Voraussetzungen für die Leistungsbescheinigung für den Diplomstudiengang
nach § 48 BAföG
I. Am Ende des 3. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Fächern:
im Bürgerlichen Recht
- ZivR II - Schuldrecht AT 2, Schuldrecht BT 1,
- Schuldrecht AT/BT I oder
- Schuldrecht BT III/Mobiliarsachenrecht
im Strafrecht
- Strafrecht I oder II
im Öffentlichen Recht
- Öffentliches Recht I oder II.
Insgesamt sieben Klausuren
- je zwei Klausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, und zwar
aus dem Bürgerlichen Recht
- ZivR I - BGB AT, Schuldrecht AT,
- ZivR II - Schuldrecht AT 2, Schuldrecht BT 1,
- ZivR III/A - Schuldrecht BT 2, Schuldrecht BT 3 oder
- ZivR III/B - Mobiliarsachenrecht
aus dem Strafrecht
- StrafR I - Strafrecht Allgemeiner Teil,
- StrafR II - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte oder
- StrafR III - Besonderer Teil - Vermögendelikte
aus dem Öffentlichen Recht
- ÖffR I - Staatsorganisationsrecht,
- ÖffR II/A - Grundrechte,
- ÖffR II/B - Europarecht oder
- ÖffR III - Allgemeines Verwaltungsrecht
eine Klausur in einer Grundlagenveranstaltung
Jedoch ist es unschädlich, wenn (irgend-)eine Hausarbeit und/oder drei beliebige Klausuren verschiedener Fächer nicht mitgeschrieben/bestanden sind.
II. Am Ende des 4. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen Fächern, oben bereits für das dritte Semester genannten Fächern.
Insgesamt acht Klausuren in vier der oben für das dritte Semester genannten Fächer, nämlich
- 3 Klausuren im Bürgerlichen Recht
- 2 Klausuren im Strafrecht
- 2 Klausuren im Öffentlichen Recht
- 1 Klausur in einer Grundlagenveranstaltung
Jedoch ist es unschädlich, wenn drei beliebige Klausuren verschiedener Fächer (Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) nicht mitgeschrieben wurden/bestanden sind; stets bestanden sein muss allerdings die Klausur in einer Grundlagenveranstaltung.
III. Am Ende des 5. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
1. Kurssystem
Insgesamt zwei Hausarbeiten aus unterschiedlichen, oben bereits für das dritte Semester genannten Fächern.
Insgesamt zehn Klausuren aus dem für das dritte Semester genannten Katalog, nämlich:
- 3 Klausuren im Bürgerlichen Recht
- 3 Klausuren im Strafrecht
- 3 Klausuren im Öffentlichen Recht
- 1 Klausur in einer Grundlagenveranstaltung
Jedoch ist es unschädlich, wenn zwei beliebige Klausuren verschiedener Fächer (Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) nicht mitgeschrieben wurden/bestanden sind; stets bestanden sein muss allerdings die Klausur in einer Grundlagenveranstaltung.
2. Große Übung
Eine der Übungen (früher "Große Übung" genannt); dazu gehörend:
mindestens eine im Rahmen der Übung bestandene Klausur und eine dort bestandene Hausarbeit.
IV. Spätere Fachsemester
Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit für Studierende setzt auch in späteren Fachsemestern i.d.R. die Einhaltung des Studienplans voraus. Wer auf Förderung angewiesen ist oder späteren Förderungsbedarf nicht ausschließen kann, tut daher gut daran, rechtzeitig für die Leistungsnachweise zu den Veranstaltungen zu sorgen, an welchen teilzunehmen im „Studienplan Rechtswissenschaften“ eigentlich nur empfohlen wird, für BAföG-Bezieher aber unerlässlich ist.
Am Ende des 6. Fachsemesters genügt es allerdings, dass bisher zwei große Übungen zusätzlich absolviert sind, wenn die Gesamtleistung den zügigen Abschluss des Studiums erwarten lässt.
Spätestens am Ende des 7. Semesters müssen Antragsteller „scheinfrei“ sein.