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Topinformationen
Häufig gestellte Fragen
Finanzielles
Elterngeld
Kindergeld
BAföG
ALGII/Sozialgeld
Für Alleinerziehende
- Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln bei dem Elterngeld?
- Was ist der Unterhaltsvorschuss?
- Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
- Wer bekommt das Kindergeld für Kinder von Alleinerziehenden?
- Was ist das Förderprogramm Madame Courage Osnabrück?
Rechtliches
Mutterschutz
Studienorganisation
Kinderbetreuung
- Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?
- Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?
- Bietet das Servicebüro für studierende Eltern (UniBambinOS) Betreuungsangebote für Kinder?
- Wie können die Kinderbetreuungskosten finanziert werden?
- Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in einer Kindertagesstätte gestellt werden?
Finanzielles
Elterngeld
Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine Transferzahlung, die einen Teil des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens ersetzt und so die Lebensgrundlage junger Familien sichern soll. Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten einen Mindestbetrag. Für Geringverdienende, Mehrkinderfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld entsprechend angepasst. Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen nicht zurückgezahlt werden.
Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes desjenigen Elternteils, das Elterngeld beantragt [1].
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis einschließlich zum dritten Grad, Elterngeld erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die:
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wie muss Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jedes Elternteil kann einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag sollte sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, geleistet werden.
In dem Antrag müssen Zahl und Lage der Bezugsmonate festgelegt werden. Antragsformulare gibt es bei den Elterngeldstellen, bei Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation oder im Netz:
Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. In Niedersachsen ist es die Gemeinde oder die Stadt, in Ausnahmefällen der Landkreis.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn auch das andere Elternteil Zeit für die Kinderbetreuung aufwendet und dafür seine Arbeitszeit für diese Zeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert (Partnermonate). Zusammen können Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.
Mit Ausnahme der Partnermonate können Eltern die Bezugsdauer des Elterngeldes frei unter sich aufteilen, das heißt, sie können Elterngeld nacheinander oder auch gleichzeitig beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug verringert sich die Bezugsdauer von 14 Monaten entsprechend.
Eltern können sich auch monatlich nur die Hälfte des zustehenden Elterngeldes auszahlen lassen und dadurch die Bezugsdauer auf die doppelte Anzahl der Monate verlängern.
Kindergeld
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Mit der Geburt des Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld ist nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel in der Ausbildungszeit, gezahlt. Seit Januar 2007 wird das Kindergeld in der Regel längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezahlt, auch wenn das Kind die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hat.
Anspruchsberechtigt sind die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern (verheiratete/nichteheliche Lebensgemeinschaften) mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen wird.
Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haus leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im eigenen Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird und sich somit der Betrag erhöht.
Weitere Informationen:
Was ist der Kinderzuschlag?
Geringverdienende erhalten unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen einen zeitlich unbegrenzten Kinderzuschlag. Er wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt und wird nicht auf das Kindergeld angerechnet. Individuelle Beratung und die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse
Wo können das Kindergeld und der Kinderzuschlag beantragt werden?
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes schriftlich zu beantragen. Antragsformulare finden Sie bei der Familienkasse. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben, gemeinsam mit einer Geburtsurkunde des Kindes, bei der Familienkasse einzureichen.
BAföG
Was verändert sich bei der Beantragung von BAföG für studierende Eltern?
Für jedes Kind wird Studierenden ein pauschaler Grundfreibetrag auf ihr Einkommen gewährt. Auf das restliche Einkommen von BAföG-beantragenden Studierenden und ihren Ehepartnern werden nochmals fünf Prozent für jedes Kind als Freibetrag angesehen.
Kann die BAföG-Förderungshöchstdauer für Studierende mit Kind verlängert werden?
Für studierende Eltern sieht das BAföG eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor. So kann für werdende Mütter die Zeit der Schwangerschaft und für beide Elternteile die Zeit der ersten Lebensjahre angerechnet werden. Für die Zeit der Schwangerschaft wird die Förderungshöchstdauer für Studentinnen um ein Semester verlängert.
Bekomme ich auch in einem Urlaubssemester BAföG?
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAföG.
Was ändert sich bei der Rückzahlung von BAföG für studierende Eltern?
Es besteht die Möglichkeit eines Teilerlasses bei der Rückzahlung von BAföG wegen Kinderbetreuung. Zur Beratung Ihres persönlichen Falles wenden Sie sich bitte an das zuständige BAföG-Amt
ALGII/Sozialgeld
Können Studierende ALGII oder Sozialgeld beantragen?
Grundsätzlich können Studierende keine Regelleistungen nach dem ALGII (SGBII) oder der Sozialhilfe (SGBXII) beziehen, da sie sich in einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden. Trotz des generellen Leistungsausschlusses gibt es Situationen, in denen Studierende und/oder deren Kinder dennoch Leistungen erhalten können.
ALGII
ALGII setzt sich zusammen aus den Regelleistungen, den eventuell zu leistenden Mehrbedarfen und angemessenen Kosten für die Unterkunft (Miete + Nebenkosten + Heizung).
