FAQs

Bei vielen Fragen können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Bitte beachten Sie dabei, dass alle Auskünfte auf diesen Seiten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestelt wurden, aber nicht rechtsverbindlich sind! Nutzen Sie diese Informationen als Richtlinie und fragen Sie im Zweifelsfall die Mitarbeitenden des Prüfungsamts.

Selbstverständlich bemühen wir uns, diese Seite möglichst aktuell zu halten. Bei Fragen stehen wir Ihnen zu den allgemeinen Sprechzeiten gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich daher bitte, insbesondere bei Problemen, Prüfungen oder einem Studiengangswechsel, direkt und rechtzeitig an uns.

Allgemeines

Generell gilt die jeweils um Zeitpunkt des Studienbeginns gültige Prüfungsordnung des Studiengangs bzw. Teilstudiengangs. Sollte während Ihres Studiums eine neue oder geänderte Prüfungsordnung in Kraft treten, studieren Sie in der Regel nach der aktuell gültigen Prüfungsordnung. Bitte beachten Sie dabei auch immer die Übergangsregelungen.

Die  Prüfungsordnungen finden Sie auf den zentralen Seiten der Universität Osnabrück.

Es wird unterschieden zwischen Studienleistungen (Studiennachweise), studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeit).

In welcher Form Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht werden können, ist den jeweiligen Modulbeschreibungen zu entnehmen. 

Um reguläre Prüfungs- und Studienleistungen zu erbringen, müssen Sie sich während des Anmeldezeitraums des jeweiligen Semesters verbindlich über  HISinOne anmelden. Der Anmeldezeitraum für das Wintersemester reicht jeweils vom 01. Januar bis 15. Januar und für das Sommersemester jeweils vom 01. Juni bis 15. Juni.

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Prüfung kurzfristig nicht teilnehmen können, ist dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen, da die Prüfungsleistung sonst als "nicht ausreichend" bewertet wird.

Folgende Unterlagen sind hierfür einzureichen:

1. Der  Vordruck zur Feststellung von krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. Dieser muss zwingend alle Angaben unter Punkt 1 vollständig enthalten, da das Fachprüfungsamt hier sonst keine Zuordnung treffen kann!

2. Eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt, die ENTWEDER durch die Erklärung auf dem selben Vordruck unter Punkt 2 ODER durch die Vorlage eines separaten Attests erfolgen kann. Sollte die Form des separaten Attests gewählt werden, muss dieses ausdrücklich auch die Prüfungsunfähigkeit in geeigneter Form bescheinigen. Ein normaler "gelber Schein" reicht nicht aus!

Weitere Hinweise zu krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit bzw. zum Prüfungsrücktritt aus anderen Gründen, können Sie dem Merkblatt  Hinweise zum Prüfungsrücktritt entnehmen.

Einen Kontoauszug mit einer Übersicht der von Ihnen bisher erbrachten fachspezifischen Leistungen erhalten Sie im Fachprüfungsamt. Fachbereichsübergreifende Auszüge (etwa zwei Fächer in zwei verschiedenen Fachbereichen) können nicht im Fachbereich ausgestellt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das  Mehrfächerprüfungsamt — PATMOS.

Bei einem Hochschulwechsel, einem internen Fachwechsel oder nach einem Auslandsaufenthalt können Sie sich Ihre dort erbrachten Leistungen anrechnen lassen. Fachbezogene Leistungen werden durch die jeweilige  Fachstudienberatung (fachimmanent) auf dem dafür vorgesehen  Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen_Prüfungsstatistik Fragebogen bestätigt und im Fachprüfungsamt Ihrem Fachkonto gutgeschrieben.

Da vor einigen Jahren das Hochschulstatistikgesetz bezüglich der Verbindung von Auslandsaufenthalten und Anerkennungen von Leistungen im Rahmen des Studiums erweitert wurde, müssen die Auslandsaufenthalte vom Fachprüfungsamt zusätzlich im System erfasst werden. Eine Anerkennung wird daher vom Fachprüfungsamt nur dann gebucht, wenn auch der Nacherfassungsbogen zum Auslandsaufenthalt vorliegt (Seite 2 des Vordrucks). Dieser Bogen muss auch dann von Ihnen ausgefüllt werden, wenn kein Auslandsaufenthalt stattgefunden hat oder wenn dieser mit der Anerkennung nicht in Zusammenhang steht.

Eine „regelmäßige Teilnahme“ ist dann gewährleistet, wenn nicht mehr als 15 % der Lehrveranstaltung versäumt wurde. Das bedeutet beispielsweise bei einer Lehrveranstaltung mit 15 Terminen im Semester, dass an höchstens zwei Terminen gefehlt werden darf.

Nach § 14 Abs. 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) kann Studierenden einmalig in einem Studiengang auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss die Wiederholung einer endgültig nicht bestandenen oder einer bestandenen (zur Notenverbesserung) Modulprüfung gewährt werden. Die Wiederholung der konkreten Prüfung muss unbedingt vor dem Wiederholungsversuch beantragt und vom Fachprüfungsamt genehmigt worden sein. Der Antrag zur Notenverbesserung ist spätestens bis zum Ende des HISinOne-Anmeldezeitraums für das laufende Semester zu stellen und im Fachprüfungsamt einzureichen. Unvollständige bzw. verspätet eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für Studierende gilt, die nach den alten Prüfungsordnungen studieren.

Von Fall zu Fall kann dies unterschiedlich sein. Bitte informieren Sie sich über die für Sie geltende  Prüfungsordnung.

Ja, sofern es in der Modulbeschreibung steht.

