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Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang

Erforderliches Sprachniveau

Für die Aufnahme des Studiums ist in einer Reihe von Studiengängen der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse erforderlich. 
Wie der Nachweis konkret erbracht werden kann, folgt aus den jeweiligen Zugangsordnungen.
Hier finden Sie finden Sie Informationen zu anerkannten Sprachtests der englischen und französischen Sprache.

Ein-Fach Bachelorstudiengänge

Für nachfolgende Bachelor-Studiengänge sind entsprechend der Zugangsordnungen der Studiengänge hinreichende Kenntnisse in folgenden Sprachen als Studienvoraussetzung nachzuweisen:

Englisch

  • Anglistik/Englisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht; Bachelor Berufliche Bildung)
  • Cognitive Science (Bachelor of Science)
  • Wirtschaftswissenschaft (Bachelor of Science, Zwei-Fächer-Bachelor)
  • Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fächer-Bachelor)
  • Psychologie (Bachelor of Science)

Mehr-Fächer Bachelorstudiengänge

Französisch

  • Romanistik/Französisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht).

Latein

  • Latinum (Zwei-Fächer-Bachelor).

Ein-Fach-Masterstudiengänge und Promotionsstudiengang Biologie/Biology

Hinreichende Sprachkenntnisse sind für das Studium in fast allen der 33 Fach-Masterstudiengänge und im Promotionsstudiengang Biologie/Biology nachzuweisen.

Konkrete Informationen finden Sie den jeweiligen Zugangsordnungen der Fach-Masterstudiengänge sowie in der Zugangsordnung für den Promotionsstudiengang Biologie/Biology.

 

Mehr-Fächer-Masterstudiengänge

Erforderliche Sprachvoraussetzungen, für in das Lehramt führende Masterstudiengänge finden Sie ebenfalls in den jeweiligen Zugangsordnungen – aber auch nachfolgend aufgeführt.

Masterstudiengänge für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, und Realschulen

Kenntnis einer Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hoch¬schulstudium

oder

  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte min¬destens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache

oder

  • gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung.

Kenntnisse der englischen Sprache gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bildung, Erziehung und Unterricht, des Bachelorstudiengangs berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik

Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hochschulstudium

oder

  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache

oder

  • gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung.

Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER), nachgewiesen durch

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium.

Kenntnisse in einer Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • einen kontinuierlichen vierjährigen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenab¬schluss I)

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).

Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch für den Umgang mit einfachen Quellentexten, insbesondere Kenntnisse der

  • Grammatik, Morphologie und Syntax,
  • der wissenschaftlichen Umschrift,
  • wichtigsten Regeln der Koranrezitation.

Fachbezogene (Grund-)Kenntnisse in Latein.
Wenn die geforderten Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen werden konnten, kann der Nachweis spätestens bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.

Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien

Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen, nachgewiesen durch

  • das Abiturzeugnis

oder

  • im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht mindestens mit ausreichend ausgewiesene Leistungen in der jeweiligen Sprache

oder

  • ein Abschlusszertifikat der Volkshochschule

oder

  • die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kenntnis nach Punkt 2 vermittelt hat

oder

  • Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule.

Kenntnisse der englischen Sprache gemäß der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für das Studium des Faches Englisch/Anglistik im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bildung, Erziehung und Unterricht, des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung und des Zwei-Fächer-Bache-lorstudiengangs mit einem Fach Englisch/Anglistik.

Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • einen mindestens vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I),

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
  • Graecum oder fachbezogene Griechischkenntnisse

oder

  • Hebraicum oder fachbezogene Hebräischkenntnisse

und

  • Latinum oder fachbezogener Lateinkenntnisse

Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäi¬schen Referenzrahmen (GER)
und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I)

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER)

Der Nachweis der Französisch-Kenntnisse nach 1 gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.

  • Latinum

und

  • Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache, nachgewiesen durch einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I)

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
  • Graecum oder fachbezogene Griechischkenntnisse

oder

  • Hebraicum oder fachbezogene Hebräischkenntnisse

und

  • Latinum oder fachbezogene Lateinkenntnisse

Sofern die geforderten Griechisch- oder Hebräisch- und Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nachgewiesen worden sind, kann der Nachweis spätestens bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.

Spanische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER)
und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I)

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).

Der Nachweis der Spanisch-Kenntnisse nach 1 gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Spanisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.

mindestens Latinum,
Graecum,
sowie
Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache, nachgewiesen durch

  • einen vierjährigen kontinierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I)

oder

  • entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).

 

Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch für den Umgang mit einfachen Quellentexten, insbesondere Kenntnisse der

  • Grammatik, Morphologie und Syntax,
  • der wissenschaftlichen Umschrift,
  • wichtigsten Regeln der Koranrezitation
  • Fachbezogene Grundkenntnisse in Latein

Sofern die geforderten Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen worden sind, kann der Nachweis bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.