Karl Friedrich Eichhorn
- Zusammenfassungen der Vorlesungen
- Podcasts
- Zeitstrahl
-
Studypedia A–Z
- Accursius
- Ädil
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB)
- Allgemeine Deutsche Wechselordnung
- Aufklärung
- Azo Portius von Bologna
- Bartolus de Saxoferrato
- Bernhard Windscheid
- Christian Thomasius
- Civilian
- Code civil
- Codex
- Codex Euricianius
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
- Constitutio Criminalis Carolina
- Court of Chancery
- Court of Common Pleas
- Court of Exchequer
- Coutumes
- De Indis (Werk von Francisco de Vitoria)
- Dekretalen
- De officio hominis et civis
- Decretum Gratiani
- Dionysius Gothofredus
- Edictum Rothari
- Edictum Theoderici
- Edikt
- Eike von Repgow
- Erasmus von Rotterdam
- Ermächtigungsgesetz
- Die Erste Kommission
- Equity
- Ewiger Landfriede
- Fehde
- Francisco de Vitoria
- Freiburger Stadtrecht
- Friedrich Carl von Savigny
- Friedrich der Große
- Gaius
- Galizisches Gesetzbuch
- Germanisten
- Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
- Gewohnheitsrecht
- Glossa ordinaria
- Goethe (am Reichskammergericht)
- Gottesfrieden
- Gottlieb Planck
- Immanuel Kant
- Inner Temple
- Innozenz IV
- Inns of Court
- Institutionen
- Internationales Völkerstrafrecht
- Irnerius
- Jacob Grimm
- Johannes Althusius
- Johannes Teutonicus
- Judicature Acts
- Justinian
- Kaisergesetze
- Karl Friedrich Eichhorn
- Kammerrichter
- King's Bench
- Kodifikation
- Kodifikationsstreit
- Landfrieden
- Lex Burgundionum
- Lex Ribuaria
- Lex Salica
- Lex Visigothorum
- Liber Extra
- Lübisches Recht (Stadtrechtsfamilie)
- Magdeburger Recht
- Materialistischer Fehlschluss
- Menschenrechte (im Naturrecht)
- Middle Temple
- Mos Gallicus
- Napoleon
- Nürnberger Gesetze
- Nürnberger Prozesse
- Otto Friedrich von Gierke
- Pandektenrecht
- Pape
- Positives Recht
- Privilegium de non appellando
- Prätor
- Puchta
- Radbruchsche Formel
- Reichskammergericht
- Reichskammergerichtsordnung
- Reichstagsbrandverordnung
- Romanisten
- Romantik (Verbindung zur Rechtswissenschaft)
- Römische Verträge
- Sachsenspiegel
- Samuel Stryk
- Samuel von Pufendorf
- Savigny
- Schutzhaft
- Schwabenspiegel
- Sozialversicherungsgesetzgebung
- Stadtprätor
- Stadtrechtsfamilien
- Sühneleistungsverordnung
- Thibaut
- Trivium
- Ulpian
- Untertananprozesse (beim Reichskammergericht)
- Urteiler (am Reichskammergericht)
- Vertrag von Lissabon
- Volksgeist
- Volksgesetzbuch
- Wetzlar (als Sitz des Reichskammergerichts)
- Writ
- Zauberei (Hexerei)
- Zweite BGB Kommission
- Zwölftafelgesetz
Karl Friedrich Eichhorn (1781–1854) gilt als einer der bedeutendsten deutschen Rechtsgelehrten seiner Zeit und wird häufig als „Vater der deutschen Rechtsgeschichte“ bezeichnet. Eichhorn begann 1797 sein Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen, wo er später auch promovierte. Nach einer Studienreise durch wichtige Zentren des Deutschen Reiches nahm er 1803 seine Tätigkeit als Dozent in Göttingen auf.
Sein fünfbändiges Hauptwerk „Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte“ gilt als Meilenstein der Rechtswissenschaft, weil er darin als Erster die deutsche Rechtsgeschichte umfassend und systematisch darstellte. Sein Beitrag lag in der konsequenten Entwicklung einer wissenschaftlichen Methode, welche Recht nicht als abstrakte Vernunftordnung, so wie es das Naturrecht tat, verstand. Eichhorn sah das Recht als historisch gewachsene und kulturell geprägte Institution an.
