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Informationen zur Verwaltung einer Universitätsprofessur
Allgemeines
Dienstverhältnis:
Das Präsidium kann gem. § 26 Abs. 7 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. Verwalter*innen werden hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Es wird kein Arbeitsvertrag geschlossen, sondern es erfolgt eine Beauftragung durch die Universität.
Dienstaufgaben:
Die Dienstaufgaben bestimmen sich nach § 24 NHG und den Bestimmungen des Verwaltungsauftrages. Ein Verwaltungsauftrag kann regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn hierzu eine unabweisbare Notwendigkeit besteht. Soweit ausschließlich ein Bedarf in der Lehre abzudecken ist, kommt nur eine Erteilung von Lehraufträgen in Betracht.
Verfahren
Beantragung der Verwaltung:
Im Regelfall erfolgt die Beantragung der Verwaltung direkt mit dem Antrag auf Durchführung einer personalrechtlichen Maßnahme.
Ausschreibung:
Die Sachgebiete Personal im Beamtenverhältnis, Stellenmanagement und das Dezernat Hochschulentwicklungsplanung klären, ob eine Verwaltung möglich ist. Entsprechend hochschulinterner Praxis wird in der Regel von einer Ausschreibung abgesehen. Sofern der Auftrag zur Verwaltung über zwei oder mehr Semester erfolgen soll, ist die Entscheidung zum Ausschreibungsverzicht vom Sachgebiet Personal im Beamtenverhältnis beim Vizepräsidenten für Personal und Finanzen (VPPF) einzuholen. Beabsichtigt die Organisationseinheit die Verwaltung einer Professur auszuschreiben, können die Ziffern 1.5 bis 1.7 des Stellenbesetzungsleitfadens zum wissenschaftlichen Personal analog angewendet werden. Die diesbezüglich nachfolgend erläuterten Abweichungen zum Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren von Gremien und sonstigen Stellen sind zu beachten. Der Musterausschreibungstext für W2-/W3-Professuren kann für die Verwaltung einer Professur analog genutzt werden. Die Ausschreibungsfrist beträgt parallel zu Stellenbesetzungsverfahren des wissenschaftlichen Dienstes 3 Wochen.
Eignungsfeststellung:
Die letztendliche Überprüfung der fachlichen Eignung erfolgt grundsätzlich durch die Vizepräsidentin für Studium und Lehre (VPSL). Nach Eignungsfeststellung durch VPSL und Sicherstellung der Finanzierung fordert das Sachgebiet Personal im Beamtenverhältnis die entsprechenden Unterlagen an und erteilt bei Vorlage aller übrigen Voraussetzungen den Verwaltungsauftrag.
Gleichstellungsbeauftragte:
Die Gleichstellungsbeauftragte ist rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Weitere Erläuterungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind Ziffer 1.4.1 des Stellenbesetzungsleitfadens zu entnehmen.
Personalrat:
Die Beteiligung des Personalrats ist gem. § 105 Abs. 1 NPersVG nicht erforderlich.
Schwerbehindertenvertretung:
Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, sofern entsprechende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen oder mit diesen Gleichgestellten vorliegen. In der Bewerbung ist die bestehende Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung mitzuteilen.
Weitere Informationen
Status:
Verwalter*innen gehören unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer der Hochschullehrergruppe an.
Rechte und Pflichten:
Wahrnehmung der gesamten Aufgaben der zu verwaltenden Professur in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung. Es gelten die in § 26 Abs.7 NHG aufgeführten Rechtsvorschriften des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG).
Vergütung:
Die Universität Osnabrück zahlt grundsätzlich unabhängig von der Wertigkeit der zu verwaltenden Professur eine Vergütung in Höhe des Grundgehaltes nach W2, ein Grundgehalt nach W3 wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gezahlt. Grundsätzlich werden darüber hinaus weitere Vergütungsbestandteile in Anlehnung an die beamtenrechtliche Besoldung gezahlt, jedoch keine Leistungszulagen.
VBL:
Verwalter*innen sind für die Dauer der Verwaltung nicht versicherungspflichtig bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Titelführung:
Es ist nicht zulässig, während der Dauer der Verwaltung die Bezeichnung „Professor*in“ zu führen.
Agentur für Arbeit:
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Verwalter*innen verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf der Verwaltung persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden.
Zugriff auf Finanzmittel:
Der Zugriff auf die Mittel der Professur ist nur möglich, wenn der Fachbereich eine Finanzierungszusage erteilt hat. Dies sollte frühzeitig, d.h. bereits in den Gesprächen im Vorfeld, mit dem Fachbereich erörtert werden.
Krankenversicherung:
Verwalter*innen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei, weil sie gem. § 26 Abs. 7 NHG bei Krankheit grds. Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe bis zum Ende des Auftrages zur Verwaltung bzw. Vertretung haben. Der konkrete Anspruch auf Beihilfe gem. § 80 NBG besteht jedoch erst, wenn Verwalter*innen ggf. zusammen mit einer vorhergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst für mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt werden und einen Antrag auf Beihilfe gem.§ 26 Abs.7 NHG gestellt haben. Die aus einem konkret bestehenden Beihilfeanspruch resultierende Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung bedeutet für Verwalter*innen, die diese Beihilfeleistungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Voraussetzungen nicht erfüllen, dass sie entweder zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wählen müssen. Entscheiden sich Verwalter*innen die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, gelten die gleichen Regelungen wie für verbeamtete Personen. Diese haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die Beihilfe wird nach einem personenbezogenen v.H.-Satz berechnet. Maßgebend für die Ermittlung des v.H.-Satzes sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen. Von Beihilfeberechtigten wird erwartet, dass sie sich und ihre Familie mit einem angemessenen Beitrag krankenversichern, damit sie nicht durch Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfälle in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Erholungsurlaub:
Für Verwalter*innen besteht wie für Professor*innen keine Anwesenheitspflicht. Der Erholungsurlaub ist aber gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) dem Dekanat anzuzeigen.
Erkrankung:
Jede Erkrankung muss am ersten Krankheitstag unverzüglich mündlich oder schriftlich der oder dem Vorgesetzten bzw. der Dienststelle mitgeteilt werden. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, besteht die Verpflichtung eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Erkrankung spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der oder dem Vorgesetzten bzw. in der Dienststelle vorzulegen.
Folgemeldung: Die weitere Bescheinigung ist unverzüglich nach Erhalt an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bzw. die Dienststelle zu schicken.
Reisekosten, vermögenswirksame Leistungen, Trennungsgeld:
Die für die Beamt*innen des Landes geltenden Vorschriften betreffend Reisekostenvergütung und vermögenswirksame Leistungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Ein Trennungsgeld wird nicht gewährt.
Elternzeit:
Die für die Bediensteten des Landes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden. Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.uni-osnabrueck.de/universitaet/profil/nachhaltigkeit/familiengerechte-hochschule/
https://www.uni-osnabrueck.de/intranet/verwaltung/dezernat-2-personal/downloads-und-rundschreiben/
Dienstunfall:
Die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) über die Versorgung der Ehrenbeamten sind entsprechend anzuwenden, siehe § 80 NBeamtVG.
Campuskarte:
Auf Antrag kann eine Campuscard als Dienstausweis ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.uni-osnabrueck.de/intranet/verwaltung/dezernat-2-personal/downloads-und-rundschreiben/