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Pressemeldung

Nr. 108 / 2014

23. Mai 2014 : Antrittsvorlesungen kritisieren die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Rundfunkfreiheit und Folgerichtigkeit

Mit einer Antrittsvorlesung stellen sich neu berufene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an ihrer Universität der Öffentlichkeit vor. Jetzt haben zwei 2013 berufene Hochschullehrer die Gelegenheit genutzt: In der mit 300 Zuhörern gut gefüllten Aula des Osnabrücker Schlosses untersuchten Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia), und Prof. Dr. Henning Tappe zwei zentrale Konzepte der Karlsruher Rechtsprechung.

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Freuten sich über die gelungenen Antrittsvorlesungen: Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia), der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften, Prof. Dr. Roland Schmitz, und Prof. Dr. Henning Tappe (v.l.). Foto: privat

Die beiden Professoren spannten in ihren Vorträgen einen weiten Bogen von den Grundlagen des Rechts und der Grundrechtsdogmatik bis hin zu konkreten Reformvorschlägen. 

Hartmann, Professor für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften, ging es um das Thema »Dienende Freiheit«. Obwohl der Begriff klingt, als wäre er auf alle Freiheiten anwendbar, bezieht ihn das Bundesverfassungsgericht nur auf die Rundfunkfreiheit. Im Ergebnis rechtfertigt das Gericht damit weitreichende Privilegien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Doch Hartmann zufolge ist die Begründung des Gerichts, dass den Rundfunk besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft auszeichne, in Zeiten des Internets ungenügend. Nimmt man Freiheit ernst, steht sie dem Menschen um seiner selbst willen zu: »Dienende Freiheit« widerspricht sich selbst. Öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss es daher auch nur geben, um Defizite des Privatfunks bei der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auszugleichen.

Tappe, Professor für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht, beschäftigte sich mit der Frage, wie der Rechtsanwender mit Widersprüchen umzugehen hat, und ob Systembrüche schon ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer Regelung sein können. Ist der Gesetzgeber mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz an eine im Gesetz selbst konzipierte Sachgesetzlichkeit gebunden? Während das Bundesverfassungsgericht eine solche »Folgerichtigkeit« der Gesetzgebung zunehmend für verschiedene Sachbereiche – vom Steuerrecht bis zum Nichtraucherschutz – einfordert, zeigte Tappe an verschiedenen Beispielen vom belgischen Erdbeerbier bis hin zu den Kacheln im Schwimmbad die Probleme einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum konsistenten »Weiter so!« auf.

Der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften, Professor Dr. Roland Schmitz, ist stolz auf die jungen Kollegen: »Die beiden sind für uns eine große Bereicherung.« Es zeichne die Rechtswissenschaft aus, dass sie die Gerichte kritisch begleite. »Es bleibt zu hoffen, dass Karlsruhe sich überzeugen lässt!«

Weitere Informationen für die Redaktionen:
Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia), Universität Osnabrück
Institut für Kommunalrecht und Verwaltungswissenschaften
Fachbereich Rechtswissenschaften
Martinistraße 12, 49069 Osnabrück
Tel.: +49 541 969 6099
bernd.hartmann@uni-osnabrueck.de  

Prof. Dr. Henning Tappe, Universität Osnabrück 
Institut für Finanz- und Steuerrecht
Fachbereich Rechtswissenschaften
Martinistraße 8, 49069 Osnabrück
Tel.: +49 541 969 6168
henning.tappe@uni-osnabrueck.de