Gemeinsam mit Friedrich Carl von Savigny war Eichhorn einer der führenden Vertreter der Historischen Rechtsschule. In einer Zeit, in der viele Juristen nach theoretischen Modellen der Gesetzgebung strebten, verschob er die Aufmerksamkeit hin zur historischen Forschung. Eichhorn setzte sich für eine an der Tradition orientierte Gesetzgebung ein und sprach sich gegen eine Kodifikation aus. Damit prägte er die Kodifikationsdebatten des 19. Jahrhunderts nachhaltig und gab der aktuellen deutschen Rechtsordnung eine historische Legitimation.
Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit lag in der germanistischen Lehre, mit der er sich von Savignys römischrechtlich geprägtem Ansatz unterschied. Eichhorn ging davon aus, dass das ältere deutsche Recht ursprünglich eine einheitliche Struktur besaß und die Vielzahl partikularer Rechtsordnungen auf gemeinsamen Grundideen beruhte. Demnach befürwortete er eine Erforschung des Partikularrechts der deutschen Länder, ebenso wie die Sammlung von Stadtrechten, mittelalterlichen Gesetzestexten und verwandten europäischen Rechtsordnungen, wie beispielsweise aus den Niederlanden oder England. Mit dieser historischen Analyse sollte ein gemeines deutsches Recht entwickelt werden, welches zukünftige Gesetzgebung tragen könne.
Eichhorns Gedanken wirken bis heute: Die Erkenntnis, dass Rechtsdogmatik nur auf Basis rechtsgeschichtlicher Entwicklung verstanden werden kann, bildet immer noch ein wichtiges Arbeitsprinzip der heutigen Rechtswissenschaft. Dies zeigt sich vor allem im Privatrecht, da zahlreiche Institute des BGB nur historisch erklärbar sind. Es handelt sich um einen indirekten Beleg für Eichhorns methodischen Einfluss. Gleichzeitig unterscheidet sich das heutige Rechtsdenken deutlich von seinem Ansatz. Der für die Historische Rechtsschule zentrale Begriff des „Volksgeistes“ wird nicht mehr verwendet und ist durch systematische und zunehmend rechtsvergleichende Methoden ersetzt worden. Dennoch bleibt Eichhorns Grundidee, nämlich dass das Recht sozial und historisch gewachsen sei und ein grundlegendes Prinzip der rechtswissenschaftlichen Forschung darstelle.
Take-away
- Eichhorn machte deutlich, dass Recht nicht einfach „erdacht“ wird, sondern aus Geschichte, Kultur und gesellschaftlicher Praxis herauswächst.
- Eichhorn warnte davor, fremde oder theoretische Gesetzesmodelle einfach zu übernehmen und plädierte für Gesetze, die an die eigenen rechtlichen Traditionen anknüpfen.
Quellen
- Schlosser, Hans: Europäische Rechtsgeschichte - Privat- und Strafrecht von der Spätantike bis zur Moderne, 5. Aufl. 2023, S. 287-295.
- Hoyer, Uwe- Jens: Band 1 Die deutsche Geschichtswissenschaft vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Reichseinigung von oben, 2. Aufl., 2022, S. 122 ff.
- Gerd Kleinheyer, Jan Schröder: Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Aufl., 2017, S. 126 ff.
- Becker, Hans Jürgen: Die Entwicklung des Faches der deutschen Rechtsgeschichte am Beispiel von Karl Friedrich Eichhorn (1781–1854), Heinrich Brunner (1840–1915) und Hans Planitz (1882–1954), in PRÁVNĚHISTORICKÉ STUDIE, Vol. 55 No. 1, 2015, S. 69-78, https://karolinum.cz/data/clanek/1991/PHS_45_1_07_Becker.pdf?utm_source (Zugriff: 10.12.2025).
- Bader, Karl Siegfried, Eichhorn, Karl Friedrich, in: Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 378-379, https://www.deutsche-biographie.de/gnd118529412.html#ndbcontent (Zugriff: 10.12.2025).
Verfasser
Lasse Foitschik, Leonard Lange, Mehe Can Mutlu und Nina Prusch