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Antrag auf Beurlaubung
Antrag auf Beurlaubung (PDF, 183 kB) (PDF zum Ausdrucken)
Antrag auf Beurlaubung (PDF, 200 kB) (ausfüllbar z.B. mit Adobe Acrobat)
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Beurlaubung
Wenn wichtige, nachweisbare Gründe vorliegen, können Studierende der Universität Osnabrück bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, auf schriftlichen Antrag (PDF, 200 kB) hin beurlaubt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Ableistung einer Dienstpflicht, eines freiwilligen Wehrdienstes sowie eines anerkannten Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes
- eigene Krankheit oder Pflege einer nahen Angehörigen / eines nahen Angehörigen
- ein Studienaufenthalt im Ausland, welcher erforderlich oder förderlich für das Studium ist, eine Mindestdauer von drei Monaten hat und den Vorlesungszeitraum der Universität Osnabrück zumindest berührt
- Tätigkeiten als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde
- die Ableistung eines Praktikums, welches erforderlich oder förderlich für das Studium ist und mindestens die Hälfte des Semesters beansprucht
Eine Beurlaubung ist nicht zulässig für
- das erste Fachsemester mit Ausnahme für ein Auslandsstudium in einem konsekutiven Masterstudiengang, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegt
- für zurückliegende Semester
Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinander folgende Semester zulässig. Studierende können während der Dauer des Studiums eines Studienganges grundsätzlich für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden.
Während der Beurlaubung behalten die Studierenden ihre Rechte als Mitglied; sie sind jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu belegen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sowie Betreuungsleistungen der Universität in Anspruch zu nehmen.
Studierende, die aufgrund eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt sind (§ 8 Abs. 3 Nr.2 der Immatrikulationsordnung (PDF, 305 kB)), sind berechtigt, auch während des Zeitraums der Beurlaubung Prüfungsleistungen zu erbringen.
Von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages sind beurlaubte Studierende ausgenommen. Werden die Einrichtungen des Studentenwerks (Mensa) bzw. die Leistungen der Studierendenschaft (Semesterticket) genutzt, ist zum jeweiligen Semester ein reduzierter Semesterbeitrag zu überweisen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung wird bei beurlaubten Studierenden kein Gültigkeitsaufdruck auf der Campuscard für das entsprechende Semester aufgedruckt.