Öffentliches Recht
Sachverhalt
Im Rahmen einer Gesprächsrunde an einer Berufsschule, kurz vor der Bundestagswahl, ging Bundespräsident P auf die Frage einer Schülerin ein. In diesem Zusammenhang äußerte er sich u.a. zu Protesten von Mitgliedern der X-Partei gegen ein Asylbewerberheim folgendermaßen: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und diesen Spinnern ihre Grenzen aufzeigen!“ ( BVerfG, Urt. v. 10.06.2014 – 2 BvE 4/13)
Aufgabenstellung
Darf P als oberstes Bundesorgan derartige Äußerungen tätigen?
- Ja, P darf klar Stellung beziehen.
- Nein, da die X-Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wird.
- Nein, da P mit der Aussage gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt.
Antwort 1 ist richtig: Ja, P darf klar Stellung beziehen.
Äußerungen des P sind nur dann unzulässig, wenn er hierdurch seine Integrationsaufgabe stark vernachlässigt und damit willkürlich Partei ergreift.