Sprache und Stil

„Den Stil verbessern — das heißt den Gedanken verbessern, und gar nichts weiter!” Das wusste schon Nietzsche. Gerade Juristinnen und Juristen sollten diese Einsicht beherzigen, schließlich ist die Sprache sowohl Gegenstand als auch Mittel unserer Bemühungen. Verständlich zu schreiben ist beileibe kein Hexenwerk! Es ist schon viel gewonnen, wenn wir einige wenige „Stilsünden” vermeiden. Wie das geht, zeigen die folgenden Beiträge.

Unterschiedliche Autorinnen und Autoren pflegen unterschiedliche Stile. Über manche Vorschläge diskutieren wir in der Redaktion mit den Autoren und Autorinnen, aber auch untereinander. Über Grammatik und Zeichensetzung lässt sich selten, über Stil durchaus intensiv streiten. Deshalb freuen wir uns über Beiträge aus unterschiedlichen Federn, die Ihnen eine stilistische Bandbreite belegen können. Am Ende bleibt der jeweilige Text selbstredend in der Verantwortung der Autorin bzw. des Autors.

Bezugnahmen (Beitrag 1, April 2016)

(1) „Es liegt somit ein Verfahrensfehler vor. Er kann durch seine Nachholung geheilt werden.“

Ein Verfahrensfehler kann nicht durch Nachholung des Fehlers geheilt werden; dies aber sagt der Satz aus. Die Referenz durch das Wort „seine“ passt offensichtlich nicht. Richtig wäre: „Er kann durch Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung geheilt werden“, oder, weniger substantivisch: „Er kann geheilt werden, wenn die Verfahrenshandlung rechtzeitig nachgeholt wird.“

 (2) „Die Genehmigungsfähigkeit ist gegeben, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

Falsche Referenz im Nebensatz: „sie“ verweist auf „die Genehmigungsfähigkeit“. So ergibt der Satz aber keinen Sinn. Richtig wäre: „Die Genehmigungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

Dann bleibt der Satz immer noch unschön (Substantivitis, Beitrag folgt), besser: „Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

 (3) „Es lassen sich Anhaltspunkte finden, dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um deren eigene gesetzliche Beschränkungen zu umgehen.“

„Deren eigene gesetzliche Beschränkungen“ enthält eine unklare Referenz und wirkt hier sinnentstellend. Es ist nicht klar, auf wen sich „deren“ bezieht. Möglich wäre nach dem Vor-Satz: Parteien, Fraktionsfinanzierung, Einnahmequelle. Richtig wäre hingegen: „ [...] dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um die Grenzen der Parteifinanzierung zu umgehen.“ Dieser Bezug wurde aber nicht deutlich.

Diese Formulierungen aus Klausuren und Seminararbeiten bieten Beispiele für falsche oder zumindest missverständliche Referenzen, also Bezugnahmen auf vorige Äußerungen. Häufig werden auch „dieser, diese, dieses“ uneindeutig verwendet. Es empfiehlt sich, entsprechende Sätze nochmals durchzugehen und zu prüfen, ob die Bezugnahme eindeutig und richtig ist.

Mehr zum Thema „Bezüge“ finden Sie bei Schnapp, Stilfibel für Juristen, 2004, S. 127, und bei Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 87 ff.

Pascale Canci

Schachtelsätze (Beitrag 2, Mai 2016)

„Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 — V ZR 252/05, aaO, Rn. 16).“ (BGH, Urteil vom 26.06.2015 — Az.: V ZR 144/14, Rn. 20 in der Fassung der Berichtigung vom 22.07.2015)

Diese Formulierung des Bundesgerichtshofs ist ein Beispiel für ein Phänomen, das in sämtlichen juristischen Texten, seien es Klausuren/Hausarbeiten, Urteile oder Aufsätze, weit verbreitet ist: der Schachtelsatz. Ein Schachtelsatz heißt so, weil in ihm mehrere Nebensätze in den Hauptsatz oder ineinander verschachtelt sind. Dies macht das Gebilde undurchsichtig und schwer verständlich. Schachtelsätze verweben eine Vielzahl von Gedanken, die der Leser beim ersten Lesen nicht direkt aufnehmen kann. In der Regel wird das Kurzzeitgedächtnis nämlich alle drei Sekunden gelöscht. Innerhalb dieser Zeit muss daher das Zusammengehörende gesagt sein, damit der Leser am Ende des Satzes dessen Anfang nicht wieder vergessen hat. Sie tun Ihrem Leser daher einen Gefallen, wenn Sie solche Konstruktionen aufbrechen und Ihre Gedanken in einzelne Hauptsätze, gerne auch mit einem Nebensatz, gliedern. Der BGH hätte auch wie folgt formulieren können:

„Ein Eigenheim wird heutzutage kaum 90 Jahre lang von derselben Familie genutzt. Eine längere Bindungsdauer dient deswegen nur einem Zweck, der gegenüber dem Erwerber unberechtigt ist: eine Subvention oder eine zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerung bei dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger abzuschöpfen. Grund hierfür sind Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte, die aus Verstößen gegen die Selbstnutzungspflicht erwachsen.“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (23 ff.).

Tobias Welzel

Die Konjunktion „und“ (Beitrag 3, Juni 2016)

(1) „Weiter handelt es sich bei der Anerkennung um eine gebundene Entscheidung und gewährt einen Anspruch des Antragstellers.“

Die Verbindung der beiden Sätze mit „und“ ist falsch, weil die Sätze verschiedene Subjekte haben. Das Subjekt „es“ aus dem ersten Teil gewährt keinen Anspruch des Antragstellers.

(2) „Hier hat B im November 2015 die Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt und ist somit zutreffend.“ Der Satz besagt in dieser Form, dass „B somit zutreffend ist“. Diese Aussage ist nicht sinnvoll.

Die aufgeführten Formulierungen aus Klausuren und Seminararbeiten bieten Beispiele für die falsche Verbindung zweier Sätze durch die Konjunktion „und“. Eine solche Verbindung setzt voraus, dass beide Sätze vom gleichen Subjekt ‚regiert’ werden oder im zweiten Satz(-teil) ein anderes Subjekt genannt wird. Letztere Satzverbindungen sind stilistisch allerdings häufig nicht schön. In der Regel formuliert man dann besser zwei Sätze.

Im Beispiel (2) könnte das je nach Zusammenhang lauten: „Hier hat B im November 2015 die Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt und [gleiches Subjekt] somit ordnungsgemäß gehandelt/und somit die Voraussetzungen erfüllt.“

Oder: „Hier hat B im November 2015 die Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt und [anderes Subjekt] seine Annahme ist somit zutreffend.“

Zum Wort „hier“ in Klausuren und Hausarbeiten demnächst mehr. Mehr zum Thema „Konjunktionen“ finden Sie bei Schnapp, Jura 2002, S. 599 ff.

Pascale Cancik

Substantivitis (Beitrag 4, Juli 2016)

„Die Pflicht zur Prüfung der Eignung interessierter Unternehmen besteht [….] auch für Gemeinden bei der Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 — VI-2 Kart 3/13 (V), juris, Rn. 60)

Diese Formulierung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Beispiel für einen Stilfehler, der auch „Substantivitis“ (Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 3. Aufl. 2015, S. 133) heißt. Die Häufung der Hauptwörter macht den Text abstrakter als nötig und erschwert so das Verständnis. Sie tun Ihrem Leser einen Gefallen, wenn Sie stattdessen Verben verwenden. Das macht den Text lebendiger, anschaulicher und konkreter. Das Oberlandesgericht hätte auch wie folgt formulieren können:

„Auch Gemeinden, die energierechtliche Wegenutzungsrechte vergeben, sind verpflichtet zu prüfen, ob interessierte Unternehmen geeignet sind.“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (22 f.).

