Ewiger Landfriede
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Am 7.8.1495 wurde von Maximilian I. auf dem Reichstag zu Worms der Ewige Landfriede durch ein Reichsgesetz verkündet.
Das Gesetz bestand aus 12 Paragrafen und wurde als Reaktion zur Landfriedensbewegung des 12. Jahrhunderts erlassen, sodass die Streitigkeiten zwischen den Untertanen des Heiligen Römischen Reiches nicht mehr gewaltsam durch Fehden, sondern über den Rechtsweg geklärt werden sollten. Zu diesem Zweck wurde ebenfalls das Reichskammergericht (neu-)gegründet, welchem die Grundidee einer staatlichen und möglichst neutralen Gerichtsbarkeit zu Grunde lag.
Eine zentrale Vorschrift war § 1, der u.a. das absolute Fehdeverbot für alle Bewohner des Heiligen Römischen Reiches, „[egal welchem] Stand oder Wesen er auch sei“, vorschreibt. Des Weiteren von Bedeutung sind § 3, durch den bei Verstößen der Verurteilte mit der Reichsacht (Entzug der Rechtsfähigkeit) belegt wird, und § 9, der das Gesetz mit einer Ewigkeitsregelung versieht.
Der Ewige Landfriede sollte als notwendige Voraussetzung für einen Kreuzzug gegen das Osmanische Reich dienen, indem das Heilige Römische Reich durch innere Ruhe nach außen gestärkt werden sollte. Allerdings fehlte es bei dem Erlass des Gesetzes an der Durchsetzbarkeit, im Zuge dessen wurden über mehrere Generationen hinweg noch weiter Fehden, allerdings nun rechtswidrig, durchgeführt.
Noch heute sind Folgen des Ewigen Landfriedens, beispielsweise in § 125 StGB (Landfriedensbruch), ersichtlich. Das Gesetz führte zu einem Gewaltmonopol des Staates, sodass es erste, grundlegende Ideen eines modernen Staates erkennen lässt.
Take-away
- Gesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten über den Rechtsweg
- Fehdeverbot
- Einführung des Gewaltmonopols im Heiligen Römischen Reich
Autoren
Tom Bender, Raul Westerhaus