Information und Beratung
Studentenwerk Osnabrück
Sozialberatung
Kristin Delfs
Sedanstraße 1
Telefon: 0541/ 969 2580
sozialberatung@sw-os.de
Antragstellung
Stadt Osnabrück
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Telefon: 0541/ 181770
sozialamt@osnabrueck.de
ALGII und Beurlaubung
Bei Feststellung einer Bedürftigkeit haben Studierende während der Zeit ihrer Beurlaubung einen Anspruch auf ALGII.
Hinweis: Elterngeld wird seit Anfang 2011 bedarfmindernd auf den ALGII -Bezug angerechnet!
ALGII im Härtefall
In besonderen Härtefällen kann ein ALGII-Anspruch auf Darlehensbasis geltend gemacht werden.
Mehrbedarf
Bei Vorliegen von nicht ausbildungsbedingten Bedarfen wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Alleinerziehend kann ein Mehrbedarf beantragt werden
Einmalige Beihilfen
Leistungen wie zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich für Schwangerschaft und Geburt, werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mittel nicht gedeckt werden kann.
Hinweis: Der Erhalt von Regelleistungen ist keine Voraussetzung für eine Beantragung einer einmaligen Beihilfe!
Sozialgeld
Da Kinder von Studierenden bis zum 15.Lebensjahr in der Regel keinen Ausbildungsstatus haben, kann ein eigener Anspruch auf Sozialgeld geltend gemacht werden. Ab dem 15. Lebensjahr wiederum haben Kinder einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Sozialhilfe
Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen können Studierende und deren Angehörige Sozialhilfe beantragen.
Für Alleinerziehende
Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln bei dem Elterngeld?
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil die alleinige Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht und das andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist als Hilfe für Alleinerziehende gedacht und dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiges Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt für das Kind zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten lässt.
Unterhaltsvorschuss gibt es höchstens für insgesamt 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz) wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Die Voraussetzungen für die Leistungen sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
- ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod einer der unterhaltspflichtigen Elternteile keine Waisenbezüge erhält.
Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss für Niedersachsen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie an das zuständige Jugendamt schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.
Wer bekommt das Kindergeld für Kinder von Alleinerziehenden?
Das Kindergeld wird an das alleinerziehende Elternteil ausgezahlt. Das unterhaltspflichtige Elternteil hat am Kindergeld soweit ausreichend Unterhalt geleistet wird dadurch Anteil, dass geleistete Unterhaltszahlungen um das halbe Kindergeld gekürzt werden können.
Was ist das Förderprogramm Madame Courage Osnabrück?
Das Förderprogramm Madame Courage Osnabrück wird vom Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Osnabrück getragen und von den Kooperationspartnern, der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück unterstützt. Das Förderprogramm unterstützt alleinerziehende Studierende, denen keine anderen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, durch eine zeitlich befristete Förderung (max. zwei Semester) und ermöglicht ihnen so den Studienabschluss. Antragsberechtigt sind alleinerziehende Studierende der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück:
- in der Regel mit Wohnsitz in Stadt oder Landkreis Osnabrück
- ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen
- ohne Anspruch auf anderweitige Förderungen und Unterstützung und
- kurz vor Ende des Studiums mit Aussicht auf Examensabschluss
Die Förderungsdauer beträgt bis zu zwei Semester. Die finanzielle Unterstützung orientiert sich an der Höhe der Bundesausbildungsförderung. Die Antragstellung ist nur bei der Schwangerenberatung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Osnabrück möglich. Termine werden nach telefonischer Vereinbarung vergeben. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung aus dem Projekt Madame Courage Osnabrück besteht nicht.
Rechtliches
Mutterschutz
Was sind Mutterschaftsleistungen?
Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen. Dazu gehören die ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung ohne Zuzahlung), stationäre Entbindungen, häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerschaftsvorsorge und die Feststellung der Schwangerschaft nicht entrichtet werden. Bedürftige, nicht erwerbsfähige werdende Mütter, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Mutterschaftsleistungen über die Sozialhilfe.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Grundsätzlich gelten Mutterschutzbestimmungen nicht für Studierende, da sich diese in der Regel nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Nur für Studentinnen, die in einem Arbeitsverhältnis (zum Beispiel in einem Nebenjob) stehen, besteht Anspruch auf die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Weitere Informationen (Link auf Infos für Beschäftigte)
Für Studentinnen, die ein in der Studien- bzw. Prüfungszeit vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, gilt die Mutterschutzregelung im Regelfall nicht. Sie müssen sich gegebenenfalls arbeitsunfähig melden oder beurlauben lassen. Ein Praktikum mit gezahltem Entgelt und Verpflichtungen wie bei Arbeitnehmerinnen entspricht wiederum einem Arbeitsverhältnis, in dem das Mutterschutzgesetz Anwendung findet.
Was ist Mutterschaftsgeld?
Frauen, denen während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten das Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie stehen in einem Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Nebenjob).
