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Universität Osnabrück - Familiengerechte Hochschule
Fördermöglichkeiten durch die Universitätsgesellschaft
Vorstand/Kuratorium der Universitätsgesellschaft · Richtlinien der Universitätsgesellschaft

Richtlinien der Universitätsgesellschaft

Die folgende Übersicht informiert über die Förderrichtlinien der Universitätsgesellschaft.


I. Art und Umfang der Förderung

§ 1
Die Universitätsgesellschaft  Osnabrück e. V. fördert im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:
• Vorhaben in Forschung und Lehre an der Universität,
• Projekte, die der weiteren Entwicklung der Universität förderlich sind;
• Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Universität;
• Studenten der Universität und der Fachhochschule Osnabrück in besonderen Härtefällen aus einem vom Studentenwerk Osnabrück treuhänderisch verwalteten Darlehensfond.

§ 2
Die Universitätsgesellschaft gewährt zur Förderung einmalige oder zeitlich begrenzte laufende Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen.
Die Förderung setzt eine angemessene Beteiligung der Universität oder des Antragstellers sowie die Bemühung um Zuschüsse Dritter voraus.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht bestehen oder erschöpft sind. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3
(1) Die Mitgliederversammlung verabschiedet auf Empfehlung des Vorstandes den Finanzierungsplan für das jeweilige Haushaltsjahr. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplanes kann der Vorstand ,,Fonds für besondere Förderungsmaßnahmen" und besondere Förderungsschwerpunkte festlegen.
(2) Die Universitätsgesellschaft macht entsprechende Beschlüsse in der Hochschule bekannt.
(3) Für Tagungsteilnahmen, Vortragsreisen und auswärtige Forschungsaufenthalte von Hochschulangehörigen kann die Universitätsgesellschaft folgende Zuschüsse zu Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagungsgebühren gewähren:
Für Professoren und Professorinnen 30 %, für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen: 50 % und für Studierende 75 % der nachgewiesenen Kosten. Soweit von dritter Seite Fördermittel gewährt werden, sind diese anzurechnen.
Der Zuschuss soll pro Person nicht mehr als 250 € innerhalb der BRD, 375 € innerhalb Europas und 500 € im außereuropäischen Ausland betragen. Zuschüsse von weniger als 100 € werden nur Studierenden gewährt.
(4) Gastvorträge auswärtiger Wissenschaftler können mit bis zu 250 €  für Honorar einschließlich Fahrtkosten, in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei ausländischen Wissenschaftlern oder bei mehrtägigem Aufenthalt) mit bis zu 500 € gefördert werden.
(5) Über die Förderung von Gastdozenturen an der Universität Osnabrück entscheidet die Universitätsgesellschaft im Einzelfall.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
(6) Druckkostenzuschüsse für Publikationen einzelner Hochschulmitglieder im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit;
(7) Zuschüsse zur Beschäftigung von Personal, auch wenn dieses in einem Forschungsvorhaben eingesetzt wird, das die Universitätsgesellschaft fördert.
(8) Teilnahme an Tagungen ohne eigenen Vortrag o. ä.

 

II. Antrags- und Bewilligungsverfahren

§ 4
(1) Anträge auf Förderung sind an die Hochschulleitung der Universität Osnabrück zu richten. Diese prüft, inwieweit das Vorhaben aus hochschuleigenen oder Mitteln von anderer Seite gefördert werden kann. Anträge von Studenten auf Mittel aus dem Unterstützungsfonds sind an das Studentenwerk zu richten.
(2) Anträge, die von der Hochschulleitung an die Universitätsgesellschaft weitergeleitet werden, müssen einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Ferner ist darzulegen, warum das Vorhaben zur Förderung durch die Universitätsgesellschaft empfohlen wird.
(3) Anträge müssen der Hochschulleitung so rechtzeitig vorliegen, dass diese eine sorgfältige Prüfung vornehmen und die erforderliche Stellungnahme vor der Weiterleitung an die Universitätsgesellschaft abgeben kann.
(4) Der Vorstand der Universitätsgesellschaft trifft über Art und Umfang der Förderung eine Entscheidung. Er kann diese Aufgabe delegieren.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller von der Universitätsgesellschaft über den Dekan bzw. Leiter der zentralen Einrichtung und der Hochschulleitung schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Darlehen an Studenten aus dem Härtefonds trifft eine vom Vorstand benannte Kommission. Die Abwicklung der Darlehensvergabe erfolgt durch das Studentenwerk. Dieses berichtet einmal jährlich dem Vorstand der Universitätsgesellschaft.

