Satzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Universitätsgesellschaft Osnabrück" mit dem Zusatz "e. V." nach Eintragung in das Vereinsregister. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Universität Osnabrück bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den hochschulrechtlichen Bestimmungen des NHG in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Er fördert Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und unterstützt hilfsbedürftigen Studierenden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Finanz- und Sachmitteln und deren Weitergabe an die Universität Osnabrück und an die gemeinnützige Universitätsstiftung Osnabrückl zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung - AO - 1977.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: Personen, Körperschaften, Vereine und Unternehmungen, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
(2) Die Erklärung zum Beitritt ist schriftlich bei der Universitätsgesellschaft einzureichen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung an den Vorstand des Vereins jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand des Vereins zugeht.
(5) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt in der regel, wenn trotz Erinnerung über mehr als 2 Jahre keine Beitragszahlung geleistet wird.
(6) Aufnahme und Austritt der Mitglieder werden durch die Universitätsgesellschaft schriftlich bestätigt.
§ 5 - Beiträge
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist ein jährlicher Geldbetrag zu zahlen. Den jährlichen Mindestbetrag setzt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder fest. Höhere Beitragszahlungen werden der Selbsteinschätzung jedes Mitglieds überlassen.
(2) Die jährlichen Beitragsleistungen sind in der Regel bis spätestens 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres fällig.
(3) Im Übrigen sollen die erforderlichen Geldmitteldurch Spenden der Mitglieder oder Dritter aufgebracht werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.
§ 6 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 - Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
(2) Die Organe werden durch das Kuratorium beraten.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorsiche Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin des Kuratoriums, der Präsident oder die Präsidentin der Universität Osnabrück und der oder die Vorstandsvorsitzende der Universitätsstiftung Osnabrück gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(3) Die Mitgliederversammlung kann hervorragende Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern des Vorstands ernennen.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und im Fall der Ersatzwahl für ein während der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden order die Vorsitzende, einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin und einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin.
(6) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein im Sinne des § 26 BGB.
(7) Auf Beschluss des Vorstands können Vertreter und Vertreterinnen von Kommunen und Kreisen der Region, die Mitglieder der Universitätsgesellschaft sind, als beratende Mitglieder in den Vorstand berufen werden.
(8) Die administrative Unterstützung des Vorstands kann einer Geschäftsführerin, bzw. einem Geschäftsführer übertragen werden.
(9) Der Vorstand tagt nicht-öffentlich. Zu Vorstandssitzungen können Sachverständige und beratende Personen hinzugezogen werden.
(10) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Festlegung von Grundsätzen über die Verwendung der Vereinsmittel
- Beschlüsse zur Bildung besonderer Förderschwerpunkte
- Verabschiedung von Förderrichtlinien
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Der oder die Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Finanzplan
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Entlastung des Vorstands
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sofern es der Vorstand beschließt oder ein Fünftel der dem Verein am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Mindestens einmal jährlich beruft der oder die Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung die Mitgliederversammlung ein. Maßgebend für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Tag der Absendung der Einladung.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vereinsintern bekannt zu machen.
§ 10 – Kuratorium
(1) Der Vorstand beruft herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die Zwecke der Universitätsgesellschaft einsetzen, in das Kuratorium des Vereins. Die IHK Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim gehört dem Kuratorium als geborenes Mitglied an. Sie wird durch die Hauptgeschäftsführung vertreten. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre.
(3) Von den Kuratoren wird ein besonderer Beitrag zur Förderung der Universitätsgesellschaft erwartet.
(4) Das Kuratorium tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einladungen zu Kuratoriumssitzungen erfolgen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Universitätsgesellschaft Osnabrück e.V. im Einvernehmen mit der Sprecherin/dem Sprecher des Kuratoriums. Die Mitglieder des Vorstands können an diesen Sitzungen teilnehmen.
(5) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, Wünsche und Anregungen zur Arbeit der Universitätsgesellschaft – insbesondere zur Planung der Förderschwerpunkte – gegenüber dem Vorstand einzubringen.
(6) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
- Beratung des Vorstands
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Universität und Wirtschaft
§ 11 – Beschlussfassung
(1) Bei Abstimmung und Wahlen in den Vereinsorganen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Universitätsstiftung Osnabrück, Sitz Osnabrück, errichtet durch Genehmigung der Bezirksregierung vom 25.01.2001, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
• Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2001
• Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11. März 2004
• Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023