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Exmatrikulation

Antrag auf Exmatrikulation

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Beitragserstattung

Die Erstattung geleisteter Beiträge ist nur möglich, wenn der Antrag auf Exmatrikulation (PDF, 138 kB) innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie Prüfungsleistungen (Klausuren, mündliche Prüfungen, Abgabe von Abschlussarbeiten) nur erbringen können, wenn Sie eingeschrieben sind. Für die Korrekturphasen müssen Sie nicht eingeschrieben sein.

Information anderer Stellen

Um Nachzahlungen bzw. Rückforderungen zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse anderen Stellen (z. B. BAföG-Amt, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldkasse, Krankenkasse) Ihre Exmatrikulation umgehend mitteilen.

Prüfungen

Ein eingeleitetes Prüfungsverfahren wird durch die Exmatrikulation grundsätzlich nicht unterbrochen. Sollten Sie sich zu einem Prüfungsverfahren angemeldet haben oder sich bereits darin befinden, setzen Sie sich bitte vor Abgabe des Exmatrikulationsantrages mit dem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung. Das Fernbleiben von angemeldeten Prüfungen hat das Nichtbestehen und im Falle von letzten Wiederholungsversuchen ggf. das endgültige Nichtbestehen des gesamten Studiengangs zur Folge.

Campuscard

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Exmatrikulation Ihre Mitgliedschaft an der Universität Osnabrück endet. Somit erlischt ab diesem Zeitpunkt auch Ihr Recht, das Semesterticket zu benutzen oder den Studierendenausweis bzw. die Studienbescheinigungen für Vergünstigungen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen machen Sie sich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches.

Mit dem Inkrafttreten der Exmatrikulation ist gleichzeitig die Campuscard abzugeben.

Auszug aus der Immatrikulationsordnung

 

§ 5  Exmatrikulation auf eigenen Antrag

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Dem Antrag ist die Campuscard beizufügen.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt wird, zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist außer in den Fällen von § 3 Absatz 1 ausgeschlossen.

(3) Geht der Antrag auf Exmatrikulation samt der Campuscard vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn im Studierendensekretariat der Universität ein, werden die für das Semester geleisteten Abgaben und Entgelte erstattet.

§ 6  Exmatrikulation aus besonderem Grund

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn sie oder er 

  1. eine Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. eine nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung verpflichtend zu absolvierende Prüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat,
  3. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.

(2) Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückgemeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach dem Nds. Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten.