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Topinformationen
Tipps und Informationen
Imformationen zum Studium an der Universität Osnabrück
Allgemeine Tipps und Informationen
- Ratgeber für Fernstudien an Fachhochschulen
- Förderung von Studierenden und Forschenden mit Behinderung
- Gebärdentelefon des Bundesarbeitsministeriums
- Berufsvermittlung für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker
- UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik
- Rechtsanspruch auf trägerübergreifendes, persönliches Budget für behinderte Studierende
- Netzwerk für Nutzerinnen und Nutzer des persönlichen Budgets
- Merkblatt des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten (DVBS) in Studium und Beruf
Nachteilsausgleich
Behinderte und chronisch kranke Studierende haben ein Recht auf Nachteilsausgleich - das heißt, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung oder Krankheit Nachteile bei Bewerbungen und Prüfungen entstehen, müssen diese ausgeglichen werden.
Entsprechende Anträge können Sie bei Bewerbungen und Prüfungsanmeldungen stellen. So können Sehbehinderte zum Beispiel statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung absolvieren. Zuständig für solche Ausnahmeregelungen sind die jeweiligen Dozierenden und die jeweiligen Prüfungsausschüsse. Im Konfliktfall können Sie die Fachstudienberatenden, die Studiendekane und der Behindertenbeauftragte einbeziehen.
Befreiung von Studienbeiträgen
Die Erhebung von Studienbeiträgen ist in Niedersachsen durch das Hochschulgesetz des Landes geregelt. Dies gilt auch für die Befreiungsgründe. Grundsätzlich müssen Sie auch als behinderter und chronisch krank Studierender Studienbeiträge bezahlen, selbst wenn Sie offiziell als schwerbehindert eingestuft sind. Sie können aber beim Studierendensekretariat eine Befreiung beantragen, wenn Ihnen ein Amtsarzt bescheinigt, dass Sie als Folge der Behinderung oder der Krankheit das Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvieren können. Der Amtsarzt muss immer am Hauptwohnsitz aufgesucht werden, und für das Gutachten wird eine örtlich unterschiedlich hohe Gebühr erhoben.
Gesundheitsdienst für den Landkreis und die Stadt Osnabrück
Explizite Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender bei der Akkreditierung von Studiengängen
Seit Januar 2008 werden Studiengänge nur dann akkreditiert, wenn die Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender im Studium und bei Prüfungen explizit berücksichtigen. Das hat der Akkreditierungsrat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2007 beschlossen. Inhaltlich unterstützt wurde der Rat durch das Bündnis Barrierefreies Studium und das Deutsche Studentenwerk (DSW), das sich dafür auch im Rahmen der Arbeitsgruppe Fortführung des Bolognaprozesses in der Kultusministerkonferenz (KMK) nachdrücklich eingesetzt hat.
Damit werden Empfehlungen des Bündnisses Barrierefreies Studium, insbesondere zum Studienworkload und zur Modifikation von Leistungsnachweisen im Studium sowie in Eignungsfeststellungsverfahren aufgegriffen. Nötig werden die ergänzenden Regelungen infolge der Einführung der modularisierten und gestuften Studienstrukturen, deren strenge zeitliche und formale Vorgaben von behinderten und chronisch kranken Studierenden oft nicht eingehalten werden können.
