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Befreiung von Studienbeiträgen
Von der Studienbetragspflicht ausgenommen sind:
- Studierende, die ein Kind im Sinne von Paragraf 25 Absatz 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nachweise: Kopie der Geburtsurkunde und eine Haushaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt)
- Studierende, die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen
- Studierende, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester
- Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten
- Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren
- studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (Nachweis: amtsärztliche Bescheinigung)
- studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat
- beurlaubte Studierende
- Doktorandinnen und Doktoranden
- Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und bereits erhöhte Semestergebühren zahlen.