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Studieninteressierte
Mit Abitur · Ohne Abitur

Hochschulzugang ohne Abitur

Seit Juni 2010 gibt es in Niedersachsen zahlreiche neue Möglichkeiten ein Universitätsstudium aufzunehmen. Rechtsgrundlage für den Hochschulzugang ist § 18 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz).

1. Hochschulzugang in Niedersachsen aufgrund schulischer Abschlüsse

Zu den schulischen Abschlüssen mit allgemeiner Hochschulzugangangsberechtigung zählen:
- das Abitur
-
der Abschluss einer Berufsoberschule mit 2. Fremdsprache

Zu den schulischen Abschlüssen mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung an Universitäten gehören:
-
der Abschluss der Berufsoberschule mit fachgebundener Hochschulreife

Der Abschluss einer Berufsoberschule ermöglicht zwar alle Studiengänge an Fachhochschulen, jedoch an Universitäten nur die Studiengänge, die der Fachrichtung der besuchten Berufsoberschule entsprechen. Bei einem Zwei-Fächer-Bachelor muss das Erstfach die entsprechende Fachrichtung berücksichtigen. Dies gilt auch in einem Lehramtsstudium.

- die Fachhochschulreife
 
Die Fachhochschulreife ermöglichst zwar alle Studiengänge an Fachhochschulen, jedoch an Universitäten nur die Studiengänge, die der Fachrichtung der Fachhochschulreife entsprechen. Sofern der schulische Teil an einer allgemeinen Schulform (z.B. Gymnasium) erworben wurde, richtet sich die Fachbindung nach dem praktischen Teil der Fachhochschulreife (Praktikum oder abgeschlossene Berufsausbildung). In einem Mehrfächer-Studiengang muss das Erstfach von der entsprechenden Fachbindung abgedeckt sein.

Beispiele:

  • Abschluss der Fachoberschule Wirtschaft = fachbezogene Zugangsberechtigung für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge
  • Abschluss der Fachoberschule Gesundheit/Soziales = fachbezogene Zugangsberechtigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Gesundheitswissenschaft oder Kosmetologie. Bitte beachten: Ein Lehramt Grund-/Haupt-/Realschule mit 2 allgemeinbildenden Unterrichtsfächern steht mit einer Fachhochschulreife Gesundheit/Soziales nicht offen.
  • Abschluss des schulischen Teils der FH-Reife an einem Gymnasium + Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten = fachbezogene Zugangsberechtigung für rechtswissenschaftliche Studiengänge

Niedersächsische Abschlüsse der Fachhochschulreife:

1. Abschluss einer Fachoberschule

2. Abschluss einer zweijährigen Fachschule bestimmter Fachrichtungen, soweit vorher ein Sekundarabschluss erworben wurde

3. Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an einem Gymnasium, Fachgymnasium, Abendgymnasium, Kolleg  und Erwerb des berufsbezogenen Teils durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenens Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

Sofern Ihr Zeugnis den Vermerk trägt, dass der schulische Teil der Fachhochschulreife erfüllt ist, benötigen Sie immer einen zusätzlichen praktischen Teil. Erst wenn beide Teile vorliegen, kann die zuständige Stelle die notwendige Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausstellen. Erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle ist die Fachhochschulereife nachgewiesen. Es genügt nicht, Nachweise über den schulischen Teil der Fachhochschulreife und den praktischen Teil vorzulegen. Die Bescheinigung stellt in Niedersachsen die Schule aus, bei der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Auch eine in einem anderen Bundesland erworbene Fachhochschulreife wird anerkannt. Eine Übrsicht über die Zuordnung von Fachhochschulreifen zu Studiengängen an der Universität Osnabrück finden Sie hier.

