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Gemäß des Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen betriebliche Ausbilder:innen im dualen System sowohl fachlich als auch persönlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

In einigen Ausbildungsberufen können Angehörige der freien Berufe nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BBiG jedoch bereits aufgrund ihrer berufsfachlichen Zulassung zur Ausübung des freien Berufs als fachlich geeignet gelten. Das bedeutet, dass kein Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch den sog. AdA-Schein) vorliegen muss, um Auszubildende im dualen System ausbilden zu dürfen. Zu den freien Berufen zählen u. a. Ärzte, Steuerberater, Juristen und Apotheker.

Zu den betroffenen Ausbildungsberufen zählen auch einige der am stärksten besetzten Berufsausbildungen, wie beispielsweise: Medizinische Fachangestellte (18.000 neue Ausbildungsverträge in 2022), Zahnmedizinische Fachangestellte (12.000 neue Ausbildungsverträge in 2022) oder Steuerfachangestellte (7.000 neue Ausbildungsverträge in 2022).

Interessante Untersuchungsschwerpunkte wären hier, welche Ausbildungsberufe konkret unter diese Regelung fallen, wie diese Ausnahme begründet und legitimiert wird, welche Positionen die zuständigen Kammern dazu einnehmen und vor allem, wie und durch wen die betriebliche Ausbildung in der Praxis organisiert und gestaltet wird.

Der Themenschwerpunkt ist sowohl für Bachelor- als auch für Masterarbeiten geeignet.

Ansprechpartner:  Tim Migura