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Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang

Erforderliches Sprachniveau

Das erforderliche Sprachniveau für die verschiedenen Studiengänge wurde in einem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen festgelegt (GERR). Zum Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse sind Prüfungen erforderlich. 

Weitere Informationen

Bachelorstudiengänge

Für folgende grundständige Bachelor-Studiengängen sind als Studienvoraussetzung hinreichende Kenntnisse in folgenden Sprachen gemäß Zugangsordnung nachzuweisen:

Englisch

  • Anglistik/Englisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht; Bachelor Berufliche Bildung)
  • Cognitive Science (Bachelor of Science)
  • Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)
  • Wirtschaftswissenschaft (Bachelor of Science, Zwei-Fächer-Bachelor)
  • Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fächer-Bachelor)
  • Psychologie (Bachelor of Science)

Französisch

  • Romanistik/Französisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht)

Latein

  •   Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit einem Fach Latein (Nachweis des Latinums)

Masterstudiengänge

Für fast alle Master- und Promotionsstudiengänge sind hinreichende Sprachkenntnisse gemäß Zugangsordnung für die Immatrikulation nachzuweisen.

Im folgenden sind die Sprachvoraussetzungen für die Masterstudiengänge im Lehramt aufgeführt. Die Sprachzugangsvoraussetzungen der Fachmasterprogramme entnehmen Sie bitte den entsprechenden Zugangsordnungen (LINK!).

Nachweise über Sprachenkenntnisse im Studienverlauf

In einigen Studienfächern müssen Fremdsprachenkenntnisse erst im Studienverlauf, beziehungsweise spätestens für den Zugang zum Masterstudiengang, nachgewiesen werden.

Genaue Informationen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen im jeweiligen Studiengang erhalten Sie in der zentralen Studienberatung und direkt in den Fachbereichen.

Masterstudiengänge für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, und Realschulen:

Deutsch

Kenntnis einer Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hoch­schulstudium oder
  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte min­destens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
  • gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbil­dung

Englisch

Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches ‚Englisch/Anglistik’ im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudien­gangs mit einem Fach‚ Englisch/Anglistik’“

Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hoch­schulstudium oder
  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte min­destens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
  • gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbil­dung

Französisch

  • Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen eu­ro­päischen Referenzrahmen (GERR). Der Nachweis dieser Französisch-Kenntniss gilt mit einem abge­schlos­senen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegan­genen Stu­dium als erbracht
  • Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache im Umfang ei­nes vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder
  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)

Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien

Deutsch

Nach­gewie­sene Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen.
Der Nachweis der Sprachkenntnisse in den beiden Fremdsprachen kann erbracht werden durch

  • das Abiturzeugnis
  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht nachgewie­sene mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache
  • ein Abschlusszertifikat der Volkshochschule
  • die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kennt­nis nach Punkt 2 vermittelt
  • Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache ge­führ­ten Unterricht einer ausländischen Schule

Englisch

  • Englische Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches ‚Englisch/Anglistik’ im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbil­dung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bache­lorstudiengangs mit einem Fach ‚Englisch/Anglistik’“
  • Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang eines mindestens vierjähri­gen kon­ti­nuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder ent­sprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)

Französisch

  • Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäi­schen Referenzrahmen (GERR) und
  • Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang ei­nes vierjährigen konti­nu­ierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder entspre­chende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemein­samen eu­ropäi­schen Referenzrahmen (GERR)

Der Nachweis der Französisch-Kenntnisse nach Punkt 1 gilt mit einem abge­schlos­senen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegan­genen Stu­dium als erbracht.

Spanisch

  • Spanische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäi­schen Referenzrahmen (GERR) und
  • Kenntnisse in zwei Fremdsprachen im Umfang ei­nes vierjährigen konti­nuierlichen Fremd­spra­chenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder entspre­chende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemein­samen eu­ropäischen Referenz­rahmen (GERR)

Der Nachweis der Spanisch-Kenntnisse nach Punkt 1 gilt mit einem abge­schlos­senen Bachelorstudium im Fach Spanisch oder mit einem gleichwertigen vorangegan­genen Stu­dium als erbracht.

Latein

  • mindestens Latinum
  • Graecum, sowie
  • Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache im Umfang ei­nes vierjährigen konti­nu­ierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder entspre­chende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemein­samen eu­ropäischen Referenzrahmen (GERR)

Geschichte

  • Latinum und
  • Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache

Der Nachweis der Sprachkenntnisse für die weitere Fremdsprache gilt als er­bracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse in einer weiteren neueren Fremd­sprache im Umfang ei­nes vierjährigen konti­nu­ierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenab­schluss I) oder entspre­chende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachni­veau B1 nach dem gemein­samen eu­ropäischen Referenzrahmen (GERR), nachweist.

Evangelische Religion

  • Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und
  • Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse

Katholische Religon

  • Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und
  • Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse

War zu Beginn des Masterstudiums noch keine der Sprachen nach Satz 1 nachweisbar, so kann der Nachweis der Sprachkenntnisse bis zum Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit nachgeholt werden.

Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Englisch

Englische Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraus­setzungen für das Studium des Faches ‚Englisch/Anglistik’ im Rahmen des Bache­lorstudiengangs Grundbil­dung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach ‚Englisch/Anglistik’“