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Pressemeldung

Nr. 65 / 2015

27. Februar 2015 : AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht Gutachten

Wird Unternehmen bald mehr Freiheit bei Vertragsschlüssen zugestanden? Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat Prof. Dr. Lars Leuschner von der Universität Osnabrück unter Mitarbeit von Dr. Frederik Meyer ein Gutachten zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) für Verträge zwischen Unternehmen verfasst.

Die einjährige Forschungsarbeit richtete ein besonderes Augenmerk auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen. Das BMJV hat Leuschners Abschlussbericht mit seinen Reformvorschlägen nun für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Bei standardisierten Vertragsabschlüssen seien deutsche Unternehmen derzeit nicht in der Lage, ihre Haftung wirksam zu beschränken, so Leuschner. Grund hierfür ist die strenge richterliche Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grundlage der Paragraphen 305 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches. In einem Rechtsvergleich mit Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder den USA stellt der Experte fest, dass Deutschland damit eine Sonderrolle einnimmt – in den genannten Ländern sind haftungsbeschränkende Klauseln in den AGB wesentlich einfacher möglich.

In einer Umfrage unter deutschen Unternehmen zeigte sich, dass viele Unternehmen die Problematik unterschätzen und von falschen Annahmen ausgehen. »Jeder dritte Befragte geht fälschlich davon aus, man könne die Inhaltskontrolle dadurch vermeiden, dass die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren«, so Leuschner.  »Und das gilt nicht nur für die Mitarbeiter von kleinen Unternehmen, sondern in überraschendem Ausmaß auch für die Mitarbeiter von Großunternehmen«.

Der Rechtswissenschaftler spricht sich für eine Reform dieser rechtlichen Regelungen aus. Eine Möglichkeit sieht Leuschner etwa darin, die Zulässigkeit summenmäßiger Haftungsbeschränkungen im unternehmerischen Rechtsverkehr explizit anzuordnen. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass eine entsprechende Klausel ihrem Verwender nicht jeden Anreiz zum sorgfältigen Handeln nehme. Zudem sei zu verlangen, dass der Vertragspartner explizit auf den Haftungshöchstbetrag hingewiesen wird. Des Weiteren plädiert der Experte für die Einführung einer Wertgrenze, ab deren Erreichen eine Inhaltskontrolle ganz ausscheidet. »Verhandeln die Parteien über Wochen einen millionenschweren Vertrag unter Einbeziehung einer Vielzahl von Rechtsanwälten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht die Verantwortung für den Vertragsinhalt tragen sollten«, so Leuschner. Eine Ausnahme dieser Regelung schlägt der Wissenschaftler lediglich für Verträge vor, bei denen ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern besteht. Der vollständige Bericht ist nachzulesen unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150210-AGB-Recht.html?nn=1468748

Nähere Informationen zum Forschungsprojekt finden Sie unter http://www.oscar-uos.de/3.html

Weitere Informationen für die Redaktionen:
Prof. Dr. Lars Leuschner, Universität Osnabrück
Fachbereich Rechtswissenschaften
Heger-Tor-Wall 9, 49078 Osnabrück
Tel.: +49 541 969 4540
lars.leuschner@uni-osnabrueck.de