Tobias Welzel

Präpositionen: „wider“ und der Akkusativ (Beitrag 5, August 2016)

„Mit jeder Erfüllung eines gegebenen Haftungsanspruchs zeigt sich allen Rechtsunterworfenen, nicht nur den Rechtsverletzten: Es bleibt nicht dabei, dass das Rechtmäßigkeitsgebot zunächst — wider dem materiellen Recht — verletzt und dass diese Rechtsverletzung dann — wider dem Prozessrecht — (regelmäßig) nicht beseitigt wurde, sondern der Staat gleicht den Schaden aus, so gut es im Nachhinein noch geht.“ (Hartmann, Öffentliches Haftungsrecht. Ökonomisierung — Europäisierung — Dogmatisierung, 2013, S. 67)

Die Präposition ist ein Verhältniswort: Sie gibt an, in welchem Verhältnis Personen, Dinge oder Vorgänge zueinander stehen. Das lateinische praepositio bedeutet „Voranstellung“. Die Präposition hat also eine ordnende Funktion und ist dementsprechend für eine geordnete und verständliche Gedankenführung besonders bedeutend (Schnapp, Stilfibel für Juristen, 2004, S. 104).

Leider werden Präpositionen oft falsch verwendet, so auch im Zitat. Haben Sie den Fehler bemerkt? Sämtliche Präpositionen ziehen grundsätzlich einen bestimmten Kasus (Fall) nach sich, man sagt: sie „regieren“ den Kasus. Die Präposition „wider“, meist gehoben für „(ent)gegen“, steht allein mit dem Akkusativ (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl. 2010, S. 1175, Stichwort „wider“). Wer sich nicht sicher ist, wie der Akkusativ eines Substantivs zu bilden ist, kann das in den Deklinationstabellen des Wörterbuchs Wahrig, Die deutsche Rechtschreibung, 2006, nachschlagen. Die zitierte Passage hätte ich nach alledem anders fassen müssen, wie Karpen, DÖV 2015, S. 143 (145), zu Recht bemängelt:

„Es bleibt nicht dabei, dass das Rechtmäßigkeitsgebot zunächst — wider das materielle Recht — verletzt und dass diese Rechtsverletzung dann — wider das Prozessrecht — (regelmäßig) nicht beseitigt wurde [...]“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (32 ff.).

Bernd J. Hartmann

Zusammenhalten, was zusammen gehört (Beitrag 6, September 2016)

„Der gesonderten Feststellung einer Binnenmarktrelevanz der Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte bedarf es zur Bindung an die sich auch aus dem europäischen Primärrecht ergebenden allgemeinen Vergabegrundsätze wie Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung nicht.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 — VI-2 Kart 3/13 (V), juris, Rn. 45)

Die Formulierung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt sich verbessern. Das Problem ist das nachklappende „nicht“. Der Leser wird während des ersten Lesens des Satzes zunächst erwarten, dass es einer gesonderten Feststellung zur Bindung an die Vergabegrundsätze sehr wohl bedarf. Erst das letzte Wort verkehrt diese Erwartung in ihr Gegenteil. Sie tun Ihrem Leser einen Gefallen, wenn Sie stattdessen Wörter, die zusammen gehören, beieinander halten. Das macht den Text leichter verständlich. Zusammen gehören in diesem Beispiel das Verb und das verneinende „nicht“. Das Oberlandesgericht hätte besser wie folgt formuliert:

„Es bedarf keiner gesonderten Feststellung […], um eine Bindung an die […] allgemeinen Vergabegrundsätze (wie Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung) herzustellen.“

Einen kurzen Überblick zu dem Thema „zusammenhalten, was zusammen gehört“ finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (25 ff.). Ausführlich beschäftigt sich Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 70 ff., mit diesen Fragen.

Tobias Welzel

Das Wort „final“ (Beitrag 7, Oktober 2016)

1) „Das finale Programm und die organisatorischen Informationen werden wir Ihnen dann im Sommer zukommen lassen.“

2) „Nach Finalisierung des Protokolls werden wir es Ihnen übersenden.“

Diese Formulierungen aus einem offiziellen Einladungsschreiben und einem Kurzprotokoll bieten Beispiele für einen ungenauen oder doch wenig schönen Wortgebrauch, der in der Umgangssprache immer häufiger, dadurch aber nicht richtig oder stilvoll wird.

Laut Duden bedeutet final:

(1) (bildungssprachlich) das Ende, den Schluss von etwas bildend;

(2) (Philosophie, Sprachwissenschaft) die Absicht, den Zweck betreffend, bestimmend oder kennzeichnend. Bsp.: „damit“ ist eine finale Konjunktion.

Das Verb „finalisieren“ wird insbesondere in Österreich verwendet, in der Bedeutung: endgültig vereinbaren, verbindlich beschließen, vgl.:  http:www.duden.de/rechtschreibung/finalisieren (Aufruf 04.04.2016). Für Finalisierung werden mittlerweile als Synonyme genannt: Vollendung, Abschluss.

In beiden Ausgangsbeispielen weiß man also jeweils, was gemeint ist. Die Formulierungen wirken aber etwas gespreizt und sind ungenau. Schöner und genauer wären folgende Formulierungen: im Beispiel 1) das „endgültige“ Programm; im Beispiel 2) „Nach Fertigstellung des Protokolls werden wir...“.

Mehr zum Thema „Das treffende Wort“ finden Sie bei Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 83 ff.

Pascale Cancik

Das Wortpaar „anscheinend“ und „scheinbar“ (Beitrag 8, November 2016)

In der deutschen Sprache kommt es vor, dass Wörter, die ähnlich klingen oder aussehen, sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. 

Ein Paradebeispiel bilden die in der Rechtswissenschaft wichtigen Wörter anscheinend und scheinbar. Viele Muttersprachler verwenden diese Wörter synonym, obwohl ihre Bedeutung sehr unterschiedlich ist. Anscheinend bedeutet, dass etwas dem Anschein nach so ist. Zwar weiß der Sprecher nicht sicher, ob die Aussage zutrifft, vermutet es aber und kann das aufgrund der Anhaltspunkte auch schlüssig tun. Das Wort ist somit gleichbedeutend mit Wörtern wie vermutlich oder wahrscheinlich.

Scheinbar hingegen bedeutet, dass eine Situation so zu sein scheint, tatsächlich aber eine ganz andere ist. Bei korrekter Verwendung kann es daher stets mit dem Wort nur verbunden werden. 

Hierzu zwei Beispiele:
„Herr Müller ist anscheinend ein guter Anwalt.“
„Herr Müller ist scheinbar ein guter Anwalt.“

In beiden Fällen scheint Herr Müller ein guter Anwalt zu sein. Der erste Satz sagt auch genau dies aus. Die zur Verfügung stehenden Informationen lassen den Schluss zu, dass Herr Müller ein guter Anwalt ist. Der zweite Satz sagt hingegen aus, dass Herr Müller nach außen vielleicht seriös wirkt, tatsächlich aber ein schlechter Anwalt ist. Deutlicher tritt dieser Sinn hervor, wenn Sie sich, wie oben beschrieben, das Wort nur hinzudenken.

Richtig verwendet wird dieses Wortpaar daher vom OVG Münster, NJW 1962, 698 ff.: 
„Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das ist hier nur scheinbar [Hervorhebung des Verf.] geschehen; in Wahrheit genügt die Bemerkung am Schlüsse [sic!] der Vfg. v. 27. 4. 1961, dem ASt. fehle infolge seiner Betäubungsmittelsucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit, seine weitere Berufsausübung bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit, nicht den Mindestanforderungen an eine Begründung i.S. von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. […] Anscheinend [Hervorhebung des Verf.] will der AGg. mit dem zuletzt zitierten Satz nicht behaupten, der ASt. gefährde seine Patienten dadurch, daß er ihnen zuviel Pervitin verordne; denn eine solche Begründung wäre sogar ungeeignet, die auf § 7 RÄO beruhende Vfg. zu rechtfertigen. Gemeint ist wohl, […].“

Diese Unterscheidung ist nicht nur allgemeinsprachlich wichtig, sondern auch für das juristische Arbeiten. So kennt das Ordnungsrecht den Begriff der Anscheinsgefahr. Bei einer Anscheinsgefahr sprechen alle verfügbaren Informationen dafür, dass tatsächlich eine Gefahr vorliegt, ein Eingreifen ist der Ordnungsbehörde daher möglich. Bei einer Scheingefahr hingegen spricht der Schein zwar für eine Gefahr, tatsächlich liegt allerdings keine vor, was der Beamte auch hätte erkennen können. Ähnlich verhält es sich mit der Anscheinsvollmacht im Zivilrecht. Der Vertragspartner wird hier geschützt, da es für ihn so aussieht, als wäre der Vertreter vertretungsbefugt. Der Begriff der Scheinvollmacht suggeriert hingegen die Bösgläubigkeit des Vertragsschließenden. Als weiteres Beispiel lässt sich § 117 BGB, das sogenannte Scheingeschäft, anführen. Hier werden Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben, sodass auch eine [nurscheinbare Einigung vorliegt.

