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Universität Osnabrück - Familiengerechte Hochschule

FAQ für Beschäftigte

Finanzielles

Elterngeld  

Was ist Elterngeld?
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Wie muss Elterngeld beantragt werden?
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Kindergeld  

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Was ist der Kinderzuschlag?
Wo können das Kindergeld und der Kinderzuschlag beantragt werden?

Für Alleinerziehende  

Gibt es steuerliche Berücksichtigungen für Alleinerziehende?
Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln beim Elterngeld?
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Wer bekommt das Kindergeld für Kinder von Alleinerziehenden?

Rechtliches

Mutterschutz  

Was sind Mutterschaftsleistungen?
Bin ich dazu verpflichtet, meine Arbeitgeberin/meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft zu unterrichten?
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Wann beginnt der Mutterschutz?
Gelten am Arbeitsplatz besondere Mutterschutzvorschriften?
Gilt das Arbeitsverhältnis aufgrund des Mutterschutzes als unterbrochen?
Was ist das Mutterschaftsgeld?

Arbeitsorganisation  

Unter welchen Bedingungen kann eine Verringerung der Arbeitszeit genehmigt werden?
Gibt es einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?
Gibt es an der Universität Osnabrück die Möglichkeit zur Telearbeit?

Kinderbetreuung  

Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?
Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?
Bietet das UniBambinOS – Servicebüro für studierende Eltern Betreuungsangebote für Kinder?
Wie können die Kinderbetreuungskosten finanziert werden?
Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gestellt werden?

Beratungsangebot    

Schwangerschaftsberatung
Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

 

Finanzielles

Elterngeld

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Transferzahlung, die einen Teil des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens ersetzt und so die Lebensgrundlage junger Familien sichern soll. Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten einen Mindestbetrag. Für Geringverdienende, Mehrkinderfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld entsprechend angepasst. Leistungen nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) müssen nicht zurückgezahlt werden.

Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes desjenigen Elternteils, das Elterngeld beantragt.[1]

 

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte einschließlich bis zum dritten Grad, Elterngeld erhalten. Für Kinder, die in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die:

- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,

- durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,

- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und

- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Wie muss Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jedes Elternteil kann einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag sollte sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, geleistet werden.

In dem Antrag müssen Zahl und Lage der Bezugsmonate festgelegt werden. Antragsformulare gibt es bei den Elterngeldstellen, bei Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation oder im Internet zum Download.

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. In Niedersachsen ist es die Gemeinde oder die Stadt, in Ausnahmefällen der Landkreis.

 

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn auch das andere Elternteil Zeit für die Kinderbetreuung aufwendet und dafür seine Arbeitszeit für mindestens diese Zeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert (Partnermonate). Zusammen können Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.

Mit Ausnahme der Partnermonate können Eltern die Bezugsdauer des Elterngeldes frei unter sich aufteilen, das heißt, sie können Elterngeld nacheinander oder auch gleichzeitig beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug verringert sich die Bezugsdauer von 14 Monaten entsprechend.

Eltern können sich auch monatlich nur die Hälfte des zustehenden Elterngeldes auszahlen lassen und dadurch die Bezugsdauer auf die doppelte Anzahl der Monate verlängern.

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Kindergeld

 

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Mit der Geburt des Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld, unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld ist nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen, wie z. B. Aufnahme einer Ausbildung, gezahlt. Seit Januar 2007 in der Regel längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, auch wenn das Kind die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hat.

Anspruchsberechtigt sind die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern (in Ehe bzw. in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft) mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen wird.

Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haus leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im eigenen Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird und sich somit der Betrag erhöht.

Das Finanzamt prüft bei der Erstellung Ihres Steuerbescheides von sich aus, ob der steuerliche Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Dieser kommt erst bei einem recht hohen Einkommen der Eltern in Betracht.

Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie im Internet auf den Seiten der Familienkasse.

 

Was ist der Kinderzuschlag?

Geringverdienende erhalten unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen einen zeitlich unbegrenzten Kinderzuschlag. Er wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt und wird nicht auf das Kindergeld angerechnet. Individuelle Beratung und die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse.

