Romantik (Verbindung zur Rechtswissenschaft)

Die Romantik bezeichnet eine Epoche, die von 1795 bis 1848 Deutschland und Europa prägte. Der Grundgedanke der Romantik war die Betonung von Gefühl, Individualität und Natur als Gegenbewegung zur vorangegangenen rationalen Aufklärung.

Diese Ideen spiegelten sich auch in der Rechtswissenschaft wider. Romantik in Verbindung mit Rechtswissenschaft war die Ansicht, dass Recht mit Sprache, Moral und Sitte eng verbunden sei. Die Vertreter waren somit der Meinung, dass das Recht von den Traditionen, den Bräuchen, den Lebensweisen und den historischen Erfahrungen eines jeweiligen Volkes beeinflusst werde. Daraus folgte die Erkenntnis, dass es verschiedene Rechtsordnungen für verschiedene Völker geben sollte.

 

Einer der bedeutendsten Vertreter dieser Epoche in der Rechtswissenschaft war Friedrich Carl von Savigny (1779–1861). Er war der Auffassung, dass das Recht organisch aus dem jeweiligen Volksgeist heraus entstehen sollte und dementsprechend lehnte er auch das Naturrecht entschieden ab. Nach Savigny entsteht Recht nicht durch staatliche Setzung (Gesetzgebung) oder durch abstrakte Vernunftprinzipien (Naturrecht), sondern organisch mit dem Kulturwandel eines Volkes.

 

Savignys Auffassung fand breite Zustimmung und daher entstand kein einheitliches Gesetzbuch in Deutschland nach dem Vorbild des Code Civil, wie es Anton Friedrich Justus Thibaut (1772–1840) so in dieser Form in seinem Werk „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts in Deutschland“ (1814) gefordert hatte. Thibaut folgte vor allem Ansichten, die sich der vorangegangenen Epoche der Aufklärung zuordnen lassen. Für eine Durchsetzung eines einheitlichen Gesetzbuches fehlten aber die politischen Voraussetzungen, da Deutschland kein Nationalstaat, sondern nur ein lockerer Staatenbund war. Somit gab es keinen zentralen Gesetzgeber, der ein einheitliches Recht hätte erlassen können. Dementsprechend war Thibauts Forderung schon aus rein politischen Gründen nicht umsetzbar, während Savignys Idee besser in der damaligen Zeit akzeptiert wurde.

Take-away

  • Recht wird als historisch gewachsen und vom Volksgeist geprägt verstanden, weshalb verschiedene Völker unterschiedliche Rechtsordnungen haben sollten.
  • Savignys organisches Rechtsverständnis setzte sich durch, während eine einheitliche Kodifikation nach Thibaut mangels politischer Voraussetzungen scheiterte.

Quellen

Verfasser

Justus Flock und Jan Geringer