Informationen zur FFA
"FFA" ist die Abkürzung für Fremdsprachliche Fachausbildung.
Die Teilnehmer der FFA sollen vertiefte fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache sowie Grundkenntnisse der betreffenden Rechtsordnung erwerben und dadurch auf Auslandsaufenthalte und berufliche Tätigkeiten im Ausland bzw. mit Auslandsberührung vorbereitet werden.
Zum Nachweis dieser Kenntnisse wird nach erfolgreicher Teilnahme an der FFA ein mehrsprachiges Zertifikat erteilt.
Die zunehmende Europäisierung und Internationalisierung führt dazu, dass in den meisten rechtswissenschaftlichen Berufen mittlerweile das „verhandlungssichere“ Beherrschen mindestens einer Fremdsprache vorausgesetzt wird. Die Schulausbildung reicht hierfür nicht aus, da insbesondere keine fachspezifischen Begriffe oder Inhalte gelehrt werden. Darüber hinaus gehen auch beste Schulkenntnisse ohne Auffrischung und Vertiefung schnell verloren.
Die Teilnahme an der FFA bereitet die Teilnehmer somit optimal auf den späteren Einstieg in international arbeitende Kanzleien, Berufe in der Wirtschaft oder der Europäischen Union und auch auf Auslandsaufenthalte, z.B. an einer der zahlreichen Erasmus-Partneruniversitäten, vor.
Die FFA erleichtert darüber hinaus das Verständnis und Anwendung ausländischen Rechts und ermöglicht einen interessanten als auch wertvollen Blick "über den Tellerrand" der deutschen Rechtsordnung.
Das Bestehen des ersten Ausbildungsjahres der FFA befreit von der Notwendigkeit zur Erbringung einer weiteren fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (§ 4 I Nr.1d NJAG). Das Absolvieren des ersten FFA-Jahres entspricht also dem auch für die Anmeldung zum Staatsexamen erforderlichen Sprachenschein..
Außerdem wird bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch (§ 18 NJAG), nach erfolgreichem Abschluss der FFA, ein Semester gutgeschrieben (§ 17 Nr. 4 NJAVO).
Besonders hervorzuheben ist, dass der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück wegen ihrer Schwerpunkte im Europäischen und Internationalen Recht und im Wirtschaftsrecht über die Grenzen hinaus einen ausgezeichneten Ruf genießt. Die FFA ist eine hervorragende Ergänzung zu dem vorhandenen Studienangebot dar und ist eng mit der Ausbildung in den Schwerpunkten verknüpft: in jedem Schwerpunkt kann ein Kurs der FFA für die insgesamt erforderlichen 16 SWS der Schwerpunktausbildung angerechnet werden. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Schwerpunkttableau (PDF, 280 kB).
Hier können Sie die aktuelle Fassung der FFA-Prüfungsordnung (PDF, 596 kB) herunterladen. Für Fragen zur früheren Fassung bzw. zu den Prüfungen im vergangenen Semester, wenden Sie sich bitte an die FFA-Mitarbeiter.
Jede:r Bewerber:in kann sich zusätzlich zur Bewerbung um Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften (Staatsexamen/Diplom und Bachelor) an der Universität Osnabrück auch um die Zulassung zur Teilnahme an der FFA bewerben.
Studierende, die bereits an der Universität Osnabrück für den Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert sind, können sich ebenfalls über die FFA-Koordination (zum Beispiel im 3. Semester) bewerben.
Die Zulassung erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Zulassungskriterien für das Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und setzt sich aus zwei Schritten zusammen.
Neben einem Antrag auf Zulassung zum FFA-Studium muss ein Sprachnachweis in der jeweiligen Sprache nachgewiesen werden.
Antrag auf Zulassung zur FFA
Folgende Unterlagen müssen zur erfolgreichen Bewerbung eingereicht werden:
- Ausgefülltes Bewerbungsformular
- Nachweis über das erforderliche Sprachniveau
Hinweis: Schulnoten oder Abiturleistungen werden aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit des Sprachniveaus nicht anerkannt. - Sofern Sie über kein Sprachzertifikat verfügen, können Sie sich bei einem unserer Sprachteste anmelden:
Eine Anmeldung zum Eingangssprachtest ist erforderlich, per E-Mail an die FFA Koordination.
Informationen und Details finden Sie unter Bewerbung und Zulassung.
Sprachkursgebühren
Sobald Sie zur Teilnahme an der FFA-Ausbildung zugelassen werden, fällt eine einmalige Sprachkursgebühr in Höhe von 20,00 Euro bzw. 40,00 Euro an. Dies gilt ausschließlich für das erste Semester der Ausbildung! Wie und wann Sie diesen Betrag überweisen müssen erfahren Sie zu Beginn des jeweiligen Sprachkurses. Diese Sprachkursgebühr ist fällig, sobald Sie zwei Wochen an der FFA teilnehmen. Sollten Sie nach diesen zwei Wochen die Teilnahme abbrechen, ist die Gebühr trotzdem fällig.
"English Law for Bachelor" und die FFA
Hinweis für Studierende des Bachelor Studiengangs, die gleichzeitig an der FFA Englisch-UK/US teilnhemen:
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Es besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung "Rechtsenglisch" durch die Bescheinigung des Bestehens des ersten Ausbildungsjahres der FFA Englisch-UK oder Englisch-US (d.h. Vorlesung "Einführung in das Recht GB/USA") zu ersetzen. Die auf dieser Bescheinigung ausgewiesene Note wird als Note für den Fremdsprachenschein übernommen.