Mehr zu dem Thema „Wortpaare“ finden Sie bei Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, München, S. 47 f.

Tobias Welzel

Satzeinleitungen mit dem Wort „vorliegend“ (Beitrag 9, Dezember 2016)

„Vorliegend verpflichtet § 70 NBauO die Behörde, dem A die Baugenehmigung zu erteilen […].“ 

Solche Sätze häufen sich in Klausuren und Hausarbeiten und werden fast durchweg von sämtlichen Studierenden benutzt. Auch die Rechtsprechung verwendet diese Satzeinleitungen:
„Vorliegend war der Kl. durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht gehindert, so dass […]“ — LG Ulm, NJW-RR 2010, 386 (387).

In vielen Fällen ist eine solche Satzeinleitung entbehrlich. Dass Sie als Klausurschreiber oder der Richter den vorliegenden Fall prüfen, liegt regelmäßig auf der Hand und braucht daher nicht eigens erwähnt zu werden. Schließlich haben Sie in der Klausur nichts anderes zur Verfügung als den Sachverhalt, um eine juristische Bewertung vorzunehmen. Es ist jedoch nicht die einmalige Verwendung dieses Wortes das Klausuren und Hausarbeiten stilistisch unschön macht, sondern die systematische Wiederholung. Denn häufig wird diese Einleitung bei jedem Verweis auf ein Geschehen im Sachverhalt verwendet und damit zur Floskel.

Häufig blähen solche Floskeln Sätze durch Redundanzen weiter auf, wie in folgendem Beispiel: „Das mit der vorliegend streitgegenständlichen Maßnahme verfügte […] Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.“ — OVG Münster, NJW 1998, 1425 (1425). 

Selbstverständlich befasst sich das Gericht mit dem vorliegenden Fall, und dass die Maßnahme streitgegenständlich ist, ist ebenso klar, denn vor Gericht wird nur behandelt, worüber Streit herrscht.

Sie können daher in der Regel auf diese Floskel verzichten und Sachverhaltspassagen auch ohne eine Einleitung wiedergeben. Die Beispiele lassen sich dann stilsicherer und kürzer formulieren: 

„Die Behörde ist gem. § 70 NBauO verpflichtet, A die Baugenehmigung zu erteilen […].“

„Der Kläger war durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht gehindert, so dass […]“

„Das mit der Maßnahme verfügte Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 28 f.

Einen übersichtlichen Beitrag mit weiteren Beispielen und dem Fazit, dass derartige Einleitungsfloskeln genutzt werden können, wenn sie eine klarstellende Funktion haben, finden Sie unter:  www.klartext-jura.de/2016/04/18/laut-sachverhalt/.


Tobias Welzel

Fachbegriffe: „kausaler Schaden“ (Beitrag 10, Januar 2017)

In der juristischen Fachsprache muss man mit Fachbegriffen umgehen. Solche Begriffe fassen häufig umfangreiche Konzepte oder dogmatische Figuren kurz und gebündelt zusammen (z. B. das Abstraktionsprinzip im Zivilrecht) und erleichtern so die Kommunikation unter Fachleuten.

Nicht immer wird auf den richtigen Gebrauch der Fachbegriffe geachtet. So ist in Urteilen, Lehrbüchern und Aufsätzen manchmal die Rede vom sogenannten „kausalen Schaden“ (beispielsweise bei OLG Brandenburg, NJW 2012, 2449/2450; Michael Ahrens, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 28; Karl-Georg Mayer, VerwArch 2013, 344/382).

Kausal bedeutet ursächlich. Ein „ursächlicher Schaden“ ist jedoch für den Anspruch nicht relevant. Der Schaden muss nicht Ursache, sondern verursacht sein, also die Folge eines (vorangegangenen) Tuns oder Unterlassens, das pflichtwidrig oder rechtswidrig ist.

Das gilt für den Amtshaftungsanspruch: vorangegangen ist eine Amtspflichtverletzung; zu ersetzen ist der „dadurch“ (§ 839 I 1 BGB) entstandene Schaden. Das gilt ebenso für § 823 I BGB, bei dem es um eine Rechts(gut)verletzung geht und der „daraus“ entstehende Schaden zu ersetzen ist (haftungsausfüllende Kausalität). Außerdem muss die Rechts(gut)verletzung ihre Ursache gerade in einer Handlung (Tun oder Unterlassen) des Schadensersatzpflichtigen haben (haftungsbegründende Kausalität, nicht: „haftungsbegründete“ Kausalität, wie es bei LSG Bayern, Urt. v. 29.03.2011 — L 3 U 302/10, BeckRS 2011, 73508, irrtümlich heißt).

In allen diesen Fällen ist der Schaden nicht Ursache, sondern Folge. Die Überschrift „kausaler Schaden“ verkehrt diesen Ursachenzusammenhang in sein Gegenteil. Besser ist daher die Formulierung „ersetzbarer Schaden“ oder, laut Duden akzeptiert, sprachlich dennoch zweifelhaft, „ersatzfähiger Schaden“ (zum Ganzen Roland Schimmel, Was Examensprüfer verzweifeln lässt. The Good, The Bad and The Ugly,  www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache/) oder, wohl am besten, schlicht und knapp „Schaden“.

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 28 und bei Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 12. Aufl. 2016, Rn. 364 ff., insb. Rn. 371.

Bernd J. Hartmann und Tobias Welzel

Präpositionen: „wegen“ und der Genitiv (Beitrag 11, März 2017)

„Der Besteller kann wegen dem Nacherfüllungsanspruch gemäß § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers geltend machen, das in § 641 Abs. 3 BGB besonders ausgestaltet ist ...“ — Moufang/Koos, in: Messerschmidt/Voit (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, § 635 BGB Rn. 36.

Sätze wie dieser finden sich zunehmend in wissenschaftlichen Veröffentlichungen und studentischen Arbeiten. Das liegt an einem Umbruch in der Umgangssprache: An die Stelle des richtigen Genitivs tritt immer öfter ein falscher Dativ (vgl. Bastian Sick, Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod, 2004). Für Klausuren und Hausarbeiten gelten jedoch die Regeln der geschriebenen Standardsprache.

Die deutsche Sprache kennt vier Fälle: Den Nominativ (der Kläger), den Genitiv (des Klägers), den Dativ (dem Kläger) und den Akkusativ (den Kläger). Aufgabe der Fälle ist es, die verschiedenen Satzglieder im Satz unterscheidbar zu machen. Verwenden Sie eine Präposition, müssen Sie wissen, dass die Präposition den Kasus (Fall) ihres Bezugsworts bestimmt. Das bedeutet, dass bestimmte Präpositionen einen bestimmten Fall nach sich ziehen. Die Präposition „wegen“ aus dem Beispiel oben verlangt den Genitiv (zu Ausnahmen siehe  http://www.duden.de/rechtschreibung/wegen). Andere Präpositionen, die den Genitiv nach sich ziehen, sind: 

•    angesichts („angesichts des Tempos der Marktentwicklung“, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG)
•    bezüglich („bezüglich dieser Verbrechen“, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG)
•    infolge („infolge einer rechtswidrigen Maßnahme“, § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG)
•    kraft („kraft meines Amtes“; „Versicherung kraft Gesetzes“, vor §§ 5 ff. SGB V)
•    seitens („seitens der Aufsichtsbehörde“, § 214 Abs. 2 Satz 2 VAG)
•    statt („statt eines Viertels“, § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG)
•    trotz („trotz rechtzeitiger Benachrichtigung“, § 81 Abs. 2 EnWG)
•    ungeachtet („Ungeachtet des Absatzes 1“, § 6g Abs. 3 Satz 1 AEG)
•    während („während des ganzen Tages“, § 6 Abs. 1 LadSchlG)

„Bezüglich“ und „statt“ stehen ausnahmsweise mit dem Dativ, wenn sonst der Genitiv nicht erkennbar wäre („bezüglich Bewerbern“, „statt Worten will ich Taten sehen“).

Der Beispielsatz müsste daher korrekt lauten: „Der Besteller kann wegen des Nacherfüllungsanspruchs […] ein Leistungsverweigerungsrecht […] geltend machen [...]“.

