Allgemeine Deutsche Wechselordnung
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Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung (ADWO) ist eine am 26.11.1848 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene und am 01.05.1849 in Kraft getretene wechselrechtliche Kodifikation, die erstmals ein einheitliches Wechselrecht für die deutschen Staaten schuf. Der Entwurf für eine Wechselrechtsreform stammte von einer vom Deutschen Zollverein 1847 einberufenen Wechselrechtskonferenz, die einen gemeinsamen Entwurf für eine einheitliche Wechselordnung erarbeitete.
Aufgrund der zu der Zeit herrschenden Kleinstaaterei existierten 56 verschiedene Ordnungen zum Wechselrecht. Dementsprechend war der Handel zwischen den Gebieten deutlich erschwert, da man je nach Königreich oder Fürstentum unterschiedlichen Regelungen folgen musste. Um den Handel zu erleichtern, war die Vereinheitlichung des Wechselrechts daher von hoher Priorität.
Inhaltlich regelte die ADWO den Wechsel als besonderes Wertpapier, das im Handelsverkehr als Forderung in Form von Urkunden festgehalten wurde und bestimmten Formvorschriften unterlag. Im 19. Jahrhundert diente der Wechsel unter anderem der internationalen Geldübermittlung und dem Währungstausch. Insbesondere legte die ADWO Rechte und Pflichten der Beteiligten fest. Sie bestimmte außerdem, dass der Wechselschuldner grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet (§2 ADWO). Die ADWO enthielt bei ihrem Beschluss jedoch überwiegend nur allgemeine Regelungen mit einigen wenigen speziellen Vorschriften. Dies war dem Umstand geschuldet, dass keine Einigung über ein einheitliches Gesetz zustande gekommen ist, sodass die Ausgestaltung dem Ermessen der Rechtsprechung überlassen werden sollte.
Mit der Übernahme durch den Norddeutschen Bund und der anschließenden Gründung des Kaiserreichs erhielt die ADWO ihre Geltung als Bundesrecht bzw. Reichsgesetz. Im Jahr 1933 wurde sie durch das bis heute bestehende Wechselgesetz (WG) abgelöst.
Take-away
- Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung von 1848/49 schuf erstmals ein einheitliches Wechselrecht für die deutschen Staaten.
- Sie regelte allgemeine Rechte und Pflichten der Beteiligten im Wechselprozess.
Quellen
- Kowalzig, F: Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung, erläutert vornehmlich aus den Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichs-Ober-Handelsgerichts, 3. Aufl. 1882.
- Huber, Ulrich: Das Reichsgesetz über die Einführung einer allgemeinen deutschen Wechselordnung für Deutschland vom 26. November 1848, JuristenZeitung 33. Jahrg., Nr. 23/24 (1978), 785–791.
- Kafitz, Nicole: Der Kampf ums Schmerzensgeld im Vorfeld des BGB von 1900 am Beispiel zweier Reichsgerichtsurteile aus 1882, Inauguraldissertation, Universität Mannheim 2005, S. 22, 23, https://madoc.bib.uni-mannheim.de/1151/1/Dissertation_Kafitz.pdf (Zugriff: 31.12.2025).
- Allgemeine Deutsche Wechselordnung mit Einleitung und Erläuterungen, Leipzig 1848, https://www.koeblergerhard.de/Fontes/AllgemeineDeutscheWechselordnung1848.pdf (Zugriff 31.12.2025).
Verfasser
Justus Flock und Jan Geringer