Sofern eine Studierende oder ein Studierender eine Täuschungshandlung versucht oder begeht, unzulässige Hilfsmittel (einschließlich Mobiltelefon) benutzt oder aber den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung unmöglich macht, ist die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann eine Prüfung sogar mit „endgültig nicht bestanden“ bewertet werden, was die zwangsweise Beendigung des Studiums im entsprechenden Studiengang nach sich zieht (§ 15 Abs. 4, Allgemeine Prüfungsordnung — APO).

Wird Gedankengut einer anderen Person in einer eigenen Ausarbeitung übernommen und diese Übernahme nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet, handelt es sich um ein Plagiat, da das fremde Gedankengut als eigenes ausgegeben wird. Da die Einhaltung wissenschaftlicher Standards sowie die Schaffung von gleichen Voraussetzungen für alle Studierenden hohe Priorität hat, werden Plagiate streng geahndet — was inzwischen mittels entsprechender Software auch ziemlich einfach ist. Sofern ein Plagiat nachgewiesen werden kann, gilt dies ebenfalls als Täuschungsversuch und führt dazu, dass die entsprechende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann eine Prüfung sogar mit „endgültig nicht bestanden“ bewertet werden, was die zwangsweise Beendigung des Studiums im entsprechenden Studiengang nach sich zieht (§ 15 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung — APO).

Ansprechpersonen

Das Prüfungsamt ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Anrechnung von Prüfungsleistungen, Fragen zur Klausuranmeldung, für die jeweiligen Fachmasterstudiengänge, die Ausgabe von Bachelorzeugnissen, die Anmeldung zu Bachelor- und Masterprüfungen sowie die Annahme der Bachelor- und Masterarbeiten.

Die  Fachstudienberatung ist allgemein zuständig für die Beantwortung von Fragen zum Studienaufbau, für den Studienplan, fachspezifische Studienanrechnungen, Anrechnungen von Leistungen anderer Universitäten sowie im Ausland erbrachter Leistungen in den jeweiligen Fächern.

Bachelor und Master

Das Vorziehen von Masterleistungen während des Bachelorstudiums bzw. das Vorziehen von Leistungen aus der B-Phase im Erweiterungsfachstudium während der A-Phase ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für das Vorziehen von Masterleistungen ergibt sich dies klar aus § 10a (1) der APO, für das Vorziehen von Leistungen aus der B-Phase aus § 2 der Prüfungsordnung für das Erweiterungsfach. Auch eine einzelne fehlende Leistung führt dazu, dass das Bachelorstudium bzw. die A-Phase nicht abgeschlossen ist.  Nur in begründeten Ausnahmefällen wird von diesen Regelungen abgewichen. Ein Beispiel für einen solchen begründeten Ausnahmefall wäre, wenn ein(e) Studierende(r) sich nicht rechtzeitig für den Master bewerben kann, weil ein(e) Lehrende(r) Leistungen nicht fristgerecht korrigiert und eingetragen hat. Bereits einige Wochen lang an einem Masterseminar teilgenommen zu haben, in einem Masterseminar mit geringer Teilnehmerzahl zu sein oder der reine Wunsch, Masterveranstaltungen oder B-Phasen-Veranstaltungen vorzuziehen, stellen KEINE begründeten Ausnahmefälle dar. Der Antrag auf Vorziehen von Masterleistungen ist spätestens bis zum Ende des HISinOne-Anmeldezeitraums für das laufende Semester zu stellen und im Fachprüfungsamt einzureichen.

Je nach Prüfungsordnung müssen unterschiedliche Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelorarbeit bzw. zur Masterarbeit erfüllt sein. Diese entnehmen Sie bitte der für Sie gültigen Prüfungsordnung. Ein Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Bachelorarbeit bzw. zur Masterarbeit kann jederzeit schriftlich beim Fachprüfungsamt gestellt werden. Die dafür erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Seite  Formulare und Anträge

Der Abgabetermin der Bachelorarbeit ist in der Regel drei Monate nach Zulassung der Arbeit (bzw. drei Monate nach Ausgabe des Themas) durch den Prüfungsausschuss.

Der Abgabetermin der Masterarbeit richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung. In jedem Fall wird Ihnen der genaue Termin der Abgabe mit der Zulassung individuell und in schriftlicher Form mitgeteilt. 

Sie müssen voll immatrikuliert sein. Dies gilt bis zur tatsächlichen Abgabe der Arbeit, nicht notwendigerweise für die Begutachtung durch die Prüfenden. Sollte also die Abschlussarbeit die letzte zu erbringende Leistung im jeweiligen Studiengang sein, könnten Sie sich nach Abgabe der Arbeit im Studierendensekretariat exmatrikulieren lassen. Bedenken sie aber, dass Sie sich im Fall eines Nichtbestehens der Abschlussarbeit dann neu bewerben müssten.

Bachelor- und Masterarbeiten müssen in gedruckter und gebundener Form, in dreifacher Ausführung, fristgemäß im zuständigen Fachprüfungsamt abgegeben werden. Achten Sie unbedingt darauf, den Abgabezeitpunkt durch einen Eingangsstempel aktenkundig machen zu lassen. 

Bachelorarbeiten bzw. Masterarbeiten können grundsätzlich nur von den Mitarbeiterinnen des Fachprüfungsamtes angenommen werden, in der Regel zu den angegebenen Sprechzeiten. Wenn Sie Ihre Arbeit außerhalb der Sprechzeiten abgeben wollen oder müssen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Fachprüfungsamtes oder geben Sie die Arbeit alternativ bei der Poststelle der Universität ab (Erweiterungsgebäude, Raum 15/E26). Weiterhin haben Sie die Möglichkeit Ihre Arbeit auf dem  Postweg einzureichen. Die Sendung ist in diesem Fall als Einschreiben aufzugeben; dabei gilt das Datum des Poststempels.

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