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 Mutterschutz

Für Schwangere  und stillende Mütter bestehen besondere Schutzmaßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Zum Schutz der werdenden und stillenden Mutter vor Gefahren, Überforderungen und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber entsprechende Bestimmungen erlassen. Demnach dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. Sie dürfen keinen Substanzen ausgesetzt werden, die Krankheitserreger übertragen können oder die krebserregend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend sind.

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet eine Reihe von Hinweisen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ziel ist es, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der  Beschäftigung zu schützen. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu treffen, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz eine konkrete Gefährdung ausschließen.

Gefährdungsbeurteilung
Wird eine Frau schwanger, so ist nach Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeuteilung kann ermittelt werden ob Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind erforderlich sind.
Ist die werdende  Mutter eine Bedienstete der Universität, wird die Gefährdungsbeurteilung von dem Vorgesetzten / der Vorgesetzten  erstellt. Betriebsarzt / die Fachkräften für Arbeitssicherheit sind beratend tätig. Ist die werdende Mutter eine Studentin, erstellt die Gefährdungsbeurteilung der / die zuständige Studiendekan*in (siehe Prozessbeschreibung Mutterschutz  Studierende). Die Erstberatung für schwangere Studentinnen führt das Gleichstellungsbüro  durch.

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Leitfaden zum Mutterschutz

Beurteilung Arbeitsbedingungen "Mutterschutz" der  Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Den aktuellen Beurteilungsbogen zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung (generell / individuell), finden Sie hier  unter Formulare.