Voraussetzungen für die Leistungsbescheinigung für den Bachelorstudiengang

nach § 48 BAföG

I. Am Ende des 3. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

1. Grundlagenbereiche Zivil- und Öffentliches Recht
Sechs beliebige Leistungsnachweise; nur fünf, wenn unter ihnen das Grundlagenmodul Schuldrecht AT II/BT (Klausur und Hausarbeit) ist.

2. Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
Eine beliebige Klausur.

II. Am Ende des 4. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

1. Grundlagenbereiche Zivil- und Öffentliches Recht
Grundlagenmodul Schuldrecht AT II/BT (Klausur und Hausarbeit),
drei weitere Klausuren bzw. Leistungsnachweise aus dem Grundlagenbereich Zivilrecht.
Drei beliebige Klausuren aus dem Grundlagenbereich Öffentliches Recht.

2. Grundlagenbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sonstiges
Zwei beliebige Klausuren

III. Am Ende des 5. Fachsemesters sind als bestanden nachzuweisen:

1. Grundlagenbereich Zivilrecht
Alle fünf Klausuren

  • BGB AT/Schuldrecht AT I
  • Schuldrecht AT II/BT
  • Arbeitsrecht
  • Mobiliarsachenrecht
  • Handelsrecht/Gesellschaftsrecht

Die Hausarbeit im Schuldrecht AT II/BT.
Die Bescheinigung der Teilnahme an der Veranstaltung „Verhandlungsführung und Konfliktmanagement".

2. Grundlagenbereich Öffentliches Recht
Alle fünf Klausuren

  • Grundlagen Staatsrecht
  • Europarecht
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Einführung in das Steuerrecht
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht

3. Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
Eine Klausur

  • Kaufmännische Buchführung

Drei Teilnahmescheine

  • Kosten- und Leistungsrechnung
  • Jahresabschluss
  • Grundlagen der Organisation

4. Sonstiges
Klausur in „Grundlagen Rechtsenglisch"

5. Profilbereich
Die Kombiklausur des jeweiligen Profilbereichs sowie eine weitere Prüfungsleistung aus dem 5. Semester, wobei die Prüfungsform in den verschiedenen Profilbereichen variieren kann (z.B. Klausur, mündliche Prüfung, Planspiel oder Kurzvortrag).

IV. Spätere Fachsemester

Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit für Studierende in einem späteren Fachsemester setzt voraus, dass die Gesamtleistung den zügigen Abschluss des Studiums erwarten lässt, also i.d.R. die Einhal­tung des Studienplans. Für den Fall, dass erst im Laufe des Studiums Förderungsbedarf ent­steht, ist daher allen Studierenden zu raten, rechtzeitig für die Leistungsnachweise zu denjenigen Veranstal­tun­gen zu sorgen, an welchen laut Studienplan teil­genommen werden sollte.

Freiversuch

Die Förderungsdauer kann sich im Falle des Nichtsbestehens des Freiversuchs nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG verlängern.

Weitere Informationen dazu finden Sie  hier.

Gerne können Sie sich beim  Studentenwerk Osnabrück Abteilung Studienfinanzierung im Einzelfall beraten lassen.