2. Hochschulzugang in Niedersachsen aufgrund beruflicher Abschlüsse

Zu den Berufsabschlüssen, die grundsätzlich zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an Universitäten berechtigen, zählen

- eine Meisterprüfung oder ein abgeschlossener Bildungsgang zum staatlich geprüften Techniker/in oder zum staatlich geprüften Betriebswirt/in

- ein Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung gem. § 53 bzw.  54 Berufsbildungsgesetzes § 42 bzw. 42a Handwerksordnung (z. B. Fachwirt/in  oder Fachkauffrau/-mann unterschiedlicher Fachrichtungen) mit einem Umfang von mind. 400 Stunden. Eine Bescheinigung des Umfanges ist ggf. erforderlich.

- ein Fachschulabschluss auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultursministerkonferenz vom 7. November 2002 (z. B. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/in).

Zu den Berufsabschlüssen, die zum fachgebundenen Studium an Universitäten berechtigen, zählt

- der Abschluss einer mind. dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend mind. dreijährige Ausübung des erlernten Berufes. Die berufliche Qualifikation muss eine fachliche Nähe zum angestrebten Studiengang aufweisen (z. B. Chemielaborant/in - Chemiestudium, Verwaltungsfachangestellte/r - rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge oder Friseur/in - Lehramt berufsbildende Schulen in der Fachrichtung Kosmetologie). Jeder beliebigen dreijährigen Berufsausbildung mit mind. dreijähriger Berufspraxis ermöglicht grundsätzlich das Studium Lehramt berufsbildende Schulen in der entsprechenden Fachrichtung. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Hochschule. Eine Übersicht über die Zuordnung von Ausbildungsberufen zu Studiengängen an der Universität Osnabrück finden Sie hier.

Einzelheiten finden Sie unter www.studieren-in-niedersachsen.de/voraussetzungen.htm

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat der Universität Osnabrück.

Ansprechpartnerin:
Studierendensekretariat, Neuer Graben 27 (StudiOS),  49069 Osnabrück

Frau Renate Meyer, Tel.: +49 541 969-4146
E-Mail: renate.meyer@uni-osnabrueck.de

 

3. Fachbezogener Hochschulzugang durch Prüfung (Immaturen- oder Z-Prüfung)


Wer nicht aufgrund der oben aufgeführten schulischen oder beruflichen Vorbildungen direkt zum Studium zugelassen werden kann, hat die Möglichkeit, durch eine Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in einem gewählten Studiengang zu erwerben. 

Voraussetzungen für die Zulassung:

  • Abschluss der Sekundarstufe I oder ein gleichwertiger Abschluss
  • abgeschlossene mind. zweijährige Ausbildung in einem anerkannt oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit anschließender mind. zweijähriger entsprechender hauptberuflichen Tätigkeit oder 
  • eine mind. fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind;
  • Nachweis der Prüfungsvorbereitung durch Gutachten einer Einrichtung der Erwachsenenbildung (ggf. bei der Volkshochschule Osnabrück), einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder eine Fernstudieneinrichtung oder einer Person, die ein Hochschulstudium in dem angestrebten Studienfach abgeschlossen hat und intensiv die Vorbereitung der Bewerberin/ des Bewerbers gefördert hat

Die Prüfung besteht aus dem allgemeinen Teil, dem besonderen Teil im gewählten Studiengang und einer mündlichen Prüfung.
Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.

Ansprechpartner:
Mehrfächerprüfungsamt, Neuer Graben 27 (StudiOS), 49069 Osnabrück

Herr Thomas Hölscher, Tel.: + 49 541 969-6010
E-Mail: thomas.hoelscher@uni-osnabrueck.de

Detaillierte Informationen zum Thema "Studium ohne Abitur" erhalten Sie auf der Seite studieren-in-niedersachsen.de

Dokumente
Zuordnung von Ausbildungsberufen zu Studiengängen >>

Zuordnung von Fachhochschulreifen zu Studiengängen >>



Beratung
Zulassung und Immatrikulation: Studierendensekretariat

Studienmöglichkeiten: Zentrale Studienberatung