Strafrecht - Teil 2
Sachverhalt
A ist neidisch auf das neue Handy des C. Deshalb beschließt sie auf der nächsten Party, ihm das Handy unbemerkt wegzunehmen und sich selbst anzueignen. Im Eifer des Gefechts ergreift sie jedoch aus Versehen das eigene Handy und geht damit nach Hause.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Aufgabenstellung
Hat A sich wegen Diebstahls nach § 242 StGB strafbar gemacht?
- Nein, A kann nicht ihr eigenes Handy stehlen.
- Ja, aber nur wegen Versuchs.
- Ja, es lief genau nach Plan der A. Welches Handy sie nahm, ist unerheblich.
Antwort 2 ist richtig: § 242 ist ein Delikt, das das Eigentum schützt. Das kann man daran erkennen, dass man nur „fremde“ bewegliche Sachen Tatobjekt sein können. Ihr eigenes Handy ist für A nicht fremd. Sie bleibt aber nicht straflos. Denn A stellt sich aber vor, das Handy des C zu stehlen. Ihre Vorstellung ist daher auf einen Diebstahl gerichtet, den sie auszuführen begonnen hat. Demnach besteht eine Strafbarkeit wegen Diebstahlsversuchs aus § 242 i.V.m. §§ 22, 23.