Zauberei (Hexerei)

Zauberei und Hexerei wurden vom 15. bis in das 18. Jahrhundert strafrechtlich verfolgt.

Grundlage für die Verfolgung von Hexerei und für spätere Erlasse bildete vor allem der Canon episcopi aus dem 10. Jahrhundert, der bereits den Glauben an Hexerei und Zauberei verurteilte. Die Annahme von Hexerei war dem Canon episcopi nach als Einbildung teuflischen Ursprungs und Häresie zu verstehen und mit kirchlichen Maßnahmen zu bestrafen. Im Sinne religiöser und sozialer Normen sowie der Annahme, dass schwarze Magie bestehe und als Verbrechen anzusehen sei, verfasste der deutsche Dominikaner Heinrich Kramer im Jahr 1486 den Hexenhammer (malleus maleficarum). Der Theologe und Inquisitor legitimierte in seinem Werk die Hexenverfolgung und förderte so zugleich ihre Ausbreitung.

Parallel zur Entstehung des Reichskammergerichts zeichnete sich im Jahr 1495 vor allem durch die Hexenverfolgung der starke Einfluss des Kirchenrechts im prozessualen Schuldstrafrecht ab. Handlungen, welche im Widerspruch zu kirchlichen Ansichten standen, wurden als Straftatbestände eingestuft – klassisch waren hierbei der Teufelspakt, die Teufelsbuhlschaft sowie der Schadenszauber. Vor allem „Geständnisse“ waren vor Gericht relevant, wodurch Foltermethoden etc. größtenteils zur Anwendung kamen und in gerichtlichen Hexenprozessordnungen fester Bestandteil wurden.

Insgesamt fand durch die Institutionalisierung der Hexenverfolgung eine Verblassung der Grenzen weltlicher und kirchlicher Macht statt, welche sich noch heute im Diskurs der Trennung zwischen Staat und Kirche wiederfindet.

Take-away

  • Das Buch „Hexenhammer“ war Legitimationsgrundlage für die Hexenverfolgung und Bestrafung mit kirchlichen Maßnahmen.
  • Hexenverfolgung wurde auch in die weltliche Rechtsprechung aufgenommen und prozessual verurteilt.
  • Grenzen zwischen kirchlicher und weltlicher Macht verblassten.

Quellen

Verfasser

Anton Beuermann, Rémi Plitt, Mattis In der Wische und Rico Wessels