Voraussetzungen für die Leistungsbescheinigung für den Bachelorstudiengang
nach § 48 BAföG
I. Am Ende des 3. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
1. Grundlagenbereiche Zivil- und Öffentliches Recht
Sechs beliebige Leistungsnachweise; nur fünf, wenn unter ihnen das Grundlagenmodul Schuldrecht AT II/BT (Klausur und Hausarbeit) ist.
2. Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
Eine beliebige Klausur.
II. Am Ende des 4. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
1. Grundlagenbereiche Zivil- und Öffentliches Recht
Grundlagenmodul Schuldrecht AT II/BT (Klausur und Hausarbeit),
drei weitere Klausuren bzw. Leistungsnachweise aus dem Grundlagenbereich Zivilrecht.
Drei beliebige Klausuren aus dem Grundlagenbereich Öffentliches Recht.
2. Grundlagenbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sonstiges
Zwei beliebige Klausuren
III. Am Ende des 5. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:
1. Grundlagenbereich Zivilrecht
Alle fünf Klausuren
- BGB AT/Schuldrecht AT I
- Schuldrecht AT II/BT
- Arbeitsrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Handelsrecht/Gesellschaftsrecht
Die Hausarbeit im Schuldrecht AT II/BT.
Die Bescheinigung der Teilnahme an der Veranstaltung „Verhandlungsführung und Konfliktmanagement".
2. Grundlagenbereich Öffentliches Recht
Alle fünf Klausuren
- Grundlagen Staatsrecht
- Europarecht
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Einführung in das Steuerrecht
- Öffentliches Wirtschaftsrecht
3. Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
Eine Klausur
- Kaufmännische Buchführung
Drei Teilnahmescheine
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Jahresabschluss
- Grundlagen der Organisation
4. Sonstiges
Klausur in „Grundlagen Rechtsenglisch"
5. Profilbereich
Die Kombiklausur des jeweiligen Profilbereichs sowie eine weitere Prüfungsleistung aus dem 5. Semester, wobei die Prüfungsform in den verschiedenen Profilbereichen variieren kann (z.B. Klausur, mündliche Prüfung, Planspiel oder Kurzvortrag).
IV. Spätere Fachsemester
Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit für Studierende in einem späteren Fachsemester setzt voraus, dass die Gesamtleistung den zügigen Abschluss des Studiums erwarten lässt, also i.d.R. die Einhaltung des Studienplans. Für den Fall, dass erst im Laufe des Studiums Förderungsbedarf entsteht, ist daher allen Studierenden zu raten, rechtzeitig für die Leistungsnachweise zu denjenigen Veranstaltungen zu sorgen, an welchen laut Studienplan teilgenommen werden sollte.
Freiversuch
Die Förderungsdauer kann sich im Falle des Nichtsbestehens des Freiversuchs nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG verlängern.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Gerne können Sie sich beim Studentenwerk Osnabrück Abteilung Studienfinanzierung im Einzelfall beraten lassen.