 

III. Mittelverwendung und Rechnungslegung

§ 5
(1) Bewilligte Mittel dürfen nur für die bewilligten Zwecke verausgabt werden.
(2) Die Hochschule ist für die zweckentsprechende Durchführung des Vorhabens verantwortlich. Die Mittel sind nach Maßgabe der Förderungsentscheidung der Universitätsgesellschaft zu verwenden unter Beachtung der für die Universität geltenden Haushaltsvorschriften für Zuwendungen Dritter.
(3) Der Empfänger von Förderungsmitteln muss der Universitätsgesellschaft unverzüglich anzeigen, wenn er für dasselbe Vorhaben Mittel anderer Stellen erhält, da die Förderung durch die Universitätsgesellschaft ausschließlich subsidiär erfolgt. Er muss der Universitätsgesellschaft ebenfalls mitteilen, wenn aus dem geförderten Vorhaben Einnahmen zu erzielen sind oder erzielt werden. Schließlich hat der Empfänger von Förderungsmitteln der Universitätsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, wenn der mit der Förderung erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann.
(4) Laufende Kosten, die aus dem Erwerb von Gegenständen entstehen, werden auch dann nicht von der Universitätsgesellschaft finanziert, wenn der Gegenstand aus Mitteln der Universitätsgesellschaft beschafft wurde.
(5) Gegenstände, die aus Mitteln der Universitätsgesellschaft erworben wurden, stehen auch nach Ablauf des von der Universitätsgesellschaft geförderten Vorhabens der Organisationseinheit des Empfängers der Förderungsmittel zur Verwendung zu.

§ 6
(1) Die zur Abwicklung der Fördermaßnahmen bewilligten Mittel werden zweckgebunden auf ein entsprechendes Drittmittelkonto der Universität überwiesen. Für besondere Förderschwerpunkte können Sonderkonten eingerichtet werden.
(2) Die rechnungsmäßige Abwicklung der bewilligten Maßnahmen obliegt der Universität. Die Abrechnung gegenüber der Universitätsgesellschaft erfolgt in der Regel halbjährlich unter Vorlage detaillierter Verwendungsnachweise.
(3) Bei der Unterstützung von Studenten aus dem Härtefonds erfolgt die Abrechnung der Mittel durch das Studentenwerk.

§ 7
Der Empfänger von Förderungsmitteln und die Universität Osnabrück verpflichten sich, Erlöse aus der Verwertung von Ergebnissen geförderter Vorhaben, auch wenn es sich um Erlöse aus der Publikation von Ergebnissen solcher Vorhaben handelt, zur Minderung des Zuschussbedarfes an die Universitätsgesellschaft zurückzuzahlen.
Sie verpflichten sich des Weiteren, bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Förderung erhaltene Mittel der Universitätsgesellschaft zurückzuzahlen. Der Umfang der Rückzahlungspflicht ist zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich zu regeln.

 

IV. Arbeitsergebnisse und Veröffentlichungen


§ 8
Die Universitätsgesellschaft geht davon aus, dass die Ergebnisse der von ihr geförderten Vorhaben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Empfänger von Förderungsmitteln sind verpflichtet, Sonderdrucke oder Belegexemplare von Publikationen der Universitätsgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von der Universitätsgesellschaft geförderte Publikationen müssen einen Hinweis auf die Förderung enthalten.

(Beschluss des Vorstands vom 10.12.2001)

letzte Änderung: 06-Feb-2008
geändert durch: udiehl
verantwortlich für den Inhalt: Pressestelle

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