Mehr zu dem Thema Präpositionen finden Sie in  Beitrag 5 der Lernchance von August 2016 und bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 32 ff.

Bernd J. Hartmann/Tobias Welzel 

Überflüssiges ist überflüssig: Pleonasmen und Adjektive (Beitrag 12, Dezember 2020)

Dass Überflüssiges überflüssig sei, klingt selbst überflüssig, wie Tonio Walter in seiner Kleinen Stilkunde für Juristen, 3. Aufl. 2017, S. 61, festhielt. Die Stilregel soll uns sagen: Wenn ein Text Worte oder gar Sätze enthält, die gestrichen werden können, ohne dass die Botschaft leidet, dann sollen diese Worte auch gestrichen werden. Bei wissenschaftlichen Texten geht es darum, auf möglichst wenig Raum viele Informationen zu liefern. Daher ist die Knappheit neben der Verständlichkeit ein wichtiges Gebot wissenschaftlichen Schreibens. Überflüssiges lässt sich ausfindig machen, indem man die Hauptaussage eines Satzes ins Auge fasst und dem Rest mit Misstrauen begegnet (hierzu ausführlich Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 3. Aufl. 2017, S. 61 ff.).

Ein Beispiel für Kürzungskandidaten sind Adjektive, vor allem in ihrer Form als Attribut (z.B. blauer Himmel). Ludwig Reinersbeschreibt in seiner Stillehre den französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau (1906–1909), der in seiner Zeit als Schriftleiter einer Zeitung zu einem Journalisten gesagt habe: „Bevor Sie ein Adjektiv schreiben, kommen Sie zu mir […] und fragen, ob es nötig ist!“ (nach Reiners, Stilkunst, 2. Aufl. 2004, S. 119).

Entbehrlich sind regelmäßig auch Pleonasmen. Ein Pleonasmus ist eine rhetorische Figur, die mit einer inhaltlichen Wiederholung, also einer semantischen Redundanz, arbeitet. Ein Pleonasmus liegt beispielsweise vor, wenn einem Substantiv ein Adjektiv beigefügt wird, dessen Bedeutung schon im Substantiv enthalten ist.

„Zuallererst mag man an Fälle denken, in denen eine Mutter ihr Kind aus den brennenden Flammen zu retten versucht.“ (Aus einer Seminararbeit).

Die „brennende Flamme“ ist ein Pleonasmus. Weil „Flamme“ den „(in bläulich oder gelbrot leuchtenden Zungen) hochschlagende[n] Teil des Feuers“ (vgl.  https://www.duden.de/rechtschreibung/Flamme_Feuer_Gas_brennen) beschreibt, ist es nicht die Flamme, die brennt, sondern das Haus. Vor „Flammen“ muss „brennend“ also gestrichen werden.

Ihren Anwendungsbereich haben Pleonasmen in der Belletristik, in Lyrik oder Prosa. Sie können verstärken, verdeutlichen, hervorheben. In wissenschaftlichen Texten dagegen ist eine sachlichere Sprache vorzugswürdig.

Einen kurzen Überblick zu dem Thema „Lob der Knappheit“ finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (28 f.). Ausführlich beschäftigt sich Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 3. Aufl. 2017, S. 61 ff., mit diesen Fragen.

Bernd J. Hartmann/Tobias Welzel

Vermeintlich oder tatsächlich altertümliche Sprache löst unterschiedliche Reaktionen aus. Der hier vorgestellte Beitrag von Roland Schimmel zeigt, worüber man stolpern könnte, und animiert zum Umformulieren. Dahinter steht die — nicht selten zutreffende — Einschätzung, dass altertümelnde Formulierungen gewählt werden, um die eigene Bedeutsamkeit zu unterstreichen.

Vielleicht kann man das Stolpern über älteres, vermeintlich „antiquiertes“ Deutsch aber auch einmal anders nutzen, indem man neugierig den Reichtum der Sprache, ihre Veränderungen und damit nicht zuletzt die Geschichtlichkeit („Historizität“) unseres Tuns wahrnimmt. Denn manche jener sprachlichen Veränderungen sind auch Verluste und das stolpernd begonnene Lernen neuer alter Worte wird vielleicht ein Gewinn. Schließlich sind nicht wenige vermeintlich moderne Bereicherungen nichts als Wortgeklingel im Kampf um Aufmerksamkeit. Es gibt, jenseits der Verständlichkeit, keine eindeutige Regel, wo man umformulieren sollte oder umgekehrt die alte Formulierung mit einer gewissen Stilzärtlichkeit festhalten darf. Sich darüber Gedanken zu machen, aber, verbessert in jedem Fall Sprache und Stil. Viel Freude also mit der Experimentieranregung von Roland Schimmel. (Pascale Cancik)

 

Zurück ins 19. Jahrhundert (Beitrag 13, Februar 2022)

Das Recht ist eine konservative Angelegenheit. Die Rechtswissenschaft ist es — auf weiten Strecken — ebenfalls. So verwundert es kaum, wenn auch die Sprache des Rechts und der Rechtswissenschaft stark bewahrende Züge trägt. Sie bewahrt nicht zuletzt eine Ausdrucksweise, die an das 19. Jahrhundert gemahnt. Dagegen ist nicht leicht anzugehen; ohne (Antrags- und Urteils-)Formeln, Standardformulierungen und dergleichen kommt man im Recht nicht aus. Dort tradiert sich also leichter, was anderswo in Vergessenheit gerät. Nachwachsende Juristen gewöhnen sich die Benutzung antiquierter Ausdrücke leicht an, kann man doch mit ihnen leicht Signale sozialer und professioneller Zugehörigkeit senden.

Doch manchmal geht das auf Kosten der Verständlichkeit. Und Adressatenfreundlichkeit im 21. Jahrhundert erforderte vielleicht noch einmal etwas ganz anderes. 

Glücklicherweise hat es jeder selbst in der Hand, ob er sich eines solchen antiquierten Ausdrucks befleißigen möchte. Wer noch zögert, nutze die nachstehenden harmlosen Beispiele, um im familiären oder freundschaftlichen Nahumfeld ein paar kleine Verständlichkeitstests durchzuführen.

Alle Leser sind eingeladen, eine leichter zugängliche Fassung zu formulieren. Nur mal so zum Ausprobieren, wie sich das anfühlt.

 

Beispiel 1.

Mit dem Alter kommen die Gebrechen, klar. Aber kennen Sie gebrechen auch als Verb?

Eine Befangenheit der Prüfer kann sich aus der Art und Weise ihres Umgangs mit den eigenen Feh­lern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich die Prüfer von vornhe­rein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen.

 

Beispiel 2.             

Will man dem Schriftsatz oder der Urteilsbegründung einen antikisierenden Hauch verleihen, genü­gen oft schon wenige bedachtsam gewählte kleine Akzente.

Unbeschadet dieser Lückenhaftigkeit der Verfassung besitzt das Finanzverfassungsrecht keine an­dersartige Geltungskraft gegenüber den übrigen Abschnitten des Grundgesetzes.[Fn.] Die Bestimmungen des X. Abschnitts des GG sind damit voll justiziabel.[Fn.]

Unbeschadet benutzt allerdings noch der Gesetzgeber des 21. Jahrhunderts in § 439 IV, § 443 I BGB als Synonym für ungeachtetoder ohne Nachteil für. Die meisten Menschen lesen es als unbeschädigt. Das trifft den juristischen Sinn nur eher ungefähr.

 

Beispiel 3.             

Und dann haben wir Juristen noch Wörter, die nicht einmal der Duden kennt. Unbehelflich, nur mal so zum Beispiel.

Unbehelflich ist schließlich auch der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und ebenso von dem Berufungsgericht gegen eine Anwendung der Grundsätze des Se­natsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) auf die hier gegebene Fallgestaltung geltend gemachte weitere Einwand, wonach das betroffene Grundstück durch den auf einem benachbarten Grundstück erfolgenden Neubau, insbesondere wenn hierdurch eine Baulücke geschlossen werde, eine „Aufwertung“ erfahren könne.