 

Wo können das Kindergeld und der Kinderzuschlag beantragt werden?

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes schriftlich zu beantragen. Antragsformulare finden Sie direkt bei der Familienkasse oder zum Download auf deren Internetseiten. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben, gemeinsam mit einer Geburtsurkunde des Kindes, bei der Familienkasse einzureichen. 

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Für Alleinerziehende

Gibt es steuerliche Berücksichtigungen für Alleinerziehende?

Alleinerziehende bekommen auf Antrag die für sie günstigste Lohnsteuerklasse II. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in dieser Lohnsteuerklasse berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Trennung bzw. Scheidung dies bereits im Trennungsjahr beim Finanzamt beantragen können. Ansonsten können Sie sich das Geld im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückerstatten lassen.

Steuerliche Freibeträge für Kinder werden alternativ zum Kindergeld berücksichtigt. Das Finanzamt prüft bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist.

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr teilweise als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Für nähere Informationen fragen Sie bitte das für Sie zuständige Finanzamt.

 

Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln beim Elterngeld?

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil die alleinige Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht und das andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt.

 

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist als Hilfe für Alleinerziehende gedacht und dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiges Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt für das Kind zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten lässt.

Unterhaltsvorschuss gibt es höchstens für insgesamt 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz) wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.

 

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Die Voraussetzungen für die Leistungen sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:

- ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod eines der unterhaltspflichtigen Elternteile keine Waisenbezüge erhält.

 

Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss für Niedersachsen finden Sie im Internet zum Beispiel auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie an das zuständige Jugendamt schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.

 

Wer bekommt das Kindergeld für Kinder von Alleinerziehenden?

Das Kindergeld wird an das alleinerziehende Elternteil ausgezahlt. Das unterhaltspflichtige Elternteil hat am Kindergeld – soweit ausreichend Unterhalt geleistet wird – dadurch Anteil, dass geleistete Unterhaltszahlungen um das halbe Kindergeld gekürzt werden können. Alternativ zum Kindergeld können steuerliche Freibeträge für Kinder in Betracht kommen. Weitere Informationen hierzu erteilt das zuständige Finanzamt.

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Rechtliches

Mutterschutz

Was sind Mutterschaftsleistungen?

Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen. Dazu gehören die ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln (bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung ohne Zuzahlung), stationäre Entbindungen, häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerschaftsvorsorge und die Feststellung der Schwangerschaft nicht entrichtet werden. Bedürftige, nicht erwerbsfähige werdende Mütter, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Mutterschaftsleistungen über die Sozialhilfe.

 

Bin ich dazu verpflichtet, meine Arbeitgeberin/meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft zu unterrichten?

Sobald Gewissheit über eine Schwangerschaft vorliegt, ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zu informieren. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die gesetzlich auferlegten Pflichten zum Schutz der werdenden Mutter auch erfüllt werden können. Verlangt die Arbeitsgeberin/der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Schwangerschaft, muss sie/er die Kosten für diese übernehmen.

 

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darunter fallen auch Teilzeitbeschäftigungen, geringfügige Arbeitsverhältnisse oder befristete Arbeitsverhältnisse. Auch auf Ausbildungsverhältnisse sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes anzuwenden.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen sowie der Stillzeiten von der Arbeit freistellen. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht entstehen.

Frauen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, z. B. im Rahmen eines Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses, fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.

Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen verlängert sich gemäß § 2Abs.5Nr.3 WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) vom 18.04.2007 die Vertragslaufzeit um die Zeit des Mutterschutzes und um die in Anspruch genommenen Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot bestand. Nähere Angaben zur Vorgehensweise erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiterin/Personalsachbearbeiter.

Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Hierzu berät der Betriebsärztliche Dienst und die Stabstelle Arbeitsschutz- und Gefahrenmanagement.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Beamtinnen. Für diese gelten besondere Regelungen des Beamtenrechtes, die aber im Wesentlichen mit dem hier Wiedergegebenen übereinstimmen. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die/den zuständigen Personalsachbearbeiter/in.