Nachdem sich die Länder weitgehend aus der Gestaltung und Prüfung von Studiengängen zurückgezogen haben, sind Akkreditierungsagenturen für eine entsprechende Qualitätskontrolle zuständig. Im Kriterienkatalog, der Grundlage ihrer Arbeit ist, werden die Maßnahmen nun wie folgt geregelt:
- Kriterium 5: Durchführung des Studiengangs
Die Durchführung des Studiengangs ist sowohl hinsichtlich der qualitativen wie auch quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert, auch unter Berücksichtigung von Verflechtungen mit anderen Studiengängen. Die Studienorganisation sieht unterstützende Instrumente, vor allem Tutorien und fachliche und überfachliche Studienberatung vor. Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt. - Kriterium 6: Prüfungssystem
Die Prüfungen orientieren sich am Erreichen und Überprüfen von definierten Bildungszielen und sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert ausgestaltet. Dabei wird die Studierbarkeit des Studiengangs durch eine adäquate, belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation gewährleistet. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen und im Rahmen von Eignungsfeststellungsverfahren ist sicher gestellt. - Kriterium 7: Transparenz und Dokumentation
Die Anforderungen hinsichtlich Studiengang, Studienverlauf und Prüfungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung, sind durch geeignete Dokumentationen und Veröffentlichungen bekannt. Die Studierenden werden durch fachliche und überfachliche Beratung unterstützt.
Die Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen gelten ebenso im Rahmen der seit 1.1.2008 zu nutzenden Systemakkreditierung. In den Kriterien zur Systemakkreditierung werden unter Punkt II.2 die Hochschulen darüber hinaus zusätzlich aufgefordert, die besonderen Belange von Studierenden mit Kindern, ausländischen Studierenden und Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Gestaltung der Studiengängen zu berücksichtigen.
Ein erster Schritt auf dem Weg zur Sicherung bzw. Weiterentwicklung von chancengerechter Teilhabe an der Hochschulbildung für behinderte Studierende ist damit geleistet. Es gilt nun, die Verantwortlichen in den Hochschulen inhaltlich bei der Ausgestaltung der Studiengänge samt entsprechender Nachteilsausgleiche und der Formulierung der Prüfungsordnungen zu unterstützen. Parallel muss daran (weiter-)gearbeitet werden, auch im Bereich Studienzulassung auf die veränderten Bedingungen zu reagieren und mit den dafür verantwortlichen Akteuren angemessene Nachteilsausgleiche für behinderte Studienbewerbende verbindlich zu verabreden. Alle Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit und ihre Interessengemeinschaften sind aufgefordert, diese Prozesse aktiv zu unterstützen.
Empfehlungen für Konfliktfälle behinderter Studierender in Bachelor- und Masterstudiengängen
Die Neugestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen im Zusammenhang des Bologna-Prozesses haben es mit sich gebracht, dass viele Dinge, die früher überregional geregelt waren, nunmehr von den einzelnen Universitäten geregelt werden müssen.
Auch in Osnabrück wurden und werden neue Ordnungen ausgearbeitet und verabschiedet. Dabei gilt es, auch die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender zu berücksichtigen. Es geht um Zulassungsfragen, um den Workload und um notwendige Studien- und Prüfungsmodifikationen.
Das Bündnis barrierefreies Studium hat hierzu unter Beteiligung zahlreicher Experten ein Papier ausgearbeitet, das verschiedene Empfehlungen macht. Der Behindertenbeauftragte der Universität Osnabrück bemüht sich, dass diese Empfehlungen auch in Osnabrück Berücksichtigung finden.
Doch auch solange sie nicht in formellen Ordnungen stehen, sind die hier gefundenen Regeln auch ein Maßstab, nach dem im Gespräch mit Dozierenden und Studiendekanen sowie Dekanen bei Problem- und Konfliktfällen nach Regelungen gesucht werden kann.
Die wichtigsten Punkte:
- Macht eine Studierende oder ein Studierender glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Fristen abzulegen, so muss die Frist verlängert oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form ermöglicht werden.
- Behinderungs- beziehungsweise krankheitsbedingte Abweichungen vom vorgegebenen Studienplan (Workload) sollten generell unberücksichtigt bleiben und dürfen insbesondere nicht zum Ausschluss vom Zugang zu einzelnen Studienmodulen oder vom Studium insgesamt führen.
Teilweise erbrachte Leistungen sollten anerkannt werden können und die Möglichkeit zur Vervollständigung einer Teilleistung soll vorrangig eingeräumt werden.
