Friedrich der Große
-
Studipedia A–Z
- Accursius
- Ädil
- Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB)
- Aufklärung
- Azo Portius von Bologna
- Bartolus de Saxoferrato
- Bernhard Windscheid
- Christian Thomasius
- Civilian
- Code civil
- Codex
- Codex Euricianius
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
- Constitutio Criminalis Carolina
- Court of Chancery
- Court of Common Pleas
- Court of Exchequer
- Coutumes
- De officio hominis et civis
- Decretum Gratiani
- Dionysius Gothofredus
- Edictum Theoderici
- Edikt
- Eike von Repgow
- Ermächtigungsgesetz
- Die Erste Kommission
- Equity
- Ewiger Landfriede
- Fehde
- Francisco de Vitoria
- Freiburger Stadtrecht
- Friedrich Carl von Savigny
- Friedrich der Große
- Gaius
- Germanisten
- Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
- Gewohnheitsrecht
- Glossa ordinaria
- Goethe (am Reichskammergericht)
- Gottesfrieden
- Gottlieb Planck
- Immanuel Kant
- Inner Temple
- Innozenz IV
- Inns of Court
- Institutionen
- Internationales Völkerstrafrecht
- Irnerius
- Jacob Grimm
- Johannes Althusius
- Johannes Teutonicus
- Justinian
- Kaisergesetze
- Kammerrichter
- King's Bench
- Kodifikation
- Kodifikationsstreit
- Landfrieden
- Lex Ribuaria
- Lex Salica
- Lex Visigothorum
- Liber Extra
- Magdeburger Recht
- Materialistischer Fehlschluss
- Menschenrechte (im Naturrecht)
- Middle Temple
- Mos Gallicus
- Napoleon
- Nürnberger Gesetze
- Nürnberger Prozesse
- Otto Friedrich von Gierke
- Pandektenrecht
- Pape
- Privilegium de non appellando
- Prätor
- Puchta
- Radbruchsche Formel
- Reichskammergericht
- Reichskammergerichtsordnung
- Reichstagsbrandverordnung
- Romanisten
- Römische Verträge
- Sachsenspiegel
- Samuel Stryk
- Samuel von Pufendorf
- Savigny
- Schutzhaft
- Schwabenspiegel
- Stadtrechtsfamilien
- Sühneleistungsverordnung
- Thibaut
- Ulpian
- Untertananprozesse (beim Reichskammergericht)
- Urteiler (am Reichskammergericht)
- Vertrag von Lissabon
- Volksgeist
- Volksgesetzbuch
- Writ
- Zauberei (Hexerei)
- Zweite BGB Kommission
- Zwölftafelgesetz
Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten war ein im Juni 1794 erlassenes Gesetzeswerk, welches als einheitliches Recht das Straf-, Zivil- und öffentliche Recht in einer einzigen umfassenden Kodifikation zu vereinen versuchte. König Friedrich II. (1712-1786) – Friedrich der Große – war an der Entstehung dieses Gesetzestextes federführend beteiligt.
Bereits sein Großvater König Friedrich I. bemühte sich um ein einheitliches Gesetz für Preußen. Erste Versuche eines solchen Vorhabens scheiterten jedoch. Friedrich der Große nahm die Arbeiten am Allgemeinen Landrecht wieder auf und gab 1746 in einer Kabinettsorder eine umfassende Kodifikation in Auftrag. Sein Ziel war dabei zum einen, ein allgemein gültiges und klar verständliches Gesetz zu schaffen und zum anderen, dem Machtmissbrauch von Juristen entgegenzuwirken. Das ausgearbeitete Gesetz wurde jedoch nicht erlassen.
Großen Einfluss auf den Entschluss Friedrichs II., das Projekt des Allgemeinen Landrechts voranzutreiben, hatte der sog. „Müller-Arnold-Fall“: Bei diesem Justizskandal war ein Müller aus Sicht Friedrichs dem Großen von verschiedenen Gerichten ungerecht behandelt worden – dieser setze sich über die Gerichte hinweg und verhalf dem Müller zu seinem Recht. Bestärkt durch den Müller-Arnold-Fall nahm Friedrich der Große ab 1780 die Gesetzgebungsarbeiten wieder auf und setzte sich dafür ein, durch den exakten Wortlaut der Gesetze Rechtsmissbrauch zu verhindern und die Orientierung an Präjudizien zu beenden.
Aus heutiger Sicht besonders bemerkenswert ist, dass das allgemeine Landrecht die Grundsätze wie Gleichheit vor dem Gesetz, Gewaltenteilung sowie richterliche Unabhängigkeit umfasste. Um das Projekt umzusetzen, wurde 1780 der Großkanzler Johann Heinrich von Carmer mit der Ausarbeitung betraut – mit den verschiedenen Rechtsbereichen sollten sich verschiedene Personen beschäftigen. Das Projekt wurde jedoch nicht mehr zu Lebzeiten Friedrichs des Großen zu Ende gestellt. Eine erste Fassung von 1792 wurde aufgrund der Französischen Revolution nochmal überarbeitet und die endgültige Version dann schließlich am 01.06.1794 von dem Neffen und Nachfolger Friedrichs II. – Friedrich Wilhelm II. – fertiggestellt.
Aus heutiger Sicht hat das allgemeine Landrecht – vor allem durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896 – keinen großen Einfluss mehr.
Take-away
- Das Allgemeine Landrecht ist eine umfassende Rechtsordnung von 1794, die Strafrecht, Zivilrecht und öffentliches Recht umfasste.
- Friedrich der Große hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Allgemeinen Landrechts gehabt.
- Friedrich der Große wollte ein einheitliches Gesetzeswerk schaffen, um den Rechtsmissbrauch zu beenden und jedem Menschen die Möglichkeit geben, sich über seine Rechte zu informieren.
- Enthält moderne Grundsätze wie die richterliche Unabhängigkeit, Gleichheit vor dem Gesetz oder Gewaltenteilung.
Quellen
- Kaufmann, Sabine (2020): Das Allgemeine Preußische Landrecht. https://www.planet-wissen.de/geschichte/deutsche_geschichte/geschichte_preussens/pwiedasallgemeinepreussischelandrecht100.html (letzter Zugriff: 11.12.2021)
- Juraforum (2021): Allgemeines preußisches Landrecht – Entstehungsgeschichte und Wirkung für die preußischen Staaten. https://www.juraforum.de/lexikon/allgemeines-landrecht (letzter Zugriff: 11.12.2021)
- Wolff, Jörg (o.J.): Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. https://www.rechtskarten.de/karten/alr/ (letzter Zugriff: 11.12.2021)
Verfasser:innen
Lina Großhenning, Heiner Herbrüggen, Tim Niklas Huth, Tamino Kröger, Felix Schumacher