 

Wer die Beispiele im Zusammenhang nachlesen möchte, findet sie bei

(1.) BVerwG NVwZ 2000, 915 Ls.2 =  t1p.de/5zdg

(2.) Schwarz JA 2021, 184 (185) und 

(3.) BGH ECLI:DE:BGH:2020:290420UVIIIZR31.18.0 = NJW 2020, 2884 (2889) Rn. 51 =  t1p.de/k843

 

Bei den Beispielen (1.) und (3.) kann man überlegen, ob der Inhalt auf mehrere Sätze aufteilbar ist. Bei Beispiel (2.) ist die Substantivquote recht hoch. Gelingt Ihnen eine leichter zugängliche Fassung?

Roland Schimmel (Frankfurt am Main)          

Präpositionen: „von“ und der Dativ sowie das Gebot der Einheitlichkeit (Beitrag 14, September 2022)

1Zwischen Spielhallen und zu Spielbanken ist ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. 2Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule […] ist zu versagen“ (§ 11 Abs. 4 S. 1, 2 GlüStVAG M-V 2012).

Beide Sätze wirken auf den ersten Blick schief. Grund dafür ist die oben hervorgehobene Formulierung „von 500 Meter“: Die verwendete Präposition „von“ fordert, dass das nachfolgende Substantiv im Dativ steht – anders etwa als „ wider“ (Akkusativ) oder „ wegen“ (regelmäßig Genitiv). Da es im Beispiel um mehrere Meter geht, ist der Dativ Plural notwendig.

Grundsätzlich wird der Dativ Plural mit einem „‑n“ am Ende des Wortes gebildet (Duden, Die Grammatik, 9. Aufl. 2016, Rn. 341). Im Beispiel scheint es sich also nicht um den erforderlichen Dativ Plural zu handeln. Es könnte der Nominativ, Genitiv oder Akkusativ Plural sein, der in allen Formen „Meter“ heißt.

Doch von der Regel gibt es Ausnahmen: Substantive im Maskulinum und Neutrum mit der Endung „‑er“ bzw. „‑el“. Diese sind im Plural identisch zum Singular und deshalb grundsätzlich endungslos. Daher stellt es der Duden bei diesen Wörtern frei, das „‑n“ im Dativ Plural anzufügen (Duden, Die Grammatik, 9. Aufl. 2016, Rn. 342 mit Rn. 279, G3).  Für das Wort „Meter“ gilt demnach: Erlaubt sind im Dativ Plural „Metern“ und „Meter“ (ebenso etwa bei „Liter(n)“, „Zentner(n)“ bzw. „Drittel(n)“, „Viertel(n)“ usw.). Allerdings ist die Variante mit angefügtem „‑n“ üblich, wenn das Zahlenadjektiv — wie im Beispiel — nicht ausgeschrieben ist (Duden, Die Grammatik, 9. Aufl. 2016, Rn. 342 (ii), 2. Spiegelstrich). Das Beispiel klingt also nur schief, ist aber nicht falsch. Wer eine Längenangabe in mehreren Meter(n) angeben will, hat im Dativ Plural die Qual der Wahl.

Wenn die Beispielssätze richtig sind, warum dann dieser Beitrag? Das oben genannte Gesetz ist inzwischen außer Kraft getreten, der Gesetzgeber hat die Abstände neu geregelt. Im Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStVAG M‑V 2021) heißt es in § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2: „von 200 Meter“ sowie in Abs. 2 S. 1 und S. 2: „von 500 Meter“. Der Gesetzgeber hält also an der Schreibweise ohne „‑n“ fest – so weit, so richtig (und einheitlich).

In der Gesetzesbegründung heißt es dagegen:

„Die festgelegte Entfernung von 500 Metern ist grundsätzlich geeignet, eine Spielhalle außer Sichtweite einer anderen Spielhalle oder Spielbank zu rücken“ (M‑V Lt.-Drs. 7/5972 v. 24.3.2021, S. 30 — dort ohne Hervorhebung).

Der Gesetzgeber bildet den Dativ Plural von „Meter“ in der Begründung also anders. Doch damit nicht genug. Mehrfach wechselt der Gesetzgeber in der Begründung zwischen „Metern“ und „Meter“. Das weckt bei unbefangenem Lesen den Eindruck, als sei „Meter“ grammatikalisch falsch. Der Gesetzgeber geht aber noch weiter. Im neuen Gesetz findet sich nur einen Absatz später eine dritte Schreibweise. In § 11 Abs. 3 GlüStVAG M‑V 2021 ist normiert:

„Zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ist ein Mindestabstand von 200 m Luftlinie einzuhalten.“

Dasselbe Wort auf drei verschiedene (zulässige) Arten zu schreiben, wirkt fehlerhaft und wenig konsequent. Es sollte deshalb einheitlich nur eine Schreibweise verwendet werden! Wer sich Zeit und Platz sparen will, kann der dritten Variante folgen und die Längeneinheit abkürzen. Der Duden gibt dafür vor: Die Einheit wird durch ein Leerzeichen von der Zahl getrennt (also „200 m“, nicht „200m“, siehe Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017, S. 132 f.). Das immerhin hat der Gesetzgeber berücksichtigt.

Mehr zum Thema Präpositionen finden Sie in  Beitrag 5 der Lernchance von August 2016 zum Akkusativ, in  Beitrag 11 der Lernchance von März 2017 zum Genitiv und bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in:  Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 32 ff.

Henning Schaaf

Geht das besser?

Geht das besser?

Selbst bei gutem Willen stößt das Bemühen um verständliche — vielleicht sogar adressatenfreundliche — Kommunikation mitunter an Grenzen. In Rechtstexten gibt es deren einige, etwa Normzitate, Quellenbelege und notwendige Aufzählungen.

  • Um Normzitate kommt man nicht herum, egal ob man ein Gesetz entwirft oder einen Vertrag, ein Rechtsgutachten schreibt oder einen Fachzeitschriftenbeitrag. Wie sehr sie aber den Lesefluss hemmen, merkt schon, wer nur das harmlose Beispiel unten einmal laut vorliest. 
  • Mit den Quellenangaben ist es nicht viel besser. Juristische Argumentation verzichtet ungern auf Autoritäten — und wer wissenschaftlich arbeitet, muss die Namen der Riesen angeben, auf deren Schultern er als weitblickender Zwerg zu stehen glaubt. Glücklicherweise sind in Fachzeitschriftenbeiträgen und universitären Übungsarbeiten hierfür Fußnoten seit Langem üblich; aber schon ein Blick in ein höchstrichterliches Urteil zeigt, dass umfangreiche Klammereinschübe mit etlichen Belegstellen für die Lesbarkeit verheerend wirken können.
  • Erst recht gilt das, wenn der durch Normzitate unterbrochene und mit Quellenbelegen gespickte Satz sowieso schon lang ist, etwa weil er eine Aufzählung enthält, die man nicht kürzen kann oder will. Anlass hierfür kann die Aufzählung aller erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen in einem mustergültigen Obersatz im Gutachten bieten. Es kann auch die abschließende Aufzählung zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten oder Eingriffsvoraussetzungen im Gesetz sein.

Dass man aber auch beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer solcher erschwerender Faktoren nicht gleich die Flinte ins Korn werfen muss, zeigt ein Beispiel aus einem jüngeren BGH-Urteil:

„Im Hinblick auf diese in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO), ob die Verarbeitung speziell der Daten des Klägers aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO) oder ob die Beklagte zwingende schutz­wür­dige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klä­­gers als der betroffenen Person überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO).“ — BGH, NJW 2022, 2476 (2478, RN.17)

Der Satz ist mit 93 Wörtern ordentlich lang und mit 27 Substantiven ziemlich dicht. Dass sieben davon auf -ung enden, verleiht ihm einen sehr behördlichen Charme. Die vier ob lassen ihn nicht eleganter wirken, auch wenn deren letzte drei immerhin die Aufzählung ganz gut strukturieren.

Den Satz in Leichte Sprache umzubauen, dürfte eine Übung für sehr fortgeschrittene Fortgeschrittene sein, geschenkt. Aber wie wäre es mit einem ernsthaften Versuch, ihn inhaltswahrend so zu verbessern, dass er immer noch in einem Urteil stehen könnte? Erst selbst ausprobieren, dann weiterlesen!

