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Antrag auf Beurlaubung

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Beurlaubung

Wenn wichtige, nachweisbare Gründe vorliegen, können Studierende der Universität Osnabrück bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, auf schriftlichen Antrag (PDF, 247 kB) hin beurlaubt werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • die Ableistung einer Dienstpflicht, eines freiwilligen Wehrdienstes sowie eines anerkannten Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes,
  • eigene Krankheit oder Pflege einer nahen angehörenden Person,
  • ein Studienaufenthalt im Ausland, welcher erforderlich oder förderlich für das Studium ist, eine Mindestdauer von drei Monaten hat und den Vorlesungszeitraum der Universität Osnabrück zumindest berührt,
  • Tätigkeiten als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung,
  • Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde,
  • die Ableistung eines Praktikums, welches erforderlich oder förderlich für das Studium ist und mindestens die Hälfte des Semesters beansprucht

Eine Beurlaubung ist nicht zulässig für

  • das erste Fachsemester mit Ausnahme für ein Auslandsstudium in einem konsekutiven Masterstudiengang, wenn die schriftliche Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegt
  • zurückliegende Semester

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinander folgende Semester zulässig. Studierende können während der Dauer des Studiums eines Studienganges grundsätzlich für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden.

Bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit beachten Sie bitte die untenstehenden Informationen.

Während der Beurlaubung behalten die Studierenden ihre Rechte als Mitglied; sie sind jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu belegen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sowie Betreuungsleistungen der Universität in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Studierende, die aufgrund eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt sind (§ 11 Abs. 3 Nr.3 der Immatrikulationsordnung), sind berechtigt, auch während des Zeitraums der Beurlaubung Prüfungsleistungen zu erbringen.

Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester gezählt. Ihr Studienguthaben wird nicht verbraucht. Ein separater Antrag auf „Nichtverbrauch des Studienguthabens“ ist jedoch nicht erforderlich. 

Von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages sind beurlaubte Studierende ausgenommen. Werden Einrichtungen des Studentenwerks (Mensa) bzw. Leistungen der Studierendenschaft (Semesterticket) genutzt, ist zum jeweiligen Semester ein reduzierter Semesterbeitrag zu überweisen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung wird bei beurlaubten Studierenden kein Gültigkeitsaufdruck auf der Campuscard für das entsprechende Semester aufgedruckt.

Seit dem 01.08.2018 ist das MuSchG auch auf schwangere und stillende Studentinnen anwendbar (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Das bedeutet, dass werdende Mütter auch während des Studiums Anspruch auf Mutterschutz haben.

Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung.

Was müssen Sie beachten, was müssen Sie wissen?

  • Sie müssen sich während der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder der Elternzeit für jedes Semester ordnungsgemäß zurückmelden;
  • die Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester gezählt;
  • Ihr Studienguthaben wird bei einer Beurlaubung nicht verbraucht;
  • ein separater Antrag auf Nichtverbrauch des Studienguthabens muss nicht gestellt werden;
  • der Antrag auf Beurlaubung muss für jedes Semester mit den entsprechenden Nachweisen (siehe Antrag) neu gestellt werden;
  • eine Begrenzung der Beurlaubung auf nur zwei aufeinanderfolgende und insgesamt nicht mehr als vier Semester gilt im Fall von Schwangerschaft und Elternzeit nicht;
  • eine Beurlaubung aufgrund von Elternschaft kann entgegen einer Beurlaubung aus anderen Gründen auch schon im ersten Fachsemester erfolgen.

Die Beurlaubung vom Studium wegen Elternzeit richtet sich zudem nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung.

Das heißt, dass Eltern, auch gleichzeitig, maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes (max. 6 Semester), einen Antrag auf Beurlaubung stellen können. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, können 24 Monate (also 4 Semester) bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres aufgeschoben werden.

Sonderreglung: Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs genommen werden.

Studierende können Elternzeit beantragen, wenn sie mit ihrem Kind (einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben) in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei ausländischen Studierenden ist das Heimatrecht der Eltern für die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind maßgebend (bitte Nachweis des Personensorgerechts in deutscher Sprache beifügen).

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