
verantwortlich für den Inhalt: Pressestelle

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