Behinderungs- beziehungsweise krankheitsbedingte Fehlzeiten bei Studienmodulen mit Anwesenheitspflicht sollen durch angemessene Ersatzleistungen ausgeglichen werden können.
Behinderungs- beziehungsweise krankheitsbedingte Studienzeitverlängerungen im Rahmen der Durchführung von vorgesehenen Berufspraktika oder Auslandsaufenthalten dürfen sich für behinderte Studierende nicht nachteilig auswirken. In Ausnahmefällen sind für vorgeschriebene Praxisaufenthalte Ersatzleistungen zu akzeptieren. Vorrangig sollen die Hochschulen ihre behinderten und chronisch kranken Studierenden jedoch bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen oder bei der Durchführung von Auslandsstudien unterstützen.Wenn absehbar ist, dass ein Studium in der vorgesehenen Form und Zeit behinderungsbedingt nicht durchgeführt werden kann, muss die Möglichkeit bestehen, in Absprache mit dem jeweilig zuständigem Fachbereich und dem Prüfungsamt beziehungsweise -ausschuss einen Studienplan aufzustellen, der sich an dem individuell behinderungsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen orientiert. - Macht eine Studierende oder ein Studierender glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, sollte die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Verlängerung der Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen beziehungsweise der Fristen für das Ablegen von Prüfungen oder das Ablegen gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Aufnahmeprüfungen.
In Zweifels- und Konfliktfällen ist der Behindertenbeauftragte einzuschalten.
Papier zur Chancengleichheit im Bologna-Prozess des Bündnisses barrierefreies Studium
Allgemeine Tipps und Informationen
Ratgeber für Fernstudien an Fachhochschulen
Bei der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH) finden Sie einen Ratgeber, in dem alle Fernstudienangebote der ZFH in Kooperation mit Fachhochschulen übersichtlich und detailliert vorgestellt werden.
Zugangsvoraussetzungen, Studiendauer und Abschlüsse werden ausführlich erläutert. Darüber hinaus enthält der Ratgeber Tipps zum Ablauf und zur Organisation eines Fernstudiums. Im zweiten Teil des Ratgebers finden Interessierte eine tabellarische Übersicht über das deutschlandweite Fernstudienangebot an staatlichen und privaten Fachhochschulen mit staatlicher Anerkennung. Der Ratgeber schließt mit Quellen für weitergehende Informationen und Recherchetipps ab.
Aufsteigen mit Fernstudium - Ratgeber 2013
Förderung von Studierenden und Forschenden mit Behinderung
Die Angebote der Begabtenförderungswerke für Studierende und Promovierende aller Fachdisziplinen und Hochschultypen unterscheiden sich zwar im Detail, grundlegende Anforderungen und Angebote sind bei allen Werken jedoch gleich, da sie die Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) anwenden.
Für alle Programme gilt, dass die spezifische Situation behinderter Menschen entsprechend Paragraf 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen mit dem Ziel der Vermeidung und Benachteiligung bei der Förderung besonders zu berücksichtigen ist. Die vollständigen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Wissenschaftler finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Unter dem Stichwort Diversity will sich die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) für eine Vielfalt im Wissenschaftssystem einsetzen. Niemand soll wegen wissenschaftsfremder Fakten wie zum Beispiel Behinderung oder Geschlecht von einer wissenschaftlichen Karriere ausgeschlossen werden. Die DFG betont in ihrem Profil, dass sie individuelle Lebensumstände wie beispielsweise unvermeidbare Verzögerungen im wissenschaftlichen Werdegang bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung berücksichtigt.
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Stiftungen, die speziell Studierende mit Behinderungen unterstützen
Gebärdentelefon des Bundesarbeitsministeriums
Über ein Gebärdentelefon können Menschen mit Hörbehinderung Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufen, Publikationen bestellen und Auskünfte zu Ansprechpersonen einholen. Die Beraterinnen und Berater nehmen die Anfragen in Gebärdensprache entgegen.
Berufsvermittlung für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker
Für die Vermittlung von Akademikerinnen und Akademiker mit Schwerbehinderung sind die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende am jeweiligen Wohnort verantwortlich.
