Institutions  -  Supporting Units and Services  -  Arbeitsschutz- und Gefahrstoffmanagement  -  Arbeitsschutz  -  Gesundheitsschutz
Banner Photo

Suche Uni-Osnabrueck.DE
Suche WWW
Barrierefreie Version
English version Deutsche Sprachvariante         
 
Information for ...
Information on ...



© 2013 Universität Osnabrück
Impressum
Kontakt



audit_5
Arbeitsschutz
Laborsicherheit · Gesundheitsschutz · Arbeitsstätten

Mutterschutz

 

Für Schwangere  bestehen besondere Schutzmaßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. So sollten Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, bei denen eine Berufskrankheit entstehen kann. Außerdem dürfen sie keinen Substanzen ausgesetzt werden, die Krankheitserreger übertragen können oder die krebserregend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) sind. Schwangere dürfen darüberhinaus nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beauftragt werden.

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet eine Reihe weiterer Vorschriften und Hinweise zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ziel ist es, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der  Beschäftigung zu schützen. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu treffen, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz eine konkrete Gefährdung ausschließen.

Gefährdungsbeurteilung
Wird eine Frau schwanger, so ist nach Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchuRiV) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeuteilung kann ermittelt werden ob Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind nötig sind. So ist zum Beispiel der Umgang mit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 nach der TRGS 905 für Schwangere nicht erlaubt.  
Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder den Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellt (sh. Prozessbeschreibung Mutterschutz).

Link Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Link zum Mutterschutzgesetz

Infobox