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Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang
Erforderliches Sprachniveau
Das erforderliche Sprachniveau für die verschiedenen Studiengänge wurde in einem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen festgelegt (GERR). Zum Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse sind Prüfungen erforderlich.
Bachelorstudiengänge
Für folgende grundständige Bachelor-Studiengängen sind als Studienvoraussetzung hinreichende Kenntnisse in folgenden Sprachen gemäß Zugangsordnung nachzuweisen:
Englisch
- Anglistik/Englisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht; Bachelor Berufliche Bildung)
- Cognitive Science (Bachelor of Science)
- Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)
- Wirtschaftswissenschaft (Bachelor of Science, Zwei-Fächer-Bachelor)
- Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fächer-Bachelor)
- Psychologie (Bachelor of Science)
Französisch
- Romanistik/Französisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht)
Latein
- Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit einem Fach Latein (Nachweis des Latinums)
Masterstudiengänge
Für fast alle Master- und Promotionsstudiengänge sind hinreichende Sprachkenntnisse gemäß Zugangsordnung für die Immatrikulation nachzuweisen.
Im folgenden sind die Sprachvoraussetzungen für die Masterstudiengänge im Lehramt aufgeführt. Die Sprachzugangsvoraussetzungen der Fachmasterprogramme entnehmen Sie bitte den entsprechenden Zugangsordnungen (LINK!).
Nachweise über Sprachenkenntnisse im Studienverlauf
In einigen Studienfächern müssen Fremdsprachenkenntnisse erst im Studienverlauf, beziehungsweise spätestens für den Zugang zum Masterstudiengang, nachgewiesen werden.
Genaue Informationen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen im jeweiligen Studiengang erhalten Sie in der zentralen Studienberatung und direkt in den Fachbereichen.
Masterstudiengänge für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, und Realschulen:
Deutsch
Kenntnis einer Fremdsprache, nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hochschulstudium oder
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
- gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung
Englisch
Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik
Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache, nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hochschulstudium oder
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
- gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung
Französisch
- Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR). Der Nachweis dieser Französisch-Kenntniss gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht
- Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)
Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien
Deutsch
Nachgewiesene Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen.
Der Nachweis der Sprachkenntnisse in den beiden Fremdsprachen kann erbracht werden durch
- das Abiturzeugnis
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht nachgewiesene mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache
- ein Abschlusszertifikat der Volkshochschule
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kenntnis nach Punkt 2 vermittelt
- Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule
Englisch
- Englische Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik
- Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang eines mindestens vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)
Französisch
- Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) und
- Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)
Der Nachweis der Französisch-Kenntnisse nach Punkt 1 gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.
Spanisch
- Spanische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) und
- Kenntnisse in zwei Fremdsprachen im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)
Der Nachweis der Spanisch-Kenntnisse nach Punkt 1 gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Spanisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.
Latein
- mindestens Latinum
- Graecum, sowie
- Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR)
Geschichte
- Latinum und
- Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache
Der Nachweis der Sprachkenntnisse für die weitere Fremdsprache gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse in einer weiteren neueren Fremdsprache im Umfang eines vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterrichts (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR), nachweist.
Evangelische Religion
- Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und
- Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse
Katholische Religon
- Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse und
- Nachweis des Kleinen Latinums oder fachbezogener Lateinkenntnisse
War zu Beginn des Masterstudiums noch keine der Sprachen nach Satz 1 nachweisbar, so kann der Nachweis der Sprachkenntnisse bis zum Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit nachgeholt werden.
Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Englisch
Englische Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Grundbildung, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik
