Strafrecht - Teil 3
Sachverhalt
T hat im Osnabrücker Club Olonda wiederholt die Türsteher beleidigt und darauf ein Hausverbot erteilt bekommen. Dennoch schleicht er sich bei der nächsten Party mit einer Cap getarnt in die Clubräume.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Aufgabenstellung
Hat T sich nach § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch strafbar gemacht?
- Nein, da die Türsteher ihn nicht wieder zum Gehen aufgefordert haben.
- Nein, von öffentlichen Partys kann man nicht ausgeschlossen werden.
- Ja, die Erteilung des Hausverbots war bereits ausreichend.
Antwort 3 ist richtig: Das Hausverbot führt dazu, dass T den Club nicht mehr betreten durfte. Er ist daher „widerrechtlich eingedrungen“. Die Strafbarkeit nach der 1. Alternative des § 123 I setzt keine erneute Aufforderung voraus. Das folgt aus dem Umkehrschluss zur 2. Alternative: Wenn jemand sich zunächst berechtigt in einem durch § 123 erfassten Raum aufhält, wird er nur dann bestraft, wenn er zuvor aufgefordert wurde, den Raum zu verlassen, in dem er sich nunmehr unbefugt aufhält.