Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
-
Studipedia A–Z
- Accursius
- Ädil
- Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB)
- Aufklärung
- Azo Portius von Bologna
- Bartolus de Saxoferrato
- Bernhard Windscheid
- Christian Thomasius
- Civilian
- Code civil
- Codex
- Codex Euricianius
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
- Constitutio Criminalis Carolina
- Court of Chancery
- Court of Common Pleas
- Court of Exchequer
- Coutumes
- De officio hominis et civis
- Decretum Gratiani
- Dionysius Gothofredus
- Edictum Theoderici
- Edikt
- Eike von Repgow
- Ermächtigungsgesetz
- Die Erste Kommission
- Equity
- Ewiger Landfriede
- Fehde
- Francisco de Vitoria
- Freiburger Stadtrecht
- Friedrich Carl von Savigny
- Friedrich der Große
- Gaius
- Germanisten
- Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
- Gewohnheitsrecht
- Glossa ordinaria
- Goethe (am Reichskammergericht)
- Gottesfrieden
- Gottlieb Planck
- Immanuel Kant
- Inner Temple
- Innozenz IV
- Inns of Court
- Institutionen
- Internationales Völkerstrafrecht
- Irnerius
- Jacob Grimm
- Johannes Althusius
- Johannes Teutonicus
- Justinian
- Kaisergesetze
- Kammerrichter
- King's Bench
- Kodifikation
- Kodifikationsstreit
- Landfrieden
- Lex Ribuaria
- Lex Salica
- Lex Visigothorum
- Liber Extra
- Magdeburger Recht
- Materialistischer Fehlschluss
- Menschenrechte (im Naturrecht)
- Middle Temple
- Mos Gallicus
- Napoleon
- Nürnberger Gesetze
- Nürnberger Prozesse
- Otto Friedrich von Gierke
- Pandektenrecht
- Pape
- Privilegium de non appellando
- Prätor
- Puchta
- Radbruchsche Formel
- Reichskammergericht
- Reichskammergerichtsordnung
- Reichstagsbrandverordnung
- Romanisten
- Römische Verträge
- Sachsenspiegel
- Samuel Stryk
- Samuel von Pufendorf
- Savigny
- Schutzhaft
- Schwabenspiegel
- Stadtrechtsfamilien
- Sühneleistungsverordnung
- Thibaut
- Ulpian
- Untertananprozesse (beim Reichskammergericht)
- Urteiler (am Reichskammergericht)
- Vertrag von Lissabon
- Volksgeist
- Volksgesetzbuch
- Writ
- Zauberei (Hexerei)
- Zweite BGB Kommission
- Zwölftafelgesetz
Das „Gesetz über Maßnahmen zur Staatsnotwehr“ wurde am 3. Juli 1934 von der Reichsregierung verabschiedet, um die während des Röhm-Putsches (30. Juni – 2. Juli 1934) auf Hitlers Befehl durchgeführten Morde nachträglich zu legitimieren. Besonders auffällig ist, dass es nur aus einem einzigen Artikel bestand. Das Gesetz zeigt, wie die Nationalsozialisten das Rechtssystem zu ihrem Vorteil umformten und ist daher ein Beispiel für „rechtsförmiges Unrecht“.
Der bekannte Staatsrechtler Carl Schmitt fasste die Folgen dieses Gesetzes in dem Satz „Der Führer schützt das Recht“ zusammen, womit Hitler faktisch Gesetzgeber und Richter in einer Person wurde. Die Ausschaltung der SA-Spitze stärkte sein Ansehen in der Bevölkerung, da die SA zunehmend gefürchtet wurde. Den Begriff „Staatsnotwehr“ führte Hitler eigens für dieses Gesetz ein – ein Konzept, das es weder zuvor gab noch heute gibt. Das Gesetz wurde als Notverordnung von der Reichsregierung ohne Zustimmung des Parlaments beschlossen, was nach Art. 48 der Weimarer Verfassung möglich war. Nach dem heute geltenden Grundgesetz ist dieses Vorgehen nicht möglich.
Im Gegensatz zum Rechtsstaat, der Grundrechte sichert und staatliche Macht durch die Gewaltenteilung begrenzt, demonstriert dieses Gesetz die willkürliche Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien durch die NS-Diktatur. Durch die Ausschaltung der Gewaltenteilung, den Erlass rückwirkende Gesetze und die Aufhebung von Grundrechten erlangte Hitler uneingeschränkte Macht und ernannte sich selbst zum „obersten Gerichtsherrn“ des Deutschen Reiches.
Diese negative Erfahrung trug wesentlich zur Entwicklung moderner demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien bei. Das Gesetz verdeutlichte die Gefahren unkontrollierter staatlicher Macht‚, weshalb heute die Wahrung der Grundrechte und die Begrenzung staatlicher Eingriffe höchste Priorität haben. Die Menschenwürde ist heute unantastbar und fest in der Rechtsordnung verankert, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.
Take-away
- Das NS-Gesetz legitimierte nachträglich die Morde des Röhm-Putsches und zeigte den Missbrauch des Rechts durch die Diktatur.
- Hitler vereinte Gesetzgebung und Rechtsprechung, hob die Gewaltenteilung auf und sicherte sich uneingeschränkte Macht.
- Es wurde per Notverordnung ohne Parlament beschlossen – ein Vorgehen, das in einem Rechtsstaat heute ausgeschlossen ist.
- Die Erfahrung mit diesem Unrechtsgesetz trug zur Stärkung moderner Grundrechte und zur Begrenzung staatlicher Macht bei.
Quellen
- Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr, vom 03. Juli 1934, https://www.servat.unibe.ch/dns/RGBl_1934_I_529_G_Staatsnotwehr.html, Abrufdatum: 05.02.2025.
- Deutscher Bundestag, Die Verfassung der Weimarer Republik, https://webarchiv.bundestag.de/archive/2009/0924/kulturundgeschichte/geschichte/ausstellungen/verfassung/tafel18/index.html#:~text=Artikel%2048%20der%20Verfassung%20befugte,der%20Spitze%20des%20Staates%20hervor, Abrufdatum: 05.02.2025.
- Christopher Beckmann, „Röhm-Putsch“, https://www.kas.de/de/web/geschichte-der-cdu/kalender/kalender-detail/-/content/-roehm-putsch-, Abrufdatum: 05.02.2025.
- Malina Emmerink, ‘Recht ist, was dem Staate nützt’? Historische Bildung als Voraussetzung demokratischen Handelns in Niedersachsen, Modul 1.1, Justiz im Nationalsozialismus, Recht im Unrechtsstaat, https://geschichte-bewusst-sein.de/wp-content/uploads/2022/11/Modul-1-1_Recht-im-Unrechtsstaat.pdf, Abrufdatum: 05.02.2025.
- Bundesministerium der Justiz, Das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz, https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/grundgesetz/rechtsstaatsprinzip/rechtsstaatsprinzip_node.html, Abrufdatum: 05.02.2025.
- Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 1 Abs. 1 Rn. 16.
- Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 18. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 1 f.
Verfasserinnen
Diana Krüger, Eske Renneberg, Sophia Tönnies, Madita Seifert, Lynn Heddinga