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Das Absolvieren des ersten FFA-Jahres entspricht dem auch für die Anmeldung zum Staatsexamen erforderlichen Sprachenschein, weshalb es auch für den Bachelor-Studiengang anerkannt wird.
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Sie können den FFA-Sprachkurs nicht durch den Bachelor-Sprachkurs ersetzen, da im FFA-Sprachkurs andere Kompetenzen erlernt werden sollen. Zudem sind die beiden Sprachkurse grundsätzlich inhaltlich anders konzipiert, weshalb eine Anrechnung nicht in Betracht kommt.
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Für den Fall, dass Sie sich innerhalb der ersten drei Wochen des ersten FFA-Semesters dafür entscheiden sollten, die FFA abzubrechen, besteht die Möglichkeit in den Bachelor-Kurs zu wechseln. Über den Wechsel müssen Sie allerdings vorher und rechtzeitig den Dozenten der FFA, den Dozenten des entsprechenden Bachelor-Kurses und das Fachbereichsprüfungsamt benachrichtigen.
Anrechnung von auswärtigen Kursen
- Im Rahmen der FFA ist es grundsätzlich möglich Leistungen, die an einer Universität im Ausland (z.B. während eines Auslandssemesters) erbracht wurden, anerkennen zu lassen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen der Prüfungsordnung erfüllt sein:
- "Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studienangebot werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienangebotes, für den die Anrechnung beantragt wird, im Wesentlichen entsprechen."
- Nach der Rückkehr an die Universität sollten möglichst zeitnah alle erforderlichen Nachweise bei der FFA-Koordination eingereicht werden, damit der Prüfungsausschuss die jeweilige Leistung bewerten und anerkennen kann. Die Nachweise sollten vor allem ein Anschreiben, mit der Bitte um Anerkennung der Leistung, unterstützende Unterlagen mit Prüfungs- und Kursbeschreibung, sowie die Benotung beinhalten.
- Maximal zwei auswärtige Kurse pro Studierenden der FFA können anerkannt werden. Gegen darüber hinausgehende Anrechnungen spricht u.a., dass dadurch mehr als die Hälfte aller FFA-Leistungen nicht im Rahmen der hiesigen FFA-Ausbildung erbracht würden.
Plicht zur eigenständigen Anmeldung über HISinOne
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der FFA müssen sich für Prüfungen über HISinOne selbst anmelden.
Abschlussprüfung nach dem zweiten FFA-Jahr
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 17 III 2 der FFA-Prüfungsordnung erfüllt und wer als Studierende/r für den Studiengang Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht an der Universität Osnabrück eingeschrieben ist oder als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in am Fachbereich Rechtswissenschaften arbeitet. Gemäß § 18 I 1 der FFA-Prüfungsordnung ist der Antrag auf Zulassung zur FFA-Abschlussprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des von der oder dem Ausschussvorsitzenden festzusetzenden Zeitraums zu stellen. Nach § 18 II der FFA-Prüfungsordnung wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer das Grundstufenzertifikat erworben, alle Prüfungen der Aufbaustufe bestanden hat und als Student in einem der Studiengänge nach § 2 I der FFA-Prüfungsordnung an der Universität Osnabrück eingeschrieben ist. Die Voraussetzung des schriftlich zu stellenden Antrags auf Zulassung zur FFA-Abschlussprüfung gilt als erfüllt, wenn sich die Studierenden eigenständig innerhalb der entsprechenden Frist über OPIuM für die FFA-Abschlussprüfung anmelden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen die Studierenden noch an der Universität Osnabrück immatrikuliert oder an der Universität Osnabrück als wissenschaftliche Mitarbeiter/innen angestellt sein. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Prüfung im Studienangebot der FFA-Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bereits endgültig nicht bestanden ist. Die Abschlussprüfung zur Erlangung des Gesamtzertifikats umfasst eine Klausur und eine mündliche Prüfung über alle Gegenstände der Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Studienjahres. Wer wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann, muss dies ebenfalls vorher schriftlich beim FFA-Büro anzeigen.
Abschluss-Zertifikat der FFA und Examensanmeldung
FFA-Absolventen sollten bei Ihrem Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung an das Niedersächsische Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt in Celle) das Abschluss-Zeugnis der FFA nur in beglaubigter Kopie und nicht als Original verschicken. Die Examenskandidaten bekommen Ihre Unterlagen inklusive der FFA-Zertifikate zwar zurück, aber erst ganz am Ende des Prüfungsverfahrens, was mitunter Monate dauern kann. Falls jemand also sein Zertifikat (für eine Bewerbung, einen Verbesserungsversuch o.ä.) schon vorher benötigt, müsste das FFA-Büro ein neues Zertifikat ausstellen. Dieses ist allerdings ausdrücklich als Kopie des Originals bezeichnet.
Dies sollten die Studierenden bei Ihrer Anmeldung zum Examen unbedingt beachten!
Zum Nachweis dieser Kenntnisse wird nach erfolgreicher Teilnahme an der FFA ein mehrsprachiges Zertifikat erteilt.