BAföG
BAföG-Beauftragter
Am Fachbereich Rechtswissenschaften ist Prof. Markus Bieder BAföG-Beauftragter und damit zuständig für die Erstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG (sog. Leistungsbescheinigung, 48er-Bescheinigung oder auch Formblatt 5). Damit erschöpft sich seine Mitwirkung am BAföG-Verfahren.
Voraussetzungen für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG für den
Diplomstudiengang
Bachelorstudiengang
Sämtliche anderen Fragen – insbesondere zu Voraussetzungen und Beendigung des BAföG-Bezugs – richten Sie bitte an die Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerks Osnabrück.
Allgemeine Informationen zum Thema BAföG erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
An der Universität Osnabrück beantwortet Fragen rund um das BAföG und sonstige Finanzierungsmöglichkeiten die Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerks.
Verfahren
Bitte reichen Sie eine aktuelle Leistungsübersicht unter Angabe des zu bescheinigenden Fachsemesters per Mail an ls-bieder@uni-osnabrueck.de.
Die Bescheinigung wird direkt an das BAföG-Amt weitergeleitet, wenn Sie Ihre Fördernummer angeben. Für evtl. Rückfragen teilen Sie bitte Ihre Telefonnummer mit.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird eine Leistungsbescheinigung erstellt; bitte planen Sie einige Tage Bearbeitungszeit ein; in den Semesterferien kann die Bearbeitung durchaus mehr als eine Woche betragen. Erfüllen Sie die Leistungsvoraussetzungen, so wird dies bestätigt (sog. Positivbescheinigung), entsprechen Ihre Leistungen nicht den Anforderungen, wird dieser Umstand bescheinigt (sog. Negativbescheinigung).
Freiversuch
Die Förderungsdauer kann sich im Falle des Nichtsbestehens des Freiversuchs nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG verlängern.
Gerne können Sie sich beim Studentenwerk Osnabrück Abteilung Studienfinanzierung im Einzelfall beraten lassen.
BAföG-Änderung
Die nachfolgende Nachricht betrifft Studierende, die sich im Wintersemester 2019/2020 im 10. Fachsemester im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft befinden und gerne Leistungen nach dem BAföG erhalten möchten.
Der Bundestag hat kürzlich eine Änderung des deutschen Richtergesetzes beschlossen, mit der die Studien- und Prüfungszeiten für den Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss erster Prüfung“ auf fünf Jahre, d. h. zehn Semester, erhöht wird. Die Änderung entfaltet ihre Wirkung hochschulrechtlich bereits für das laufende Wintersemester.
Wegen der unmittelbaren Anknüpfung der Förderungshöchstdauer im BAföG an die Regelstudienzeit haben daher Studierende der Rechtswissenschaft, die sich im Wintersemester 2019/2020 im 10. Fachsemester befinden, einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für das schon angelaufene Wintersemester, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Änderung gilt mangels gesetzlich angeordneter Rückwirkung nicht für Studierende, die sich bereits im 11. Semester oder höher befinden.
Studierende, die noch keinen BAföG-Antrag gestellt haben und Leistungen nach dem BAföG erhalten möchten, sollten daher jetzt einen Antrag stellen, da Leistungen nach dem BAföG frühestens ab Antragstellung gezahlt werden.
Antragsformulare erhalten Sie in der Abteilung Studienfinanzierung. Die Antragsformulare können auch im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://www.bafög.de
Ihr Studentenwerk Osnabrück
Abteilung Studienfinanzierung
StudiOS
Neuer Graben 27
49074 Osnabrück