
Hochschulzugang ohne Abitur
Seit Juni 2010 gibt es in Niedersachsen zahlreiche neue Möglichkeiten ein Universitätsstudium aufzunehmen. Rechtsgrundlage für den Hochschulzugang ist § 18 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz).
1. Hochschulzugang in Niedersachsen aufgrund schulischer Abschlüsse Zu den schulischen Abschlüssen mit allgemeiner Hochschulzugangangsberechtigung zählen: Zu den schulischen Abschlüssen mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung an Universitäten gehören: Der Abschluss einer Berufsoberschule ermöglicht zwar alle Studiengänge an Fachhochschulen, jedoch an Universitäten nur die Studiengänge, die der Fachrichtung der besuchten Berufsoberschule entsprechen. Bei einem Zwei-Fächer-Bachelor muss das Erstfach die entsprechende Fachrichtung berücksichtigen. Dies gilt auch in einem Lehramtsstudium. - die Fachhochschulreife Niedersächsische Abschlüsse der Fachhochschulreife 1. Abschluss einer Fachoberschule 2. Abschluss einer zweijährigen Fachschule bestimmter Fachrichtungen, soweit vorher ein Sekundarabschluss erworben wurde 3. Bescheinigung der Schule (Gymnasium/Berufsschule) über die Fachhochschulreife, wenn die Fachhochschulreife aus einem prakatischen Teil (Ausbildung oder Praktikum) besteht. 2. Hochschulzugang in Niedersachsen aufgrund beruflicher Abschlüsse Zu den Berufsabschlüssen, die grundsätzlich zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an Universitäten berechtigen, zählt - eine Meisterprüfung oder ein abgeschlossener Bildungsgang zum staatlich geprüften Techniker/in oder zum staatlich geprüften Betriebswirt/in - ein Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung gem. § 53 bzw. 54 Berufsbildungsgesetzes § 42 bzw. 42a Handwerksordnung (z. B. Fachwirt/in oder Fachkauffrau/-mann unterschiedlicher Fachrichtungen) mit einem Umfang von mind. 400 Stunden. Eine Bescheinigung des Umfanges ist ggf. erforderlich. - ein Fachschulabschluss auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultursministerkonferenz vom 7. November 2002 (z. B. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/in). Zu den Berufsabschlüssen, die zum fachgebundenen Studium an Universitäten berechtigen, zählt - der Abschluss einer mind. dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend mind. dreijährige Ausübung des erlernten Berufes. Die berufliche Qualifikation muss eine fachliche Nähe zum angestrebten Studiengang aufweisen (z. B. Chemielaborant/in - Chemiestudium, Verwaltungsfachangestellte/r - rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge oder Friseur/in - Lehramt berufsbildende Schulen in der Fachrichtung Kosmetologie). Jeder beliebigen dreijährigen Berufsausbildung mit mind. dreijähriger Berufspraxis ermöglicht grundsätzlich das Studium Lehramt berufsbildende Schulen in der entsprechenden Fachrichtung. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Hochschule. Einzelheiten finden Sie unter www.studieren-in-niedersachsen.de/voraussetzungen.htm Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat der Universität Osnabrück. Frau Renate Meyer, Tel.: +49 541 969-4146
- das Abitur
- der Abschluss einer Berufsoberschule mit 2. Fremdsprache
- der Abschluss der Berufsoberschule mit fachgebundener Hochschulreife
Die Fachhochschulreife ermöglichst zwar alle Studiengänge an Fachhochschulen, jedoch an Universitäten nur die Studiengänge, die der Fachrichtung der besuchten Fachoberschule oder ggf. dem Praktikum oder der Ausbildung entsprechen. z. B. Abschluss der FOS Wirtschaft - Zugangsberechtigung für Wirtschaftswissenschaften / Abschluss der FOS Gesundheit und Soziales - Lehramt berufsbildende Schulen in der Fachrichtung Gesundheit oder Kosmetologie.
Bei einem Zwei-Fächer-Bachelor muss das Erstfach die entsprechende Fachrichtung berücksichtigen.
Sofern Ihr Zeugnis den Vermerk trägt, dass der schulische Teil der Fachhochschulreife erfüllt ist, benötigen Sie immer einen zusätzlichen praktischen Teil. Erst wenn beide Teile vorliegen, kann die zuständige Stelle die notwendige Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausstellen. Erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle ist die Fachhochschulereife nachgewiesen. Es genügt nicht, Nachweise über den schulischen Teil der Fachhochschulreife und den praktischen Teil vorzulegen. Die Bescheinigung stellt in Niedersachsen die Schule aus, bei der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Auch eine in einem anderen Bundesland erworbene Fachhochschulreife wird anerkannt.
Ansprechpartnerin:
Studierendensekretariat, Neuer Graben 27 (StudiOS), 49069 Osnabrück
E-Mail: renate.meyer@uni-osnabrueck.de
3. Fachbezogener Hochschulzugang durch Prüfung (Immaturen- oder Z-Prüfung)
Wer nicht aufgrund der oben aufgeführten schulischen oder beruflichen Vorbildungen direkt zum Studium zugelassen werden kann, hat die Möglichkeit, durch eine Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in einem gewählten Studiengang zu erwerben.
Voraussetzungen für die Zulassung:
Die Prüfung besteht aus dem allgemeinen Teil, dem besonderen Teil im gewählten Studiengang und einer mündlichen Prüfung.
Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.
Ansprechpartner: Herr Thomas Hölscher, Tel.: + 49 541 969-6010
Mehrfächerprüfungsamt, Neuer Graben 27 (StudiOS), 49069 Osnabrück
E-Mail: thomas.hoelscher@uni-osnabrueck.de
Detaillierte Informationen zum Thema "Studium ohne Abitur" erhalten Sie auf der Seite studieren-in-niedersachsen.de
Studienmöglichkeiten: Zentrale Studienberatung