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Pressemeldung

Nr. 131 / 2019

05. Juli 2019 : Künstliche Intelligenz und geistiges Eigentum - Universität Osnabrück veranstaltete Carl Heymanns Patenttage

Reichen aktuelle Regelungen aus, um Antworten auf die Rechtsfragen zu geben, die Künstliche Intelligenz (KI) mit sich bringt? Diese Frage stellten sich am vergangen Freitag, 28. Juni, die rund 150 Teilnehmer der Carl Heymanns Patenttage, die das Centrum für Unternehmensrecht der Universität Osnabrück (CUR e. V.) in Kooperation mit dem Carl Heymanns Verlag zum dritten Mal im Schloss veranstaltete.

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© Universität Osnabrück/Elena Scholz

Die wissenschaftliche Leitung der Patenttage lag in den Händen von (v.l.) Prof. Dr. Christian Osterrieth, Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, VRi’OLG Ulrike Voß, Christian Stoll, LL.M.

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© Universität Osnabrück/Elena Scholz

Die Carl Heymanns Patenttage befassten sich in diesem Jahr mit den Rechtsfragen zur Künstlichen Intelligenz.

„Das Patentrecht dient der Förderung von Innovation auf dem Gebiet der Technik. Die Möglichkeit, ein Patent zu erlangen, soll für Erfinder ein Anreiz sein Zeit, Fachwissen und Kreativität in die Entwicklung neuer Technik zu investieren. Deswegen steht im Zentrum des geltenden Patentrechts der Erfinder als Schöpfer der technischen Leistung. Dieses Modell stößt aktuell an seine Grenzen. Denn das Wesensmerkmal Künstlicher Intelligenz ist, dass die eingesetzte Software offen für spätere Lernprozesse ist. Die Leistung des Informatikers, die KI zu entwickeln und programmieren, wird vom Patentrecht nicht geschützt, weil noch kein technisches Ergebnis vorliegt; das Ergebnis möglicherweise nicht, weil es nicht vom Erfinder erdacht, sondern auch Folge des Einsatzes der KI ist. Das bietet Anlass das Schutzsystem zu reformieren.“, so Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Inhaberin der Professur für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Zivilprozessrecht.
Während Unternehmen eine Öffnung des Patentrechts  für diese Entwicklung fordern, gehen vor allem das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) und das Europäische Patentamt (EPA) davon aus, dass das geltende Recht auch für KI ausreichend gerüstet ist.

Der Begriff KI, der bereits in den 1940ern geprägt wurde, ist bis heute üblich, obwohl auch ein sogenanntes neuronales Netz das menschliche nicht simulieren kann. Der eingängige Begriff KI ist aber nicht nur als Beschreibung missverständlich, sondern vernachlässigt auch, dass der ganz überwiegende Teil der aktuellen KI-Forschung an sogenannter schwacher KI arbeitet, also an Software, die dank großer Rechenkapazität einzelne repetitive Aufgaben übernehmen kann. Aus dem Alltag bekannte Beispiele sind Navigationssysteme und die Spracherkennung sowie Recommendersysteme, die insbesondere im Onlinehandel eingesetzt werden. „Die aktuelle Forschung der starken KI ist von einer menschähnlichen Autonomie so weit entfernt, dass man von Science Fiction sprechen kann.“, so Prof. Dr. Joachim Hertzberg bei seinem Einführungsvortrag.

Nichtsdestotrotz steckt auch in schwacher KI eine erhebliche Forschungs- und Innovationsleistung, an dessen Schutzfähigkeit Unternehmen interessiert sind. Ob das geltende Patentrecht sich auch für KI eignet, wird aus mehreren Gründen kontrovers diskutiert. Problematisch erscheint insbesondere der generelle Ausschluss von Algorithmen von der Patentfähigkeit. Hinzu kommt das schon angesprochene Problem, ob es sachgerecht ist, die Erfindung demjenigen zuzuweisen, der die KI für die Produktentwicklung einsetzt oder ob nicht der Entwickler der KI berücksichtigt werden müsste. Schließlich ergeben sich ganz konkrete Probleme im Anmeldeverfahren, weil dieses die Offenbarung der Erfindung fordert, die von der KI vorgenommenen „Denkschritte“ derzeit aber noch nicht vollständig nachvollzogen werden können.

Andere plädieren dafür, erst einmal die Funktionsfähigkeit des geltenden Patentrechts auch auf die heute allein relevante schwache KI auszuloten und allenfalls über punktuellen Reformbedarf nachzudenken. Für diesen Ansatz sprach sich am Freitag Lea Tochtermann, Juniorprofessorin an der Universität Mannheim, aus und mahnte zunächst eine präzise Differenzierung ein, nämlich zwischen der KI „als solcher“, also der Software, und den KI-Anwendungen, die sich in mit diesem Tool erzeugten Produkten niederschlagen. Für beide Gruppen ist Patentschutz nach aktuell geltendem Recht nur denkbar, wenn sie die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen und nicht unter einen Ausschlusstatbestand fallen. Tochtermann zeigte dabei auf, dass KI als solche vom Patentschutz ausgeschlossen ist, wies aber auch darauf hin, dass dies durchaus sachgerecht ist, weil anderenfalls durch das drohende Haftungsrisiko für Doppelerfindungen ein Innovationshemmnis entstehen könne. Führe der Einsatz dagegen zu einer konkreten technischen Anwendung, käme ein Patent durchaus in Betracht, dass demjenigen zuzuordnen sei, der das Problem erkannt und zu seiner Lösung die KI eingesetzt habe.

„Die nüchterne Analyse zeigt, dass das Patentrecht dem Problem künstliche Intelligenz formal durchaus gewachsen ist. Offen bleibt allerdings, ob das geltende Recht damit die von Forschung und Unternehmen erbrachte Leistung ausreichend belohnt. Denn Patentschutz steht nach geltendem Recht erst zur Verfügung, wenn der Einsatz von KI zu einer konkreten Anwendung geführt hat. Dazwischen klafft eine große, zeit- und kostenintensive Lücke, in der aus der KI-Software eine Industrieanwendung oder ein Produkt wird: Training, Modellierung und Testphase“, so die Osnabrücker Rechtswissenschaftlerin Prof. McGuire abschließend.

Weitere Informationen für die Redaktionen:
Prof. Dr. Mary-Rose McGuire
Centrum für Unternehmensrecht e. V.
Katharinenstraße 15, 49078 Osnabrück
Tel: +49 0541 969 4837
E-Mail: cur@uni-osnabrueck.de