 

Wann beginnt der Mutterschutz?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der berechneten Entbindung und endet acht Wochen (bzw. 12 Wochen bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten) danach. Sollte die Ärztin/der Arzt schon früher in der Schwangerschaft eine gesundheitliche Gefahr für die Mutter bei der Weiterbeschäftigung attestieren, tritt zu diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverbot in Kraft. In den sechs Wochen vor der Entbindung kann die werdende Mutter auf freiwilliger Basis weiter beschäftigt werden; dieser Wunsch kann jederzeit widerrufen werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diesen Wunsch zu erfüllen. Für die acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt des Kindes besteht jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung, der nur in Sonderfällen nicht greift. Beabsichtigt die Arbeitgeberseite zu kündigen, muss zuvor eine Zulässigkeitserklärung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

 

Gelten am Arbeitsplatz besondere Mutterschutzvorschriften?

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten am Arbeitsplatz besondere Mutterschutzvorschriften, die auch Beschäftigungsverbote beinhalten.

(1)     Eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist vor der Entbindung: 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, wobei die werdende Mutter jederzeit ihre Bereitschaft zur Arbeit widerrufen kann;

(2)     Absolutes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist nach der Entbindung: im Normalfall 8 Wochen, bei Mehrlingen und bei Frühgeburten im medizinischen Sinn 12 Wochen. Bei Entbindungen vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten;

(3)     Individuelles Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis außerhalb der Schutzfrist;

(4)     Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe sowie Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.[2]

 

Gilt das Arbeitsverhältnis auf Grund des Mutterschutzes als unterbrochen?

Wenn nach dem Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes die Arbeitnehmerin wieder in das aktive Berufsleben einsteigt, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt, auch in der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist bei befristeten Probearbeitsverhältnissen die Berufung auf die Beendigung der Befristung unzulässig, wenn sie wegen der Schwangerschaft erfolgt.

 

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Frauen, denen während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten das Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich.

Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitsgeberzuschusses, das der Mutter bis zu acht Wochen nach der Geburt zusteht, wird auf das Elterngeld voll angerechnet, wenn die Mutter Elterngeld beantragt. Wenn der Vater die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes Elternzeit nimmt, erhalten die Eltern 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens zusätzlich zum Mutterschaftsgeld. Die Frau erhält dann in dieser Zeit ihr Mutterschaftsgeld und der Vater gleichzeitig das Elterngeld. Dann sind bereits vier Monate der maximal 14 Bezugsmonate für das Elterngeld aufgebraucht.

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Arbeitsorganisation

 

Unter welchen Bedingungen kann eine Verringerung der Arbeitszeit genehmigt werden?

Auf Antrag der/des Beschäftigten kann nach §11 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) eine Verringerung der Arbeitszeit erfolgen. Hierfür muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestanden haben und es dürfen keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von Betrieben, die in der Regel mehr als 15 Personen (ausgenommen Auszubildende oder andere zur Berufsbildung beschäftigte Personen) beschäftigen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang spätestens drei Monate vorher anmelden und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Voraussetzung ist die Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Teilzeitbeschäftigung wird vorerst auf fünf Jahre befristet gewährt. Eine Verlängerung ist möglich; der Antrag hierfür muss spätestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Nach §72a Abs.4 BBG gilt Entsprechendes auch für Beamtinnen bzw. Beamten.

 

Gibt es einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Der rechtlich festgelegte Anspruch auf Teilzeitarbeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) erleichtert Beschäftigten einen Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit. Der Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Realisierbarkeit von Teilzeitarbeitswünschen zu prüfen und – sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen – umzusetzen. Das Gesetz verpflichtet, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, geeignete Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können beschäftigten Personen einen Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit nicht ohne Vorliegen entsprechender betrieblicher Erfordernisse aufzwingen. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass Arbeitgeber/innen das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten nicht kündigen dürfen, wenn diese sich weigern, von Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln.

 

Gibt es an der Universität Osnabrück die Möglichkeit zur Telearbeit?

