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Kosten des Studiums

Für das Studium an der Universität Osnabrück fallen Semesterbeiträge an. Nach Verbrauch eines Studienguthabens müssen Langzeitstudiengebühren gezahlt werden. Außerdem gibt es weiterbildende Studiengänge, die entgeltpflichtig sind.

Um Ihnen als Studierende und Promovierende eine schnellstmögliche Beantragung der einmaligen Auszahlung der Energiekostenpauschale in Höhe von 200,- € zu ermöglichen, möchten wir Sie über wichtige und notwendige Schritte informieren.

Zur Beantragung berechtigt sind Studierende, die
•    am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und
•    ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Hier finden Sie allgemeine Informationen.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie für die Auszahlung zwingend ein BundID-Konto einrichten müssen und sich bitte im eigenen Interesse ab sofort um die Einrichtung dieses Kontos kümmern sollten! 

Es wird dringend darum gebeten, ein sogenanntes gesichertes BundID-Konto mittels elektronischer ID einzurichten. 

Sofern Sie nur ein sog. einfaches (passwortgeschütztes) BundID-Konto einrichten, müssen Sie bitte den webbasierten Antrag auf Ausgabe der PIN (PDF, 158 kB) ausfüllen und diesen unterzeichnet und unter Vorlage Ihres Identitätsausweises persönlich im Studierendensekretariat abgeben. 
Erst dann kann die für die Antragsstellung neben dem Zugangscode (siehe dazu unter 1.2.1) in diesem Fall erforderliche PIN ausgegeben werden. 
Die PIN bekommen Sie dann nach positiver Feststellung Ihrer Identität zeitnah über das Studierendenportal der Universität Osnabrück (myuos.uni-osnabrueck.de), im Bereich HISinOne – Studienservice unter Bescheide/Bescheinigungen zum Selbstdownload zur Verfügung gestellt.
Sie haben selber dafür Sorge zu tragen, dass diese PIN unberechtigten Dritten nicht zur Kenntnis gelangt! 

Im Falle eines gesicherten BundID-Kontos ist die Ausgabe einer PIN und ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich.

1     Gesichertes BundID-Konto 

1.1     Einrichtung 
 Die Einrichtung Ihres gesicherten BundID-Konto kann entweder über die Online- Ausweis-Funktion Ihres Personalausweises oder über Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat erfolgen. 

Hinweis 
Sollten Sie Ihre Ausweis-PIN zur Nutzung der Online-Ausweis-Funktion nicht wiederfinden oder vergessen haben,  können Sie einen PIN-Rücksendebrief bestellen. In diesem Fall wird der PIN-Rücksendebrief mittels “POSTIDENT“ an Ihre Meldeanschrift gesendet und kann dann über ein NFC-fähiges Smartphone anhand der AusweisApp2 zurückgesetzt und für die Verifizierung beim BundID-Konto genutzt werden.

Sofern Sie ausländische/r Studierende/r sind, können Sie das gesicherte BundID-Konto über Ihre EU-Identität, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihre Unionsbürgerkarte einrichten. 

Ganz wichtig ist, dass Ihre Angaben zu Vor- und Nachnamen und zu Ihrem Geburtsdatum in myUOS mit den Angaben im BundID-Konto übereinstimmen
Welche Daten seitens der Universität Osnabrück verschlüsselt an die Antragsstelle geliefert wurden, können Sie in myUOS - HISinOne ersehen.

Der Antrag auf Einmalzahlung selber ist sodann über die Antragsplattform https://www.einmalzahlung200.de zu stellen. 

Hinweis
Sollte es bei dieser Antragsstellung zu Fehlern kommen, nutzen Sie bitte zur Klärung ausschließlich das ebenfalls auf der Antragsplattform befindliche Kontaktformular. 

1.2     Der Ablauf der Beantragung 

1.2.1    Zugangscode 

Der für die Antragstellung erforderliche Zugangscode wird Ihnen über das Studierendenportal der Universität Osnabrück (myuos.uni-osnabrueck.de) im Bereich HISinOne „Berechtigungscode EPPSG“ über ein gesondert eingerichtetes und gut sichtbares sog. Portlet zur Verfügung gestellt. Wenn dieser Zugangscode im Portal vorliegt, erhalten Sie darüber eine gesonderte E-Mail der Universität.  Als Kontakt-E-Mail-Adresse wird ausschließlich die von der Universität Osnabrück zur Verfügung gestellte Adresse mit der Endung „uni-osnabrueck.de“ genutzt! Überprüfen Sie daher den Eingang von E-Mails an diese Adresse regelmäßig, um die Frist nicht zu versäumen. 

1.2.2     Antragsfrist 
Die Beantragung soll ab dem 15. März 2023 bis zum 30. September 2023 über die Seite https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de möglich sein. 

Achtung! 
Wird die Einmalzahlung nicht bis zum 30. September 2023 beantragt, verfällt der Anspruch (vgl. § 2 Absatz 2 EPPSG).

Bei generellen Rückfragen wenden Sie gerne und am besten per Mail an 
studierendensekretariat@uni-osnabrueck.de;  
im Übrigen bitte an die für die Auszahlung zuständige Stelle (s. o). 