Als Arbeitsgrundlage finden Sie hier einen ersten Vorschlag:

„Die Abwägung erfordert also eine umfassende rechtliche und tatsächliche Prüfung. Sie muss zu demselben Ergebnis führen, unabhängig vom Ausgangspunkt. Dieser kann in der Frage be­ste­hen, ob die Datenverarbeitung allgemein zur Wahrung berechtigter In­ter­es­sen der Beklagten oder ei­nes Dritten erforderlich war (Art. 6 I f) DS-GVO). Er kann auch in den Fragen liegen, ob die Verarbeitung speziell der Daten des Klägers wegen eines er­heb­li­chen öffentlichen Interesses er­for­der­lich war (Art. 9 II g) DS-GVO) oder ob die Beklagte zwing­ende schutz­wür­dige Grün­de für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klä­gers überwiegen (Art. 21 I 2 DS-GVO).“

Das ist bei Weitem noch nicht optimal, aber: Aus einem Satz sind vier Sätze geworden, die (10+9+22+45=) 86 Wörter aufnehmen. Mit 22 Substantiven (und sechs -ung) ist die Quote immer noch ziemlich hoch. Durch die Verringerung auf drei ob tritt deren strukturierende Wirkung klarer hervor. Und es ist sogar kürzer als der Ausgangssatz.

Mit ein wenig Geduld und gutem Willen könnte da noch mehr zu holen sein. Nehmen Sie sich doch einfach mal ein paar Minuten Zeit für einen Versuch.

Ganz nebenher lernt man bei solchen kleinen Übungen: Selbst ein inhaltlich überzeugendes nach allen Regeln der Kunst geschriebenes Urteil ist nicht durchgehend vorbildhaft. Also keinen falschen Respekt vor dem BGH!

Wer das Beispiel im Zusammenhang nachlesen möchte, findet es bei

BGH ECLI:DE:BGH:2022:030522UVIZR832.20.0, Rn. 17 =  t1p.de/gkrof. Zum Weiterüben dort Rn. 31.

Roland Schimmel (Frankfurt am Main)  

Zeichensetzung als Wegweiser und Stilmittel

Satzzeichen sind für manchen eher ein Glücksspiel oder werden als bloße Nebensache empfunden, indem beispielsweise Kommata wie mit dem Salzstreuer vergeben werden — mal fehlen sie, wo sie vorgeschrieben oder zumindest sinnvoll sind „Die schnöde Nahrungsaufnahme ist vielfach gefährlicher als mancher denkt.“ Hier gehört zwingend ein Komma hinter „gefährlicher“, weil danach ein vollständiger Nebensatz folgt, der den davor stehenden Hauptsatz ergänzt.) Und mal stehen sie dort, wo sie beim besten Willen nicht hingehören und den Leser verwirren („Eine, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende…“) — das Komma hinter „Eine“ muss ersatzlos wegfallen, weil es dort keinerlei Berechtigung hat und keinen Sinn ergibt. Aber keine Sorge: Hier soll es nicht um Nachhilfe in Duden-Regeln gehen. (Zumal selbige gerade in diesem Punkt durch die lange zurückliegende große Rechtschreibreform von 1996 gelockert und seither mehrfach modifiziert wurden — so jüngst erst wieder zum 1.7.2024. Juristisch sind sie ohnehin nicht mehr das maßgebliche Regelwerk, sondern die Verlautbarungen des „Rats für deutsche Rechtschreibung“.) Sondern: Es gibt noch ein paar weitere Satzzeichen im nützlichen Werkzeugkasten der Interpunktion, die zu wenig bedacht werden!

So kann der Doppelpunkt ein „alternatives“ Gliederungsmittel sein, um klarzustellen: Die Sätze davor und dahinter gehören inhaltlich enger zusammen, als ein Punkt dies nahelegen würde (zB weil der zweite Satz eine Begründung für den ersten oder eine Folge/Schlussfolgerung liefert). Er erleichtert beim Lesen das Verständnis. Zugleich schafft er einen kleinen Spannungsbogen — einen Mini-Cliffhanger sozusagen. Natürlich darf dieses Stilmittel nicht im Übermaß eingesetzt werden; etwa zweimal hintereinander, bevor dann wirklich endlich mal wieder ein Punkt folgt.

Dasselbe gilt für das viel zu selten genutzte Semikolon: Es trennt zwei Sätze nicht so schroff voneinander wie ein Punkt, aber doch etwas stärker als ein Komma. Ein guter Wegweiser und eine übersichtlichere Gliederung also für das logische Verständnis einer komplexen Aussage, die da gerade getätigt wird. Empfiehlt sich zumal bei langen Satzgebilden.

Klammern können einen eingeschobenen Gedanken, der nicht in eine Fußnote ausgelagert werden soll oder kann, umschließen. Der Leser weiß sofort: Hier kommt eine kleine (also eher kurze) Ergänzung zu dem vorher und hinterher Gesagten, die an dieser Stelle zum besseren Verständnis nützlich ist und vielleicht auf einer anderen „Ebene“ liegt — die aber nicht unmittelbar die hauptsächliche Argumentation oder Aussage betrifft. Sondern sie nur moderat unterbricht, also den Lesefluss weniger beeinträchtigt als ein weiterer Satz ohne diese Kennzeichnung.

Einschübe (Parenthesen) können aber auch durch einen Gedankenstrich gekennzeichnet werden. Dieser ist zugleich eine gute Alternative zu Sätzen in Klammern (s. o.), um jenes Stilmittel nicht im Übermaß zu verwenden. Genannt wird er auch Halbgeviert-, Bis- oder Streckenstrich; gemeint ist also der lange Strich und nicht der typografisch hier oft falsch eingesetzte kurze Trenn-/Bindestrich.

Aber der Gedankenstrich kann noch für einen anderen Zweck eingesetzt werden — nämlich um einen Spannungsbogen aufzubauen. Eine Alternative also zu dem bereits erwähnten „Mini-Cliffhanger“ durch einen Doppelpunkt. So kann man zwischen beiden „Tricks“ variieren, um keinen zu verschleißen und niemanden durch übermäßige Verwendung „anzuöden“.

Und nun zum Schluss unvermeidlich zum Komma: Wird es falsch (regelwidrig oder unlogisch) gesetzt oder weggelassen, führt das die Leser schnell auf die falsche Fährte. Sie stutzen (zumindest unbewusst) und müssen womöglich das ganze Satzgefüge nochmals lesen, um den wirklich gemeinten Sinn zu erfassen. Besonders irritierend ist das Fehlen dieses Satzzeichens, wenn nach einem eingeschobenen Neben(!)satz der Hauptsatz mit einem „und“ fortgeführt wird. Ein Beispiel aus einem juristischen Text: „Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird<,> und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig.“ Warum habe ich dort das markierte Komma ergänzt? Der „Hohlspiegel im „Spiegel“ zitierte mal die lustige Fehlleistung: „Der Betreiber einer Waschanlage muss Schadensersatz zahlen, wenn er die Fahrer von Autos mit Automatikgetriebe nicht ausdrücklich warnt, dass sie erst starten dürfen, wenn die Ampel am Ausgang der Waschanlage Grün zeigt<,> und ihr Auto von der Anlage geschädigt wird.“ Ohne das von mir hinzugefügte Komma hieße das: Kunden würden generell aufgefordert, erst dann loszufahren, wenn ihr Fahrzeug angeknackst wurde — als sei dies der Normalfall bei Waschdurchgängen.

Früher war es übrigens obligatorisch, zwei durch ein „und“ oder „oder“ verbundene Haupt(!)sätze durch ein Komma abzutrennen. Das ist etwas aus der Mode gekommen, wird aber durchaus immer noch öfters so gehandhabt. Meine persönliche Einschätzung: Sind die beiden Hauptsätze eher kurz, würde ich es weglassen, bei längeren hingegen zum besseren Verständnis der Gliederung/Logik einsetzen. Ein Beispiel, bei dem es sicher Geschmackssache ist, für welche der beiden Lösungen man sich entscheidet: „Wäre eine Änderung des ArbZG rechtlich möglich und wie könnte die aussehen?“

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Chefredaktion, Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) a.D., Berlin und Frankfurt

Reales und Irreales

Ob Juristen oder Journalisten - es ist verblüffend, wie oft sogar in Texten dieser beiden Berufsgruppen, deren Handwerkszeug die Sprache ist, der Konjunktiv falsch verwendet wird. Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Der Konjunktiv I ist im Normalfall die richtige Form für Zitate, die man in indirekter Rede wiedergibt. Ein Beispiel: „Der Zeuge hat ausgesagt, die Ampel habe Rotlicht gezeigt.“ Grammatikalisch falsch wäre hier der Indikativ (also die Grundform von Tätigkeitswörtern, auch Normalmodus oder Wirklichkeitsform genannt): „Der Zeuge hat ausgesagt, die Ampel hat Rotlicht gezeigt“ - obwohl auch diese Formulierung eigentlich nicht falsch verstanden werden kann.

