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Pressemeldung

Nr. 199 / 2013

19. August 2013 : In der Kritik: AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen

Ob und in welchem Umfang die Rechtsgrundlagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Verkehr reformiert werden sollten, damit beschäftigt sich Prof. Dr. Lars Leuschner von der Universität Osnabrück in einem neuen Forschungsprojekt mit dem Titel »AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen«. Im Fokus steht dabei die AGB-Kontrolle von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen. In Auftrag gegeben wurde das Forschungsprojekt vom Bundesministerium der Justiz.

Inhalt des Forschungsvorhabens ist neben einer Analyse branchenüblicher Haftungsklauseln und einer rechtsvergleichenden Untersuchung insbesondere auch eine empirische Studie durch Experteninterviews. Die Laufzeit des Forschungsvorhabens, mit dessen Durchführung zum 1. August 2013 begonnen wurde, ist auf zwölf Monate festgelegt.

Zum Hintergrund: Verträge werden nahezu immer unter Zugrundelegung vorformulierter Klauseln abgeschlossen. Um den mit solchen »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« verbundenen Gefahren zu begegnen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine so genannten »Inhaltskontrolle« vor: Weicht der Inhalt zu stark von den im BGB enthaltenen Grundsätzen ab, werden sie gewissermaßen ʹaussortiertʹ und entfalten hiernach keine Wirkung zwischen den Parteien. Diese Inhaltskontrolle, die Kraft europäischen Rechts für Vertragsschlüsse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Business-to-Consumer, B2C) zwingend vorgeschrieben ist, gilt auch für Vertragsschlüsse, bei denen auf beiden Seiten Unternehmen stehen (business-to-business, B2B). Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Inhaltskontrolle im B2B-Bereich ihrer Intensität nach hinter der Inhaltskontrolle im B2C-Bereich zurückbleiben soll. Aufgrund der geringen Beachtung dieses Differenzierungsgebots durch die Rechtsprechung unterliegen jedoch auch die Verträge im B2B-Bereich in der Praxis  einer äußerst strengen Inhaltskontrolle. »Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr weit ausgelegt und es hiernach kaum möglich ist, dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle durch die Vereinbarung so genannter Individualvereinbarungen zu entkommen«, erläutert Prof. Leuschner. In der Folge ist die Vertragsfreiheit von Unternehmen stark eingeschränkt. Haftungsbeschränkungen, denen betriebswirtschaftlich eine große Bedeutung zukommt, lassen sich hiernach kaum rechtssicher vereinbaren.

Der beschriebene Zustand hat in den vergangenen Jahren vermehrt Kritik hervorgerufen. Es könne nicht sein, dass die Parteien beim Abschluss von Verträgen mit einem Vertragsvolumen von mehreren Millionen Euro, wie sie beispielsweise im Bereich des Anlagenbaus vorkommen, daran gehindert sind, die Vertragsbedingungen nach ihrem gemeinsamen Willen auszugestalten, lautet die Kritik. Vermehrt ist der Ruf nach einer Gesetzesänderung laut geworden, die die Inhaltskontrolle im B2B-Bereich lockert. Der Reformbedarf ist jedoch nicht unumstritten. Eine Reihe von Unternehmensverbänden plädiert dafür, die Inhaltskontrolle im B2B-Bereich unangetastet zu lassen.

Weitere Informationen für die Redaktionen:

Prof. Dr. Lars Leuschner, Universität Osnabrück
Fachbereich Rechtswissenschaften
Heger-Tor-Wall 17-16, 49074 Osnabrück
Tel: +49 541 969 4544
lars.leuschner@uni-osnabrueck.de