Voraussetzungen für die Leistungsbescheinigung für den Diplomstudiengang

nach § 48 BAföG

I. Am Ende des 3. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Fächern:

im Bürgerlichen Recht

  • ZivR II - Schuldrecht AT 2, Schuldrecht BT 1,
  • Schuldrecht AT/BT I oder
  • Schuldrecht BT III/Mobiliarsachenrecht

im Strafrecht

  • Strafrecht I oder II

im Öffentlichen Recht

  • Öffentliches Recht I oder II.

Insgesamt sieben Klausuren

  • je zwei Klausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, und zwar

aus dem Bürgerlichen Recht

  • ZivR I - BGB AT, Schuldrecht AT,
  • ZivR II - Schuldrecht AT 2, Schuldrecht BT 1,
  • ZivR III/A - Schuldrecht BT 2, Schuldrecht BT 3 oder
  • ZivR III/B - Mobiliarsachenrecht

aus dem Strafrecht

  • StrafR I - Strafrecht Allgemeiner Teil,
  • StrafR II - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte oder
  • StrafR III - Besonderer Teil - Vermögendelikte

aus dem Öffentlichen Recht

  • ÖffR I - Staatsorganisationsrecht,
  • ÖffR II/A - Grundrechte,
  • ÖffR II/B - Europarecht oder
  • ÖffR III - Allgemeines Verwaltungsrecht 

eine Klausur in einer Grundlagenveranstaltung

 

Jedoch ist es unschädlich, wenn (irgend-)eine Hausarbeit und/oder drei beliebige Klausuren verschiedener Fächer nicht mitgeschrieben/bestanden sind.

II. Am Ende des 4. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Fächern, oben bereits für das dritte Semester genannten Fächern.

Insgesamt acht Klausuren in vier der oben für das dritte Semester genannten Fächer, nämlich

  • 3 Klausuren im Bürgerlichen Recht
  • 2 Klausuren im Strafrecht
  • 2 Klausuren im Öffentlichen Recht
  • 1 Klausur in einer Grundlagenveranstaltung

Jedoch ist es unschädlich, wenn drei beliebige Klausuren verschiedener Fächer (Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) nicht mitgeschrieben wurden/bestanden sind; stets bestanden sein muss allerdings die Klausur in einer Grundlagenveranstaltung.

III. Am Ende des 5. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

1. Kurssystem
Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen, oben bereits für das dritte Semester genannten Fächern.

Insgesamt zehn Klausuren aus dem für das dritte Semester genannten Katalog, nämlich:

  • Klausuren im Bürgerlichen Recht
  • Klausuren im Strafrecht
  • Klausuren im Öffentlichen Recht
  • Klausur in einer Grundlagenveranstaltung

Jedoch ist es unschädlich, wenn zwei beliebige Klausuren verschiedener Fächer (Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) nicht mitgeschrieben wurden/bestanden sind; stets bestanden sein muss allerdings die Klausur in einer Grundlagenveranstaltung.

2. Große Übung
Eine der Übungen (früher "Große Übung" genannt); dazu gehörend:
mindestens eine im Rahmen der Übung bestandene Klausur und eine dort bestandene Hausarbeit.

IV. Spätere Fachsemester

Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit für Studierende setzt auch in späteren Fach­seme­stern i.d.R. die Einhaltung des Studienplans voraus. Wer auf Förderung angewiesen ist oder späteren Förderungsbedarf nicht ausschließen kann, tut daher gut daran, rechtzeitig für die Leistungs­nach­weise zu den Veranstaltungen zu sorgen, an welchen teilzunehmen im „Studienplan Rechts­wissen­schaften“ eigentlich nur emp­foh­len wird, für BAföG-Bezieher aber unerlässlich ist.         

Am Ende des 6. Fachsemesters genügt es allerdings, dass bisher zwei große Übungen zusätzlich absolviert sind, wenn die Gesamt­leistung den zügigen Abschluss des Studiums erwarten lässt.

Spätestens am Ende des 7. Semesters müssen Antragsteller „scheinfrei“ sein.