Studienorganisation
Beurlaubung
Studierende können bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, auf schriftlichen Antrag aus wichtigem Grunde beurlaubt werden. Der wichtige Grund ist nachzuweisen. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Studierende können während der Dauer des Studiums eines Studienganges grundsätzlich für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden. Je Auslandssemester kommt eine Beurlaubung für höchstens ein Semester an der Universität Osnabrück in Betracht.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- eigene Krankheit oder Pflege eines nahen Angehörigen,
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde [2].
Studienbeiträge
Die niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen ebenso wie in konsekutiven Masterstudiengängen Studienbeiträge (siehe § 11 Abs. 1 NHG): An der Universität Osnabrück betragen diese pro Semester in der Regelstudienzeit 500 Euro.
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) legt in § 11 Abs. 4 einige Ausnahmen von der Zahlungspflicht fest. Von der Entrichtung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die unter anderem ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen.
Für die Befreiung aus den hier aufgeführten familiären Gründen müssen unterschiedliche Nachweise vorgelegt werden (z. B. Geburtsurkunde, Haushaltsbescheinigung, Nachweise des Jugendamtes, Pflegenachweis). An der Universität Osnabrück ist hierfür das Studierendensekretariat zuständig. Der Antrag auf Befreiung muss gleichzeitig mit der Rückmeldung für das folgende Semester beantragt werden. Sollte der Geburtstermin eines Kindes kurz nach Semesterbeginn liegen, können die für das laufende Semester entrichteten Studienbeiträge auf Antrag zurückerstattet werden [3].
Studierendensekretariat
Kinderbetreuung
Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?
Seit 1996 gibt es in Deutschland nach KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen Rechtsanspruch auf einen halbtägigen Kindergartenplatz für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Für jüngere und ältere Kinder sollen bedarfsgerecht Plätze vorgehalten werden.
Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?
Die Stadt Osnabrück bietet verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Bei der Stadt Osnabrück finden Sie sämtliche Kindertagesstätten und Horte, aufgelistet nach Stadtteilen.
Das Studentenwerk Osnabrück ist Träger von drei Kindertageseinrichtungen in Osnabrück und Vechta. Im Auswahlverfahren dieser Einrichtungen werden Kinder von Studierenden und Beschäftigten der Universitäten Osnabrück und Vechta besonders berücksichtigt.
Bietet das Servicebüro für studierende Eltern (UniBambinOS) Betreuungsangebote für Kinder?
Das UniBambinOS bietet in Kooperation mit der katholischen Familienbildungsstätte für Kinder von Studierenden und Beschäftigten der Universität Osnabrück die Ferienfreizeit Beweglich durch die Ferien an. Um eine langfristige Planung zu ermöglichen, können Sie ihre Kinder bereits zu Beginn eines Kalenderjahres für die gesamten Ferienzeiten des laufenden Jahres anmelden.
Des Weiteren hat das UniBambinOS eine Betreuungsbörse eingerichtet, die studierenden und beschäftigten Eltern der Universität Osnabrück die Kontaktaufnahme zu möglichen Babysittern erleichtern soll.
Wie können die Kinderbetreuungskosten finanziert werden?
Grundsätzlich besteht für Eltern, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege betreuen lassen, die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten für die Betreuung zu beantragen. Aus Paragraph 90 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches- Achtes Buch (SGB VIII) ergibt sich die Beteiligung der Eltern an den Kosten. Die Stadt Osnabrück stellt einenRechner zur Übernahme der Kosten für Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen bereit.
Seit August 2007 besteht in Niedersachsen Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Befreiung von den Gebühren (ohne Essensgeld) wird ohne Antrag gewährt. Die Eltern brauchen für das letzte Kita-Jahr keine Auskünfte über ihr Einkommen mehr zu erbringen.
Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in einer Kindertagesstätte gestellt werden?
Das Tagesstättenjahr beginnt jeweils am 1. August des Jahres, meist jedoch mit ein bis zwei Wochen Verzögerung wegen der Sommerferien.
Ein Aufnahmeantrag sollte so früh wie möglich (spätestens sechs Monate, besser noch zwölf Monate) vor Beginn des Tagesstättenjahres gestellt werden. Die Fristen sind jedoch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden, weil viele Tagesstätten eine Warteliste führen, andere wiederum ihr Plätze nach Bedarfskriterien vergeben. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den jeweiligen Einrichtungen
Beratungsangebot
Schwangerschaftsberatung
Beratungen zu allen Themen, die die Schwangerschaft betreffen, bieten Schwangerschafts-Beratungsstellen an. Sie können sich wenden an:
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Donum vitae e.V.
Pro familia Beratung
Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Studium
Individuelle Beratung rund um die Vereinbarkeit von Studium und Familie bekommen Sie im UniBambinOS.
[1] Quelle: Familien-Wegweiser des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[2] Quelle: Immatrikulationsordnung der Universität Osnabrück
[3] Quelle: Wegweiser für Eltern an niedersächsischen Hochschulen
