Hauptinhalt

Topinformationen

Satzung

Dies ist die Satzung des Vereins "Osnabrücker Wissenschaftliche Gesellschaft (OWiG)" in der Fassung vom 27. Januar 2023. Sie können sich die Satzung als PDF-Dokument (PDF, 95 kB) auch herunterladen.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Osnabrücker Wissenschaftliche Gesellschaft“. Sitz des nicht rechtsfähigen Vereins ist Osnabrück.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft durch interdisziplinären Gedankenaustausch und fachübergreifende Zusammenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die regelmäßige Veranstaltung von Vortragsabenden sowie die Durchführung wissenschaftlicher Kolloquien, Exkursionen oder Besuche wissenschaftlich- kultureller Einrichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft   

(1) Mitglieder können sein
a) Professor(inn)en, Honorarprofessor(inn)en und Privatdozent(inn)en der Universität und der Hochschule Osnabrück;
b) Personen, deren Mitgliedschaft im Sinne der interdisziplinären Zielsetzung der Gesellschaft wünschenswert ist. Diese Mitglieder sollen ihren Beruf in der Region Osnabrück ausüben.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme der Mitglieder ist die Bereitschaft, das jeweilige Fach im Rahmen interdisziplinärer Veranstaltungen durch Vorträge und Diskussionsbeiträge zu vertreten sowie Funktionen in den Organen der Gesellschaft zu übernehmen.     
(3) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Vorschlag eines Mitglieds der Gesellschaft. Liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach Prüfung durch den Vorstand vor, teilt der Vorstand dies unter Beifügung des Lebenslaufs der/des Vorgeschlagenen den Mitgliedern der Gesellschaft mit. Sofern innerhalb eines Monats nicht mindestens drei Mitglieder der Aufnahme widersprochen haben, gilt die/der Vorgeschlagene als aufgenommen. Liegt dem Vorstand ein Widerspruch vor, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme auf ihrer nächsten Sitzung in geheimer Abstimmung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglieder sollen regelmäßig an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen. Mitglieder können Gäste zu einzelnen Veranstaltungen einladen.                                                                                                                                        

§ 4 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verlust und Ende der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die satzungsmäßigen Zwecke oder ordentliche Mitgliederbeschlüsse verstößt oder trotz wiederholter Mahnung des Vorstands mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur mit einmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (geschäftsführende/r Vorsitzende/r) und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Eine/r der vier stellvertretenden Vorsitzenden ist zugleich Schatzmeister der Gesellschaft.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Auf Wunsch eines anwesenden Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen. In den Vorstand sind in der Regel mindestens zwei neue Mitglieder zu wählen. Der/die 1. Vorsitzende kann für ein weiteres Geschäftsjahr wiedergewählt werden. Kein Vorstandsmitglied soll länger als drei aufeinander folgende Jahre amtieren. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl ein Mitglied in den Vorstand nachwählen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.                                                                           (3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Vorbereitung der Vortragsveranstaltungen, Wahl der Themen und Referenten, Zuerkennung des Wissenschaftspreises sowie Planung und Durchführung von Exkursionen. Der Vorstand kann auch öffentliche Veranstaltungen (Vortragsabend, Tagung, wissenschaftliches Kolloquium) durchführen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist.
(5) Der Verein wird nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch stellvertretende Vorsitzende vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 21 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit vor einer Vortragsveranstaltung der Gesellschaft stattfinden.                                                                   (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht besondere Quoren vorgesehen sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet der 1. Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresberichts
b) Wahl und Bericht des Kassenprüfers
c) Wahl des Vorstands
d) Aufnahme neuer Mitglieder
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten und sind vom Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, zu unterzeichnen.

§ 9 Wissenschaftspreis

(1) Die Osnabrücker Wissenschaftliche Gesellschaft vergibt einen Preis an Mitglieder der Universität oder der Hochschule für eine herausragende wissenschaftliche Leistung nach den Kriterien des jeweiligen Faches.
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Personen gem. § 3 Abs. 1a . Mit dem Vorschlag werden dem Vorstand das Curriculum Vitae, das Schriftenverzeichnis und die auszuzeichnende Arbeit vorgelegt. Sofern Gutachten vorliegen, sind sie dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand kann weitere Gutachten einholen.
(3) Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem vom Vorstand zu beschließenden Preisgeld. Er wird in der Regel jährlich in einer öffentlichen Veranstaltung verliehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit, die zugleich die Hälfte der Mitglieder der Gesellschaft repräsentiert, aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator zur Auflösung des Vereinsvermögens und zur Begleichung von Schulden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Universitätsgesellschaft Osnabrück e. V.