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Verfahren in Masterstudiengängen

Die Studienplätze in Masterstudiengängen werden nach unterschiedlichen Kriterien vergeben, die in der Zugangs- und Zulassungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs geregelt sind. Voraussetzung für die Zulassung in einen Masterstudiengang ist der Abschluss eines fachlich einschlägigen berufsqualifizierenden akademischen Abschlusses (in der Regel: Bachelor) sowie der Nachweis der besonderen Eignung.

Welche Unterlagen zusammen mit dem ausgedruckten Zulassungsantrag einzureichen sind, können Sie ebenfalls der jeweiligen Zugangs- und Zulassungsordnung entnehmen.

Die Bewerbungen für Masterstudiengänge werden nach formeller Vorprüfung durch das Studierendensekretariat an die Auswahlkommissionen in den Fachbereichen weitergeleitet. Von den Auswahlkommissionen wird dann die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber überprüft und – in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen - eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt. Sofern bis zum Rangplatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers zugelassen werden kann, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber, die in einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang aufgrund ihres Rangplatzes nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungbescheid, auf dem der eigene Rangplatz und der Rang des oder der Letztzugelassenen (Grenzrang) abgebildet sind. Sollten nach dem Hauptverfahren noch freie Studienplätze vorhanden sein, würden die Rangnächsten im Rahmen eines eventuellen Nachrückverfahrens eine Zulassung erhalten.

Wenn in einer Bewerbung die erforderliche Eignung für den Masterstudiengang durch die Auswahlkommission nicht festgestellt werden konnte, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Ablehnungsbescheid. Nicht geeignete Bewerberinnen und Bewerber nehmen nicht an eventuellen Nachrückverfahren teil.