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Fachgebundene Hochschulreife und Fachhochschulreife aufgrund schulischer Fachrichtung

Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 2 und 3 NHG

Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

Mit dem Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife oder mit dem Erwerb der Fachhochschulreife aufgrund schulischer Fachrichtung − Fachrichtung Wirtschaft und
Verwaltung − kann an der Universität Osnabrück studiert werden:

Ein-Fach-Bachelorstudiengang

Europäische Studien

Sozialwissenschaften

Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftswissenschaften (BWL/VWL)

! Zu beachten sind insgesamt etwaig bestehende Zulassungsbeschränkungen und/oder i. Ü. erforderliche Zugangsvoraussetzungenz. B. Sprachkenntnisse.

Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang

Soziologie

Volkwirtschaftslehre

Wirtschaftswissenschaften

und (zwingend) ein zweites i. d. R. frei wählbares Fach.

Hinweise

  • Der erfolgreiche berufsqualifizierende Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit den Fächern Soziologie, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftswissenschaft qualifiziert nicht für die Aufnahme eines Masterstudiums mit dem Berufsziel Ziel Lehramt, aber grundsätzlich für die Aufnahme eines Studiums in den an der Universität Osnabrück angebotenen fachwissenschaftlichen Masterstudiengängen.
  • Die Universität Osnabrück bietet keinen Studiengang an, die für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Wirtschaft(-spädagogik) qualifiziert.

! Zu beachten sind insgesamt die möglichen Fächerkombinationen, etwaig bestehende Zulassungsbeschränkungen und/oder i. Ü. erforderliche Zugangsvoraussetzungenz. B. Sprachkenntnisse.

Bachelorstudiengang Bildung, Erziehung und Unterricht

Berufsziel Lehramt an Grundschulen

Sachunterricht als erstes Fach mit dem Schwerpunktbezugsfach Arbeit und Wirtschaft

und zwingend  Mathematik oder Deutsch als zweites Fach.

! Zu beachten sind insgesamt die möglichen Fächerkombinationen, etwaig bestehende Zulassungsbeschränkungen und/oder i. Ü. erforderliche Zugangsvoraussetzungenz. B. Sprachkenntnisse.

Erste juristische Prüfung/Rechtswissenschaften

Hinweise

  • Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife mit dem Schwerpunkt „Verwaltung und Rechtspflege“ berechtigt ebenfalls zum Studium Erste juristische Prüfung/Rechtswissenschaften.
  • Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nur mit dem Schwerpunkt „Wirtschaft“ berechtigt aufgrund mangelnder Fachbindung nicht zur Aufnahme des Studiums Erste Juristische Prüfung/Rechtswissenschaften.

! Zu beachten sind insgesamt etwaig bestehende Zulassungsbeschränkungen.