Offene Stellen für behinderte Arbeitssuchende werden im virtuellen Stellenmarkt der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die Konvention steht in einer vorläufigen, nichtamtlichen deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen zum Beispiel bei "Netzwerk Artikel 3 e.V." als pdf zur Verfügung.
Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik
Das Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI) hat von 2006 bis 2010 Internetnutzende mit Behinderung dazu aufgerufen, Web-Barrieren zu melden. Die Hinweise wurden gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse stehen weiterhin im Netz zur Verfügung.
Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik
Trägerübergreifendes persönliches Budget für behinderte Studierende
Menschen mit Behinderung haben einen gesetzlich geregelten Anspruch, auf Wunsch die individuell erforderlichen Teilhabe- und Reha-Leistungen soweit es sich um alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe handelt in Form eines (trägerübergreifenden) persönlichen Budgets zu beziehen.
Das persönliche Budget ist eine Chance für Menschen mit Behinderung, ein hohes Maß an Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu gewinnen.
Insbesondere Studierende mit Behinderung, die aufgrund ihrer Studiensituation in der Regel auf hohe Flexibilität ihrer Dienstleistenden angewiesen sind und/oder die Finanzierung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit verschiedenen Kostenträgern absprechen müssen, können von diesem Modell profitieren.
Damit haben sie als Experten in eigener Sache endlich die Möglichkeit, die notwendigen Unterstützungsangebote ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend, und weitgehend unabhängig von Vorgaben der Leistungserbringer, selbst auswählen und einkaufen zu können.
Gleichzeitig werden sich behinderte Studierende, die oft schon auf ihrem Weg zum Studium ein besonders hohes Maß an Selbstständigkeit, Durchsetzungskraft und Organisationstalent entwickeln mussten, mit ihrer neuen Rolle als Arbeitgebende und eigenverantwortliche Budgetverwaltende mit hoher Wahrscheinlichkeit schnell vertraut machen und eigene Erfahrungen aktiv in den Prozess der Weiterentwicklung des persönlichen Budgets einbringen können.
Sie sollten deshalb möglichst umfassend auf die Chancen (und Risiken) des persönlichen Budgets aufmerksam gemacht und für die Teilnahme an dem Leistungsmodell gewonnen werden.
Um eine Weiterentwicklung des persönlichen Budgets auch im Sinne von behinderten Studierenden begleiten und Interessierte kompetent informieren zu können, sind die Beraterinnen und Berater auf entsprechende Erfahrungsberichte von studierenden Nutzerinnen und Nutzer des persönlichen Budgets angewiesen.
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Netzwerk der Nutzerinnen und Nutzer persönlicher Budgets
Menschen mit Behinderung, die das persönliche Budget und damit die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, nutzen wollen, brauchen effektiv gestaltete Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote. Das Netzwerk behinderter BudgetnutzerInnen in Duderstadt versteht sich als Interessenvertretung. Möglichst viele Organisationen und Menschen sollen ihre Erfahrungen und Angebote einbringen.
Über ottmar.miles-paul@bifos.de können sich Interessierte in einen entsprechenden Verteiler aufnehmen lassen. Ein Beratungstelefon zum persönlichen Budget ist unter 01802/216621 aus dem Festnetz zum Ortstarif erreichbar.
Merkblatt des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS)
Wer bezahlt das Notebook mit Spracherkennungssoftware und mobiler Braillezeile für die Vorlesungen? Wer finanziert das Mobilitätstraining für blinde Studienanfänger? Welche Kosten müssen Studierende in der Regel selber tragen?
Nach wie vor ist es oft schwierig zu klären, welcher Reha-Träger gegebenenfalls für die Kosten von technischen Hilfsmitteln von Studierenden mit Behinderung aufkommt. Ein Merkblatt des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) gibt dazu einen systematischen Überblick und stellt die Voraussetzungen für die Kostenübernahme übersichtlich dar.