Wichtiger ist die korrekte Verwendung der indirekten Rede aber in den vielen Fälle, in denen in längeren Texten – seien es Hausarbeiten, Aufsätze, Urteile oder dergleichen – eine Äußerung eines Dritten in einem eigenständigen Satz auftaucht. Wenn ein Autor oder ein Gericht oder wer auch immer eine andere Person zitiert, wird zwar oft aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass es sich nicht um die eigene Aussage des Verfassers handelt. Aber wird dann nicht der Konjunktiv I verwendet, kann dies doch manchmal zu dem Missverständnis führen, hier würde der Verfasser des Textes eine eigene Behauptung oder Ansicht artikulieren. Die indirekte Rede schützt ihn dann bei Lesern (m/w/d) vor dem Irrtum, er stehe selbst dahinter bzw. mache sie sich zu eigen. Das kann heikel sein, wenn die eigene Position eine völlig andere ist.

Ein wichtiger Hinweis zum Stil: Wenn über längere Passagen hinweg jemand zitiert wird, ermüdet eine durchgängige Verwendung der indirekten Rede die Leser. Dann hilft der Trick, ab und zu eine Phrase wie „nach Angaben von“ einzuschieben. In diesem Fall ist in dem betreffenden Satz der Indikativ nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Falsch wäre also: „Nach Angaben der Polizei sei [statt: ist] der Fahrer zu schnell gefahren.“

Im Gegensatz dazu steht im Konjunktiv II (auch Irrealis genannt), was nur hypothetisch gemeint ist. Etwas, von dem zumindest der Autor meint, es sei nie geschehen, sei nicht der Fall oder werde nie geschehen. Etwa: „Wäre der Mond eckig, dann …“ Ein gutes Beispiel für die Doppeldeutigkeit, wenn der Irrealis nicht als solcher kenntlich gemacht wird, findet sich auf der Duden-Webseite: „Sonst wohnten wir dort nicht / (deutlicher:) würden wir dort nicht wohnen.“ (Die erste Version kann ja auch in dem Sinn gemeint sein, diesmal habe man dort zwar tatsächlich gewohnt, sonst aber nicht.)

Was kann man alles verkehrt machen? Ein hübsches Beispiel für den falschen Gebrauch des Konjunktivs I statt des Irrealis war auf der Internetplattform X (vormals Twitter) zu finden: „Früher waren sie es, die dem Tod Hohn lachten, die rauchten und tranken, als gebe es kein Morgen.“ Nein! Hier hätte es heißen müssen: „gäbe“ (Konjunktiv II). Denn natürlich gibt es immer ein „morgen“; der Schreiber wollte nur die Haltung von Menschen anprangern, die sich der gefährlichen Konsequenzen ihres Tuns nicht bewusst sind. – Umgekehrt ist es aber in der Regel auch unangebracht, den Konjunktiv II zu gebrauchen, wenn es um eine indirekte Rede geht. Also etwa den Zeugen eines Verkehrsunfalls so zu zitieren: „Der Passant sagte aus, der Fahrer wäre zu schnell gefahren.“ Da muss es heißen: „sei“. Denn zumindest jener Beobachter war ja überzeugt davon, dass die Geschwindigkeit zu hoch war.

Von dem Gebot, in der indirekten Rede den Konjunktiv I zu verwenden, gibt es vor allem zwei Ausnahmen:

1.) Wenn die gebeugte Form des entsprechenden Verbs genauso lautet wie der Indikativ. Beispiel: „Max sagt, er trage lieber Fliegen als Krawatten. Sie stehen ihm am besten.“ Da bleibt unklar: Hat Max den zweiten Satz gesagt, oder ist es eine Aussage des Schreibers? Denn laut Duden-Konjugationstabelle ist „stehen“ auch die korrekte Beugungsform für den Konjunktiv I im Präsens (der Gegenwartsform). Hier kann man sich entweder mit dem Wort „würde“ behelfen (unschön, weil damit normalerweise etwas als irreal Gedachtes gemeint ist). Oder man muss den eigentlich unpassenden Konjunktiv II verwenden. Beispiel: „Sie sagte, sie kämen heute Nachmittag“ wäre die formal korrekte Wiedergabe des ursprünglich ausgesprochenen Satzes: „Wir kommen heute Nachmittag“. (Auch das hat den Nachteil, dass Leser dies als „echten“ Irrealis missverstehen könnten – also glauben könnten, die Betreffenden wollten wirklich nicht kommen, weil es etwa regnet oder das Auto kaputt ist.)

2.) Wenn die dafür erforderliche Beugung (Konjugation) heutzutage altertümlich und gespreizt wirkt. Dennoch schrieb die F.A.Z. im Oktober 2024 zur Diskussion um die Einführung eines integrierten Bachelor im Jurastudium: „Zudem hülfen die immer mit dem LL.B.-Grad verbundene schriftliche Arbeit und die mündliche Prüfung bei der Vorbereitung des Staatsexamens.“ Nicht falsch, aber die SZ oder die taz würden es sicher anders ausdrücken.

Ach ja – und all das gilt natürlich in allen Zeitformen (Tempora), also im Präsens („Sie sagt am Handy, sie sitze gerade im Bus.“), Präteritum („Sie sagt, sie sei am Dienstag in Berlin gewesen.“ [im Indikativ: „Ich war am Dienstag in Berlin.“]), Perfekt („Sie sagt, sie habe gerade im Bus gesessen, als ihr Handy klingelte [streng genommen: geklingelt habe].“), Plusquamperfekt („Sie sagt, [sie sei ins Kino gegangen,] nachdem der Regen begonnen habe [streng genommen: hätte].“), Futur I („Sie sagt, sie werde gerade im Bus sitzen, wenn die Abstimmung stattfindet [streng genommen: stattfinden werde].“) und Futur II („Sie sagt, bei ihrer Ankunft werde die Abstimmung schon stattgefunden haben.“). In den letzten vier Fällen sind die hier beschriebenen Grundsätze auf das bereits im Indikativ vorhandene Hilfsverb anzuwenden, genauso bei Sätzen im Passiv (hier ein Beispiel im Präsens: „Sie sagt am Handy, sie werde gerade von einem unbekannten Mann verfolgt.“).

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Chefredaktion, Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) a.D., Berlin und Frankfurt

„Abwechslung belebt“

Juristen und Juristinnen wollen so präzise wie möglich sein: Lieber verwenden sie zehnmal hintereinander dasselbe Wort, als dass ein Leser (m/w/d) auf die Idee kommen könnte, nun gehe es um eine andere Person oder Sache. Womöglich kritisiert sonst ein besonders spitzfindiger Rezipient eine winzige Abweichung im Bedeutungsinhalt — eine Schreckensvorstellung! Doch auf der anderen Seite: Es ermüdet, langweilt, ja ödet geradezu an, wenn in einem Beitrag immer wieder dieselbe Formulierung auftaucht, schlimmstenfalls gleich im nächstfolgenden Satz. So schafft man es kaum, seine Leser bei der Stange zu halten, vom Inhalt zu überzeugen oder sie gar zu begeistern.

Deshalb der Rat: Verwenden Sie in solchen Fällen Synonyme — jedenfalls dann, wenn Sie einen Beitrag für eine Fachzeitschrift schreiben oder sich an Laien wenden. Denn bitte bedenken Sie: Egal, ob Sie einmal Anwalt, Unternehmens- oder Verbandsjurist werden — Ihre Mandanten bzw. Chefs oder sonstige Adressaten sind in der Regel keine ausgebildeten Rechtskundigen. Vorsicht und Zurückhaltung mit diesem Rat zu sprachlicher Vielfalt sind allerdings in bestimmten Fällen geboten: Wenn Sie in Studium oder Referendariat eine Aufsichts- oder Hausarbeit, eine Dissertation oder eine Gerichtsentscheidung schreiben, sollten Sie im Zweifel lieber der Wortwiederholung und damit der Eindeutigkeit den Vorrang vor der Suche nach Synonymen geben. Andererseits: Auch viele Prüfer und Prüferinnen freuen sich über einen gut lesbaren Text. (Drastisch dazu Friedrich E. Schnapp, der schon ganz am Anfang des Vorworts zu seiner „Stilfibel für Juristen“ schreibt: „Die Idee zu diesem Buch ist aus Verärgerung geboren worden, als ich an mehreren Wochenenden Examenshausarbeiten und -klausuren zu korrigieren hatte […].“ S. dazu ferner S. 52 f., 64 und 76.)

