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Zulassungsverfahren

Hauptverfahren für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen (Bachelor, Staatsexamen)

Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt für das beantragte Studienfach sowohl auf der Leistungsliste (Eignungsnote), als auch auf der Wartezeitliste am Auswahlverfahren teil und erhält auf beiden Listen einen Rangplatz.
Ausnahme: Auswahlverfahren im Rahmen einer Sonderquote (z. B. Zweitstudium, Berufsqualifizierte).

Abhängig von der Anzahl der zu vergebenden Plätze und der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber wird im Hauptverfahren entschieden, bis zu welchem Rang auf der jeweiligen Rangliste zugelassen werden kann (Grenzrang).

Auf der Leistungsliste entscheiden bei gleicher Eignungsnote als nachrangiges Kriterium ein geleisteter Dienst und danach das Los über den exakten Rangplatz. Auf der Wartezeitliste entscheiden bei gleicher Wartezeit nachrangig die Abiturdurchschnittsnote und danach das Los über den exakten Rangplatz.

Teilzulassung

Wenn Sie sich auf zwei zulassungsbeschränkte Fächer in einem Mehrfächerstudiengang bewerben und nur für eines der Fächer im Hauptverfahren einen Platz bekommen haben, können Sie den Studienplatz für das zugelassene Fach innerhalb der Frist online annehmen, indem Sie diese Teilzulassung mit einem zulassungsfreien Fach kombinieren. Sie nehmen trotzdem am Nachrückverfahren für das Fach teil, in dem Sie bisher nicht zugelassen worden sind.

Fristen

Bitte beachten Sie die auf dem Zulassungsbescheid genannten Fristen für die Online-Annahme des Studienplatzes und auch die Online-Einschreibung. Bei einer nicht fristgerechten Annahme oder Einschreibung wird der Studienplatz an die rangnächste Bewerberin bzw. den rangnächsten Bewerber weitergegeben.

Nachrückverfahren

Sollten im Rahmen des Hauptverfahrens nicht alle in einem Studienfach verfügbaren Studienplätze besetzt worden sein, werden die frei gebliebenen Plätze im Rahmen eines Nachrückverfahrens vergeben. Es wird dann sowohl auf der Leistungs- als auch auf der Wartezeitliste nachgerückt. Und zwar in der Weise, dass zum Abschluss des Vergabeverfahrens (Summe von Haupt- und Nachrückverfahren nach Abzug der Vorabquoten) 80 Prozent der Plätze eines Studienfaches über die Leistungsliste und 20 Prozent der Plätze über die Wartezeitliste besetzt worden sind. An dem jeweiligen Nachrückverfahren nimmt nur teil, wer ausdrücklich die Teilnahme dafür erklärt hat. Erfolgt diese Erklärung nicht, sind Sie unwiderruflich aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschieden. Den genauen Ablauf sowie die Frist für die Abgabe der Erklärung entnehmen Sie bitte Ihrem Ablehnungsbescheid.

Losverfahren

Sollten nach Durchführung des Hauptverfahrens bzw. des Nachrückverfahrens alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang zugelassen worden sein und noch freie Studienplätze in diesem Studiengang zur Verfügung stehen, werden diese unbesetzten Studienplätze im Rahmen eines Losverfahrens vergeben. Am Losverfahren können ale Interessierten teilnehmen, die eine Hochschulzugangsberechtigung für das entsprechende Studienfach besitzen.  Über die Zulassung entscheidet hierbei ausschließlich das Los. Die Bewerbung erfolgt formgebunden über ein Online-Losverfahren.

Vergabe in zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern

In zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern können Studienplätze nur vergeben werden, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Nicht jeder Studienplatz eines Studienabbrechers wird wiederbesetzt. Eine Vergabe erfolgt erst, wenn die Anzahl der im  beantragten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die  festgesetzte Studienplatzkapazität unterschreitet.

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