ENGLISCH Hauptinhalt
ENGLISH TOPCONTENT
Arbeitsschutz
Unterweisungen und -hilfen
- Allgemeine Sicherheitsunterweisung (PDF, 704 kB)
- Brandschutzunterweisung (PDF, 759 kB)
- Sicherer Umgang mit Laserdruckern und Kopierern (PDF, 515 kB)
- Instandhaltungsarbeiten - Feuerarbeiten - Arbeiten mit Brandgefährdung (PDF, 1,1 MB)
- GHS - Die neuen Gefahrstoffsymbole (PDF, 486 kB)
- Instandhaltungsarbeiten - Elektroarbeiten bis 1000 Volt (PDF, 1,7 MB)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte (nicht Beamte) ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. Damit korrespondiert, dass die Haftung der Unternehmer (dazu zählt auch das Land Niedersachsen bzw. die Universität) gegenüber ihren Angestellten für Körperschäden aus Arbeitsunfällen durch die Schaffung des § 104 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen worden ist.Gleichermaßen wurde nach § 105 SGB VII auch die Haftung der handelnden/verursachenden Angestellten des Unternehmers gegenüber der oder dem Verletzten ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für vorsätzliches Verhalten des Unternehmers bzw. des verursachenden Angestellten. Um den von einem Arbeitsunfall Betroffenen gleichwohl in bestimmten Fällen einen besonderen Ersatzanspruch zukommen zu lassen, wurde ein Unfallversicherungsschutz durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gesetzlich verankert.
Mutterschutz
Für Schwangere bestehen besondere Schutzmaßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. So sollten Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, bei denen eine Berufskrankheit entstehen kann. Außerdem dürfen sie keinen Substanzen ausgesetzt werden, die Krankheitserreger übertragen können oder die krebserregend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) sind. Schwangere dürfen darüberhinaus nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beauftragt werden.
Das Mutterschutzgesetz beinhaltet eine Reihe weiterer Vorschriften und Hinweise zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ziel ist es, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der Beschäftigung zu schützen. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu treffen, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz eine konkrete Gefährdung ausschließen.
Gefährdungsbeurteilung
Wird eine Frau schwanger, so ist nach Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchuRiV) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeuteilung kann ermittelt werden ob Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind nötig sind. So ist zum Beispiel der Umgang mit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS 905 für Schwangere nicht erlaubt.
Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder den Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellt.
Gentechnik
Die Niedersächsische Gewerbeaufsicht stellt Hinweise und Formblätter für die Antragstellung eines gentechnischen Projektes zur Verfügung.
Strahlenschutz
-Strahlenschutzverordnung (StrlschV)
Freigabe Radioaktiver Abfälle:
Gesetzliche Grundlage für die Regelung zur Freigabe von radioaktiven Stoffen, Gegenständen ect., welche aktiviert oder kontaminiert sind, ist §2 Abs. 1 AtG. Dort wird definiert, dass nur solche Strahlenexpositionen von Stoffen außer Acht gelassen werden dürfen, soweit es sich um einen bei einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit anfallenden Stoff handelt, der festgelegte Freigabewerte unterschreitet und freigegeben worden ist. Die Freigabe dieser Stoffe ist in §29 StrlSchV geregelt. Das Freigabeverfahren ist ein rechtsgestaltender Akt und muss von der Gewerbeaufsicht genehmigt werden. In der "Richtlinie für die Freigabe von radioaktiven Abfällen mit einer HWZ < 100 Tage" ist für die Universität OS das Freigabeverfahren festgelegt und bindend. Die Richtlinie ist Bestandteil einer Umgangsgenehmigung.
- Röntgenverordnung (RöV)
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten:
Strahlenschutzbeauftragte werden vom Strahlenschutzverantwortlichen der Universität (Präsident ) über das "Büro des Präsidenten für Strahlenschutz und Gentechnik", organisatorisch der Stabsstelle Arbeitsschutz- und Gefahrstoffmanagement angegliedert, bestellt.
Notwendige Unterlagen:
-Erstbescheinigung Grundkurs Fachkunde im Strahlenschutz
-ggf. Bescheinigung Aktualisierung Fachkunde im Strahlenschutz
-Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung im Strahlenschutz
nach Pkt. 3.2 Fachkunderichtlinlie im StrlSch vom 16.04.2004
-Diplom.-Urkunde
-ggf. Promotionsurkunde
Alle Unterlagen bitte über die Hauspost an: Stabsstelle Arbeitsschutz- und Gefahrstoffmanagement-z.Hd. Frau Zucht-
Anschließend muss die Fachkunde im Strahlenschutz offiziell vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück bestätigt. werden.
Der notwendige Schriftwechsel wird durch die Stabsstelle Arbeitsschutz und Gefahrstoffmanagement durchgeführt.
Hier finden Sie eine Übersicht der Strahlenschutzbeauftragten nach StrlSchV der Universität Osnabrück; Stand 01/2012.
Weitere Informationen
Arbeitsstätten
Eine der häufigsten Arbeitsstätten der Universität ist der Bildschirmarbeitsplatz.
Bei Bildschirmarbeit erbringen die Augen Höchstleistungen. Deshalb sind regelmäßige Augenuntersuchungen wichtig und die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt sie vor. Die Arbeit am Monitor erfordert ein scharfes Sehen auf einer mittleren Entfernung von 50-100 cm. Normale Sehhilfen, wie die eigene Fern-, Lese- oder Gleitsichtbrille reichen häufig nicht für die Bildschirmbarbeit aus. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Augenarzt oder dem Betriebsarzt, PD Dr. H. Allmers, beraten.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
