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Studierende der UOS
Rückmeldung · Beurlaubung · Exmatrikulation

Exmatrikulation

Hinweise zur Exmatrikulation

Beitragserstattung: Die Erstattung geleisteter Beiträge ist nur möglich, wenn der Antrag auf Exmatrikulation innerhab eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt wird.

Information anderer Stellen: Um Nachzahlungen bzw. Rückforderungen zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse anderen Stellen (z. B. BAföG-Amt, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldkasse, Krankenkasse) Ihre Exmatrikulation umgehend mitteilen.

Prüfungen: Ein eingeleitetes Prüfungsverfahren wird durch die Exmatrikulation grundsätzlich nicht unterbrochen. Sollten Sie sich zu einem Prüfungsverfahren angemeldet haben oder sich bereits darin befinden, setzen Sie sich bitte vor Abgabe des Exmatrikulationsantrages mit dem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung. Das Fernbleiben von angemeldeten Prüfungen hat das Nichtbestehen und im Falle von letzten Wiederholungsversuchen ggf. das endgültige Nichtbestehen des gesamten Studiengangs zur Folge.

Semesterticket / Studierendenausweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Exmatrikulation Ihre Mitgliedschaft an der Universität Osnabrück endet. Somit erlischt ab diesem Zeitpunkt auch Ihr Recht, das Semesterticket zu benutzen oder den Studierendenausweis bzw. die Studienbescheinigungen für Vergünstigungen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen machen Sie sich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches.


Auszug aus der Immatrikulationsordnung

§ 5  Exmatrikulation auf eigenen Antrag

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Geleistete Abgaben und Entgelte sind zu erstatten, wenn der Exmatrikulationsantrag vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn gestellt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Studienausweis, 2. Immatrikulationsbescheinigungen.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Dem oder der Studierenden ist auf Antrag eine Exmatrikulationsbescheinigung auszuhändigen oder zuzustellen. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist außer in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen.

§ 6  Exmatrikulation aus besonderem Grund

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn sie oder er

1. eine Abschlussprüfung bestanden hat,

2. eine nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung verpflichtend zu absolvierende Prüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat,

3. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.

(2) Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückgemeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach dem Nds. Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten.


 

Antrag auf Exmatrikulation