An niedersächsischen Hochschulen werden für weiterbildende Studiengänge gemäß § 13 Absatz 3 NHG Entgelte erhoben.

An der Universität Osnabrück betrifft das derzeit folgende Studiengänge

Internationale Studierende benötigen oft Zeit zur Orientierung und zur Eingewöhnung. Gerade für sie ist es wichtig, sich vor Aufnahme eines Studiums gut zu informieren: Manche Fächer setzen spezielle Sprachkenntnisse voraus und verlangen neben Deutsch- auch nachgewiesene Englischkenntnisse.
Durch gezielte Information und gute Vorbereitung kann eine unnötige Verlängerung des Studiums und die damit verbundenen Mehrkosten vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie unter studieren-in-niedersachsen.de. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.

Studierende, deren Studienguthaben (siehe nachfolgend) aufgebraucht ist, zahlen gemäß § 13 NHG für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,00 €.

Die Langzeitstudiengebühr wird jedoch − auch bei verbrauchtem Studienguthaben – von Gesetzes wegen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 NHG) nicht erhoben für ein Semester, in dem Studierende

1. beurlaubt sind,
2. ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegen (mindestens 10 Stunden wöchentlich),
4. entweder eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland oder ein praktisches Studiensemester absolvieren.

  • Zu den Nachweisen siehe zuvor unter Studienguthaben.

Zudem ist gemäß § 14 Absatz 2 NHG ein härtefallbedingter Erlass der Langzeitstudiengebühr möglich, u. a. bei studienzeitverlängernder Auswirkungen aufgrund einer

1. Behinderung (Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei 50% GdB ausreichend, i. Ü. siehe Nachweispflicht nachfolgend unter 2.
2. schweren Erkrankung (Nachweis nur durch amtsärztliche Bescheinigung inkl. Angaben zur Dauer der studienzeitverlängernden Auswirkungen)
oder
3. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Der Antrag kann bis längstens einen Monat nach Vorlesungsende des jeweiligen Semesters gestellt werden. Siehe dazu unter Termine und Fristen.

Studierende müssen für jedes Semester einen Semesterbeitrag zahlen.
Für das Sommersemester 2024 beträgt dieser an der Universität Osnabrück 332,60€ und setzt sich wie folgt zusammen:

93,00€ = Beitrag für das Studentenwerk
164,60€ = Beitrag für die Studierendenschaft;
                  davon 17,50€ = AStA- Beitrag
                           147,10€ = Kosten für das Semesterticket
                  siehe zu auch unter Ordnungen der Studierendenschaft
75,00€ = Verwaltungskostenbeitrag

Studierende verfügen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 NHG im Rahmen eines ersten berufsqualifizierenden grundständigen Studiums über ein Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich sechs weiterer Semester (Toleranzsemester).
In einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang beträgt das Studienguthaben somit zwölf Semester und im zehnsemestrigen Staatsexamen Rechtwissenschaften [Erste juristische Prüfung] 16 Semester. Sind diese verbraucht wird man grundsätzlich langzeitstudiengebührenpflichtig (vgl. dazu § 13 Absatz 1 NHG).

Für einen auf den Bachelorabschluss aufbauenden konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 NHG um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang, sodass das Studienguthaben bei diesem „klassischen“ Studienverlauf insgesamt 16 Semester beträgt.
Das bedeutet, dass, sofern für den Bachelorabschluss z. B. 14 Semester verbraucht und somit bereits für zwei Semester Langzeitstudiengebühren gezahlt wurden, die folgenden vier Mastersemester wieder langzeitstudiengebührenfrei studiert werden können.

Haben Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule erworben, so ist für das Studienguthaben gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 NHG die doppelte Zahl der Regelstudienzeitsemester des gewählten Masterstudiengangs maßgeblich.
Demzufolge beträgt das Studienguthaben acht Semester, wenn sich nach Erwerb eines ausländischen Bachelorabschlusses die Immatrikulation in einen viersemestrigen konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Osnabrück anschließt.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass sich das Studienguthaben [an der Universität Osnabrück] gemäß § 12 Absatz 2 Satz 6 NHG grundsätzlich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an deutschen Hochschulen vermindert.
Sind demnach z. B. bei dem o.g. einem klassischen Studienverlauf 16 Semester bereits durch ein vorangegangenes Studium verbraucht, ist man mit Immatrikulation in einen weiteren, neuen Studiengang an der Universität Osnabrück langzeitstudiengebührenpflichtig.

Es gilt aber auch zu beachten, dass das Studienguthaben in jenen Semestern nicht verbraucht wird, in denen Studierende nachweislich

1. beurlaubt sind,
2. ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegen (mindestens 10 Stunden wöchentlich),
4. als gewählte Vertretungen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig waren (Anrechnung maximal für zwei Semester), oder
5. das Amt von Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen (Anrechnung maximal für zwei Semester).

Die Nachweise sind erbracht zu
2. durch die Geburtsurkunde und – für jedes Semester neu –durch  eine Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
3. durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse (in Ausnahmefällen der Hausärztin/des -arztes) über – für jedes Semester neu − erbrachte Pflegeleistungen
4. und 5. durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweils für das Organ zuständigen Stelle.