Für das Gros der Leserschaft gilt: Abwechslung belebt — gebrauchen Sie also öfters mal bedeutungsgleiche Wörter! Keinesfalls bei juristischen Fachtermini (zu viele Menschen halten beispielsweise „Berufung“ und „Revision“, „Besitz“ und „Eigentum“ für Dasselbe). Aber in Sachverhaltsbeschreibungen möchte kaum jemand immer wieder und in kurzer Folge ein und denselben Begriff wie „Bundestag“ (= z. B. das Parlament), „Haus“ (= z. B. Gebäude) oder „Bauamt“ (= z. B. die [vorher genannte] Behörde) lesen. So lässt sich auch „Gesetz“ gelegentlich ersetzen durch: „Norm, Bestimmung, Vorschrift, Regelwerk, Paragrafenwerk...“. Das gilt nicht nur für Substantive (Hauptwörter) wie in den eben genannten Beispielen, sondern auch für Verben (Tätigkeitswörter), Adjektive (Eigenschaftswörter) und diverse andere Wortarten. Viele Möglichkeiten gibt es etwa, um das im juristischen Bereich häufig genutzte „sagen“ zu variieren. Schon spontan fallen einem dazu viele Alternativen ein: „äußern, erklären, unterstreichen, betonen, hervorheben…“. Und ein Blick in Synonym-Lexika (mein liebstes, weil am ausführlichsten, ist das ohne Bezahlschranke zugängliche  www.woxikon.de) bietet stets einen schier unerschöpflichen Wortschatz. Oder: Wie oft schreiben wir „auch“? Varianten sind: „obendrein, überdies, darüber hinaus, des Weiteren, zudem, außerdem, ferner...“.

Natürlich sind Wörter selten völlig deckungsgleich. Doch oft ist der Unterschied so minimal, dass Sie ihn unter den genannten Voraussetzungen vernachlässigen können. Und mitunter bietet er sogar die Chance, noch präziser genau jene Bedeutung zum Ausdruck zu bringen, auf die es Ihnen ankommt. Das hier hätte z. B. der BGH besser machen können: „Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem KapMuG um die Haftung der Musterbeklagten aufgrund der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts im Jahr 2000 anlässlich des sogenannten ,dritten Börsengangs‘ der Musterbeklagten.“ (Az.: XI ZB 24/16 Rn. 1) Schöner, kürzer und einfacher wäre: „Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem KapMuG um die Haftung der Musterbeklagten aufgrund der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts im Jahr 2000 anlässlich ihres sogenannten ,dritten Börsengangs‘.“ (Dies betraf ein Massenverfahren von Aktionären nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.) Wer käme da ernsthaft auf die Idee, „ihres“ bezöge sich auf beide „Parteien“ statt auf das verklagte Unternehmen?

An diesem Exempel ist außerdem ein ganzes weiteres Feld von Instrumenten zu erkennen, das gegen die Wiederholungs-Unart zur Verfügung steht: Pronomen (Fürwörter) und Artikel — also („er/der/dieser“) — statt „der Musterbeklagte“ sind ebenfalls passable Alternativen. Das funktioniert natürlich in jedem Kasus, so im Dativ (3. Fall/3. Kasus): „ihm/ihr/ihnen“ statt „dem Täter/der Täterin/den Tätern“. Noch einfacher: „Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia und von Windhuk zurück nach Frankfurt am Main (…).“ (Az.: IX ZR 146/22 Rn. 1). Gereicht hätte: „Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia undzurück (…)“

Ein weiterer Trick sind Umschreibungen („der Balkanstaat“, wenn Sie häufig Bulgarien erwähnen müssen) und Beschreibungen („das Stuttgarter Unternehmen“ statt immer wieder „Porsche“ — oder „die Deutsche Telekom AG“ in obigem KapMuG-Fall). Das macht es zudem anschaulicher und konkreter.

Aber Vorsicht: Manchmal ist der Bedeutungsunterschied zu einem vermeintlichen Synonym zu groß — ein Haus ist eben keine Hütte, ein Sturm kein Orkan. Und auch die Stilebene darf nicht verrutschen: Ein „Gesicht“ dürfen Sie nicht mit einem „Antlitz“ oder einer „Visage“ gleichsetzen. Dann gilt: Haben Sie Mut zur Wiederholung!

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Chefredaktion, Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) a.D., Berlin und Frankfurt

 

„Abwechslung belebt“ — nur nicht bei Fachbegriffen!

Anmerkung der Herausgeberin und des Herausgebers

Auch über Sprache und Stil lässt sich streiten. Im Fall der Synonyme ist der Unterschied zwischen der Auffassung, die Herr Jahn vertritt, und dem Ratschlag, den wir Ihnen geben wollen, kein großer. Herr Jahn befürwortet die Verwendung von Synonymen, um die Leserin oder den Leser nicht zu langweilen, auch für juristische Texte („Beitrag für eine Fachzeitschrift“) und mahnt nur für Prüfungsarbeiten und Gerichtsentscheidungen zur Zurückhaltung. In diesen Fällen sei „im Zweifel“ der Wortwiederholung der Vorrang zu geben.

Wir sind in diesem Punkt etwas strikter. Die Verwendung eines Synonyms begegnet der Leserin und dem Leser als Verwendung eines anderen Worts. Die Verwendung eines anderen Worts provoziert stets dieselbe Frage: Ist das ein Synonym oder bezeichnet das andere Wort auch einen anderen Inhalt? Das ist eine Frage, die streng genommen nur die Autorin oder der Autor beantworten kann. Wir raten gut zu prüfen, ob man sie unseren Leserinnen und Lesern ersparen sollte.

Herr Jahn hat Recht: Fachbegrifflichkeit durchzuhalten, das kann dröge sein. Es ist aus unserer Sicht in wissenschaftlichen Arbeiten gleichwohl oft unerlässlich. Also: Kein variatio delectat bei Eigentum, Ermessen, Verfahren und so vielem mehr. Hinzu kommt: Rechtswissenschaftliche Aufsätze, Dissertationen und Habilitationen müssen oft gerade auch Begriffsarbeit leisten, also in der Vielzahl variierender Begriffe, die schon da sind, die zentralen Ausdrücke finden, (erneut) bestimmen, erklären, um endlich für Klarheit in der Argumentation zu sorgen. Entsprechend geklärte Begriffe sollte man dann aber auch durchhalten.

Gar kein variatio delectat also? Aber doch. Aus dem Grund folgen die Grenzen. Wir wollen die Frage, ob ein anderes Wort ein Synonym ist, vermeiden. Diese Frage stellt sich strikt bei zentralen Begriffen des jeweiligen wissenschaftlichen Zusammenhangs. Sie stellt sich nicht, wenn das andere Wort ein Pronomen ist. Ein Satz wie „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ gefällt uns allen dreien. Und dazwischen gibt es Stil-Spielräume.

Prof. Dr. Pascale Cancik, Osnabrück, und Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, Regensburg

Hilfe bei der sprachlichen und stilistischen Gestaltung von Klausuren, Haus- und Seminararbeiten bietet Ihnen auch die  Schreibwerkstatt für Juristen der Universität Osnabrück.

Die „Lernchance Sprache und Stil“ erscheint in loser Folge seit dem Sommersemester 2016 auf den Seiten des  Instituts für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR) der Universität Osnabrück und seit dem Wintersemester 2023/24 auch auf den Seiten des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften der  Universität Regensburg. Die Herausgeberin, Pascale Cancik, und der Herausgeber, Bernd J. Hartmann, freuen sich über die Zusendung von Fundstücken. Bitte schreiben Sie an  ls-cancik@uni-osnabrueck.de oder an  Lehrstuhl.Hartmann@jura.uni-regensburg.de.