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Beurlaubung
Wenn wichtige, nachweisbare Gründe vorliegen, können Studierende der Universität Osnabrück bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, auf schriftlichen Antrag hin beurlaubt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Ableistung einer Dienstpflicht
- eigene Krankheit oder Pflege eines nahen Angehörigen
- Studienaufenthalt im Ausland, welcher erforderlich oder förderlich für das Studium ist, eine Mindestdauer von drei Monaten hat und den Vorlesungszeitraum der Universität Osnabrück zumindest berührt
- Tätigkeiten als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde
- Ableistung eines Praktikums, welches erforderlich oder förderlich für das Studium ist und mindestens die Hälfte des Semesters beansprucht
Eine Beurlaubung ist nicht zulässig für
- das erste Fachsemester mit Ausnahme für ein Auslandsstudium in einem konsekutiven Masterstudiengang, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegt
- für zurückliegende Semester
Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinander folgende Semester zulässig. Studierende können während der Dauer des Studiums eines Studienganges grundsätzlich für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden.
Während der Beurlaubung behalten die Studierenden ihre Rechte als Mitglied; sie sind jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu belegen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sowie Betreuungsleistungen der Universität in Anspruch zu nehmen.
Studierende, die aufgrund eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt sind (§ 8 Abs. 3 Nr.2 der Immatrikulationsordnung), sind berechtigt, auch während des Zeitraums der Beurlaubung Prüfungsleistungen zu erbringen. Abweichend hiervon dürfen Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaften, die aufgrund eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt sind, während des Zeitraums der Beurlaubung grundsätzlich keine Prüfungsleistungen erbringen. Über Ausnahmen entscheidet die Studienkommission. Von der Zahlung des Studienbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages sind beurlaubte Studierende ausgenommen. Werden die Einrichtungen des Studentenwerks (Mensa) bzw. Leistungen der Studierendenschaft (Semesterticket) genutzt, ist zum jeweiligen Semester ein reduzierter Semesterbeitrag zu überweisen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung wird bei beurlaubten Studierenden kein Gültigkeitsaufdruck auf der Campuscard für das entsprechende Semester aufgedruckt.
Von der Zahlung des Studienbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages sind beurlaubte Studierende ausgenommen. Werden die Einrichtungen des Studentenwerks (Mensa) bzw. Leistungen der Studierendenschaft (Semesterticket) genutzt, ist zum Wintersemester 2013/14 ein Semesterbeitrag in Höhe von 201,15 Euro zu überweisen.
