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Befreiung von Studienbeiträgen

Von der Studienbetragspflicht ausgenommen sind:

  • Studierende, die ein Kind im Sinne von Paragraf 25 Absatz 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nachweise: Kopie der Geburtsurkunde und eine Haushaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt)
  • Studierende, die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen
  • Studierende, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester
  • Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten
  • Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren
  • studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (Nachweis: amtsärztliche Bescheinigung)
  • studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat
  • beurlaubte Studierende
  • Doktorandinnen und Doktoranden
  • Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und bereits erhöhte Semestergebühren zahlen.