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Exmatrikulation

Antrag auf Exmatrikulation

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Beitragserstattung

Die Erstattung geleisteter Beiträge ist nur möglich, wenn der Antrag auf Exmatrikulation (PDF, 151 kB) innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie Prüfungsleistungen (Klausuren, mündliche Prüfungen, Abgabe von Abschlussarbeiten) nur erbringen können, wenn Sie eingeschrieben sind. Für die Korrekturphasen müssen Sie nicht eingeschrieben sein.

Information anderer Stellen

Um Nachzahlungen bzw. Rückforderungen zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse anderen Stellen (z. B. BAföG-Amt, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldkasse, Krankenkasse) Ihre Exmatrikulation umgehend mitteilen.

Prüfungen

Ein eingeleitetes Prüfungsverfahren wird durch die Exmatrikulation grundsätzlich nicht unterbrochen. Sollten Sie sich zu einem Prüfungsverfahren angemeldet haben oder sich bereits darin befinden, setzen Sie sich bitte vor Abgabe des Exmatrikulationsantrages mit dem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung. Das Fernbleiben von angemeldeten Prüfungen hat das Nichtbestehen und im Falle von letzten Wiederholungsversuchen ggf. das endgültige Nichtbestehen des gesamten Studiengangs zur Folge.

Campuscard

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Exmatrikulation Ihre Mitgliedschaft an der Universität Osnabrück endet. Somit erlischt ab diesem Zeitpunkt auch Ihr Recht, das Semesterticket zu benutzen oder den Studierendenausweis bzw. die Studienbescheinigungen für Vergünstigungen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen machen Sie sich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches.

Mit dem Inkrafttreten der Exmatrikulation ist gleichzeitig die Campuscard abzugeben.

Auszug aus der Immatrikulationsordnung

§ 6 Rücknahme der Immatrikulation

(1) 1Die erstmalige Immatrikulation in einen Studiengang, Teilstudiengang oder in ein Studienangebot an der Universität Osnabrück ist zu¬rückzunehmen, wenn Studierende dies bei erstmaliger Immatrikulation zum Sommersemester bis zum 15.05. und bei erstmaliger Immatrikulation zum Wintersemester bis zum 15.11. im Studierendenportal der Universität Osnabrück beantragen. […]

§ 8 Exmatrikulation auf eigenen Antrag

(1) 1Studierende sind auf ihren im Studierendenportal der Universität Osnabrück zu stellenden Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. 2Die Campuscard ist im Studierendensekretariat einzureichen bzw. wird seitens der Universität gesperrt.

(2) 1Die Exmatrikulation erfolgt zum beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts Anderes beantragt wird, zum Ende des laufenden Semesters. 2Eine rückwirkende Exmatrikulation ist außer in den Fällen von § 6 Absatz 1 ausgeschlossen.

(3) Sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn im Studierendenportal der Universität gestellt und die analoge Campuscard innerhalb dieses Zeitraums im Studierendensekretariat der Universität eingereicht wird, werden die für das Semester geleisteten Abgaben und Entgelte auf zu das zuletzt einzahlende Konto erstattet. Die Universität Osnabrück hat im Falle der digitalen Campuscard diese unverzüglich nach Antragstellung zu sperren.