Telearbeit ist eine Arbeitsform, die auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruht. Es gibt keine Vorschriften, die spezielle Regelungen für die Telearbeit vorsehen. Die Telearbeit ist eine alternative Arbeitsform, die für Beschäftigte unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte angeboten werden kann bzw. in Anspruch genommen werden kann.

Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat.

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Kinderbetreuung

 

Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?

Seit 1996 gibt es in Deutschland nach KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen Rechtsanspruch auf einen halbtägigen Kindergartenplatz für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Für jüngere und ältere Kinder sollen bedarfsgerecht Plätze vorgehalten werden.

 

Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?
Die Stadt Osnabrück bietet verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Informationen zum Angebot der Stadt Osnabrück finden Sie auf deren Internetseiten. Hier finden Sie sämtlihce Kitas und Horte, nach Stadtteilen aufgelistet. Das Studentenwerk Osnabrück ist Träger von drei Kindertageseinrichtungen in Osnabrück und Vechta. Im Auswahlverfahren dieser Einrichtungen werden Kinder von Studierenden und Beschäftigten der Universitäten Osnabrück und Vechta besonders berücksichtigt. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Studentenwerks.

 

Bietet das UniBambinOS – Servicebüro für studierende Eltern  Betreuungsangebote für Kinder?

Das UniBambinOS bietet in Kooperation mit der katholischen Familienbildungsstätte für Kinder von Studierenden und Beschäftigten der Universität Osnabrück die Ferienfreizeit „Beweglich durch die Ferien“ an. Um eine langfristige Planung zu gewährleisten, können Sie ihre Kinder bereits zu Beginn des Jahres für die gesamten Ferienzeiten des laufenden Jahres anmelden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Des Weiteren hat das UniBambinOS eine Betreuungsbörse eingerichtet, die studierenden und beschäftigten Eltern der Universität Osnabrück die Kontaktaufnahme zu möglichen Babysittern erleichtern soll. Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Wie können die Kinderbetreuungskosten finanziert werden?

Grundsätzlich besteht für Eltern, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege betreuen lassen, die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten für die Betreuung zu beantragen. Aus Paragraph 90 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches- Achtes Buch (SGB VIII) ergibt sich die Beteiligung der Eltern an den Kosten. Nähere Informationen und einen Rechner zur Übernahme der Kosten für Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen finden Sie hier.

Seit August 2007 besteht in Niedersachsen Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Befreiung von den Gebühren (ohne Essensgeld) wird ohne Antrag gewährt. Die Eltern brauchen für das letzte Kita-Jahr keine Auskünfte über ihr Einkommen mehr zu erbringen.

Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können ihre Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) steuerlich geltend machen.

Es gibt noch die Möglichkeit die Kinderbetreuungskosten als „haushaltsnahe Dienstleitungen“ steuerlich geltend zu machen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt. 

 

Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gestellt werden?

Das Tagesstättenjahr beginnt jeweils am 1. August des Jahres, meist jedoch mit ein bis zwei Wochen Verzögerung wegen der Sommerferien.

Ein Aufnahmeantrag sollte so früh wie möglich (spätestens sechs Monate, besser jedoch zwölf Monate) vor Beginn des Tagesstättenjahres gestellt werden. Die Fristen sind jedoch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden, weil viele Tagesstätten eine Warteliste führen, andere wiederum ihr Plätze nach Bedarfskriterien vergeben. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den jeweiligen Einrichtungen.

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Beratungsangebot

 

Schwangerschaftsberatung

Beratungen zu allen Themen, die die Schwangerschaft betreffen, bieten Schwangerschafts-Beratungsstellen. Sie können sich wenden an:

 

Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Donum vitae e.V.

Pro familia

 

Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Individuelle Beratung rund um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhalten Sie bei Christine Kammler, Koordination des audit familiengerechte hochschule. In allen  personalrechtlichen Fragen (Arbeitszeit, Arbeitsorganisation, Personalentwicklung) berät Sie das Personaldezernat.

 

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[1] Quelle: Familien-Wegweiser des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

[2] Quelle: Familien-Wegweiser des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

letzte Änderung: 05-Nov-2012
geändert durch: udiehl
verantwortlich für den Inhalt: Pressestelle